Common use of Verhinderung des Filmschaffenden Clause in Contracts

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der Filmschaf- fende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversichrung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Angaben über die Dauer der Krankheit und die sich daraus ergeben- de Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Film- hersteller. Für alle Filmschaffenden, die Arbeitnehmer im Sinne des Entgelt- fortzahlungsgesetzes (EFZG) sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen untersu- chen zu lassen, sofern der Filmschaf- fende Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversichrung Kran- kenversichrung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen Vertrauensarzt Ver- trauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Angaben über die Dauer der Krankheit und die sich daraus ergeben- de ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Film- herstellerFilmhersteller. Für alle FilmschaffendenFilmschaffen- den, die Arbeitnehmer im Sinne des Entgelt- fortzahlungsgesetzes Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind, gelten ausschließlich aus- schließlich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

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Samples: www.produzentenallianz.de

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der Filmschaf- fende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversichrung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Angaben über die Dauer der Krankheit und die sich daraus ergeben- de Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Film- hersteller. Für alle Filmschaffenden, die Arbeitnehmer im Sinne des Entgelt- fortzahlungsgesetzes (EFZG) sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).20 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende

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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende Film- schaffende, die Angestellte im Sinne des AVG § 3 sind, durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der Filmschaf- fende Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversichrung Kranken- versicherung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der als Angestellter gel- tende Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung Ausfall- versicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehenunter- ziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen hinzugezoge- nen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise notwendi- gerweise in Bezug auf Angaben über die Dauer der Krankheit und die sich daraus ergeben- de ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht Schweige- pflicht gegenüber dem Film- herstellerFilmhersteller. Für alle Filmschaffenden, die gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des Entgelt- fortzahlungsgesetzes (EFZG) Lohnfortzahlungsgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG)Lohnfortzahlungsgesetzes.

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Samples: Tarifvertrag

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. 13.1 Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende Filmschaffende, die Angestellte im Sinne des AVG § 3 sind, durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der Filmschaf- fende Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversichrung Krankenversicherung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der als Angestellter geltende Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Angaben über die Dauer der Krankheit und die sich daraus ergeben- de ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Film- herstellerFilmhersteller. Für alle Filmschaffenden, die gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des Entgelt- fortzahlungsgesetzes (EFZG) Lohnfortzahlungsgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG)Lohnfortzahlungsgesetzes.

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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende