Common use of Verhinderung des Filmschaffenden Clause in Contracts

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende I. Manteltarifvertrag 13.2. Im Falle der Verhinderung des Filmschaffenden hat der Filmhersteller das Recht, die Dienste des Filmschaffenden für eine Zeit, die derjenigen der Verhinderung entspricht, länger zu den vertraglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Grund der Verhinderung ist höhere Gewalt. 13.3. Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden wird die Vergütung gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (auch innerhalb der ersten vier Wochen einer Beschäftigung, der § 3 Abs. 3 EFZG bleibt insofern unberücksichtigt) für die Dauer von 6 Wochen, längstens bis zum Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche Bescheinigung der Krank- meldung kann vom ersten Tag an verlangt werden. Soweit der Produzent Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder einen Zuschuss gemäß § 257 SGB V leistet, wer- den die Leistungen dieser Versicherungen für den Fortzahlungszeitraum auf Ansprüche nach Satz 1 angerechnet. 13.4. Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden wird die Vergütung nach Maßgabe des § 616 BGB fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gelten: bei Verpflichtungen bis zu 7 Kalendertagen 2 Tage, bei längerer Verpflichtung 4 Tage. 13.5. Stehen dem Beschäftigten aufgrund der Verhinderung Ansprüche wegen des Verdienstausfalls gegen Dritte zu, so hat er diese Ansprüche in Höhe der vom Produzenten für die Ausfallzeit zu erbringenden Leistungen an diesen abzutre- ten. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 21 I. Manteltarifvertrag‌‌ 14.1. Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit zusammenhängend zu gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen. 14.2. Dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubs- tagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. Bruchteile von Urlaubs- tagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurun- den. 14.3. Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage. 14.4. Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur statt- haft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer An- schlussbeschäftigung des Filmschaffenden gewährt werden konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen Urlaubsentgelt. 14.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden nicht günstiger für den Filmschaffenden sind.

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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Film- schaffende, die Angestellte im Sinne des AVG § 3 sind, durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Kranken- versicherung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der als Angestellter gel- tende Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfall- versicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unter- ziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezoge- nen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendi- gerweise in Bezug auf Produktionsdauer beschäftigte Film- Angaben über die Dauer der Krankheit und Fernsehschaffende I. Manteltarifvertragdie sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweige- pflicht gegenüber dem Filmhersteller. Für alle Filmschaffenden, die gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes. 13.2. Im Falle der Verhinderung des Filmschaffenden hat der Filmhersteller das Recht, die Dienste des Filmschaffenden für eine Zeit, die derjenigen der Verhinderung entspricht, länger zu den vertraglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Grund der Verhinderung ist höhere höhe- re Gewalt. 13.3. Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden wird die Vergütung gemgern. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Entgeltfortzah- lungsgesetz (auch innerhalb der ersten vier Wochen einer Beschäftigung, der § 3 Abs. 3 EFZG bleibt insofern unberücksichtigt) für die Dauer von 6 Wochen, längstens bis zum Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche Bescheinigung der Krank- meldung Krankmeldung kann vom ersten Tag an verlangt werdenwer- den. Soweit der Produzent Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder einen Zuschuss gemäß § 257 SGB V leistet, wer- den werden die Leistungen dieser Versicherungen für den Fortzahlungszeitraum auf Ansprüche nach Satz 1 angerechnet. 13.4. Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person liegenden liegen- den Gründen ohne sein Verschulden wird die Vergütung nach Maßgabe des § 616 BGB BG8 fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gelten: bei Verpflichtungen bis zu 7 Kalendertagen 2 Tage, Tage bei längerer Verpflichtung Verpflich- tung 4 Tage. 13.5. Stehen dem Beschäftigten aufgrund der Verhinderung Ansprüche wegen des Verdienstausfalls gegen Dritte zu, so hat er diese Ansprüche in Höhe der vom Produzenten für die Ausfallzeit zu erbringenden Leistungen an diesen abzutre- ten. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 21 I. Manteltarifvertrag‌‌abzutreten. 14.1. Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit zusammenhängend zu gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgenerfol- gen. 14.2. Dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit Ver- tragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubs- tagen Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. Bruchteile (Bruch- teile von Urlaubs- tagenUrlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurun- denaufzurunden.) 14.3. Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet berech- net sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage. 14.4. Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur statt- haftstatthaft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer An- schlussbeschäftigung Anschlussbeschäftigung des Filmschaffenden gewährt werden konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen UrlaubsentgeltUrlaubs- entgelt. 14.5. Im Übrigen übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden vorstehen- den nicht günstiger für den Filmschaffenden sind. 15 . Pensionskasse‌‌‌‌ Der Erwerb und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse für freie Filmschaffende der Deutschen Rundfunkanstalten oder dem Ver- sorgungswerk der Presse steht dem Filmschaffenden, auch als arbeitnehmer- ähnliche Person, im Rahmen der Satzung der Pensionskasse offen. Der Film- hersteller leistet zusätzlich zur vereinbarten Vergütung den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages satzungsgemäß1 vorgeschriebenen Anteil.

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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. 13.1 Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende, die Angestellte im Sinne des AVG § 3 sind, durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversicherung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der als Angestellter geltende Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Produktionsdauer beschäftigte Film- Angaben über die Dauer der Krankheit und Fernsehschaffendedie sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Filmhersteller. Für alle Filmschaffenden, die gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes. I. Manteltarifvertrag 13.2. 13.2 Im Falle der Verhinderung des Filmschaffenden hat der Filmhersteller das Recht, die Dienste des Filmschaffenden für eine Zeit, die derjenigen der Verhinderung entspricht, länger zu den vertraglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Grund der Verhinderung ist höhere Gewalt. 13.3. 13.3 Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden wird die Vergütung gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (auch innerhalb der ersten vier Wochen einer Beschäftigung, der § 3 Abs. 3 EFZG bleibt insofern unberücksichtigt) für die Dauer von 6 Wochen, längstens bis zum Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche Bescheinigung der Krank- meldung Krankmeldung kann vom ersten Tag an verlangt werden. Soweit der Produzent Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder einen Zuschuss Zuschuß gemäß § 257 SGB V 000 XXX leistet, wer- den werden die Leistungen dieser Versicherungen für den Fortzahlungszeitraum auf Ansprüche nach Satz 1 angerechnet. 13.4. 13.4 Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden wird die Vergütung nach Maßgabe des § 616 BGB BG8 fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gelten: bei Verpflichtungen bis zu 7 Kalendertagen 2 Tage, Tage bei längerer Verpflichtung 4 Tage. 13.5. 13.5 Stehen dem Beschäftigten aufgrund der Verhinderung Ansprüche wegen des Verdienstausfalls gegen Dritte zu, so hat er diese Ansprüche in Höhe der vom Produzenten für die Ausfallzeit zu erbringenden Leistungen an diesen abzutre- ten. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 21abzutreten. I. Manteltarifvertrag‌‌ 14.1. 14.1 Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit zusammenhängend zu gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen. 14.2. 14.2 Dem Filmschaffenden steht stehen pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubs- tagen Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. (Bruchteile von Urlaubs- tagenUrlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurun- denaufzurunden.) 14.3. 14.3 Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage. 14.4. 14.4 Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur statt- haftstatthaft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer An- schlussbeschäftigung des Filmschaffenden gewährt werden konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen Urlaubsentgelt. 14.5. 14.5 Im Übrigen übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden nicht günstiger für den Filmschaffenden sind.

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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende

Verhinderung des Filmschaffenden. 13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung 20 Tarifvertrag für unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersu- chen zu lassen, sofern der Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Kran- kenversichrung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen Ver- trauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Produktionsdauer beschäftigte Film- Angaben über die Dauer der Krankheit und Fernsehschaffende I. Manteltarifvertragdie sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Filmhersteller. Für alle Filmschaffen- den, die Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind, gelten aus- schließlich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). 13.2. Im Falle der Verhinderung des Filmschaffenden hat der Filmhersteller das Recht, die Dienste des Filmschaffenden für eine Zeit, die derjenigen der Verhinderung entspricht, länger zu den vertraglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Grund der Verhinderung ist höhere Gewalt. 13.3. Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden Ver- schulden wird die Vergütung gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (auch innerhalb der ersten vier Wochen einer Beschäftigung, der § 3 Abs. 3 EFZG bleibt insofern unberücksichtigtunbe- rücksichtigt) für die Dauer von 6 Wochen, längstens bis zum Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche Bescheinigung der Krank- meldung Krankmeldung kann vom ersten Tag an verlangt werden. Soweit der Produzent Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- Kranken-oder Unfallversicherung oder einen Zuschuss gemäß § 257 SGB V leistet, wer- den die Leistungen dieser Versicherungen für den Fortzahlungszeitraum auf Ansprüche nach Satz 1 angerechnet. 13.4. Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen Grün- den ohne sein Verschulden wird die Vergütung nach Maßgabe des § 616 BGB fortgezahltfortge- zahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gelten: bei Verpflichtungen bis zu 7 Kalendertagen 2 Tage, bei längerer Verpflichtung 4 Tage.: 13.5. Stehen dem Beschäftigten aufgrund der Verhinderung Ansprüche wegen des Verdienstausfalls Ver- dienstausfalls gegen Dritte zu, so hat er diese Ansprüche in Höhe der vom Produzenten für die Ausfallzeit zu erbringenden Leistungen an diesen abzutre- ten. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 21 I. Manteltarifvertrag‌‌ 14.1. Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit zusammenhängend zu gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgenabzutreten. 14.2. Dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubs- tagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. Bruchteile von Urlaubs- tagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurun- den. 14.3. Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage. 14.4. Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur statt- haft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer An- schlussbeschäftigung des Filmschaffenden gewährt werden konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen Urlaubsentgelt. 14.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden nicht günstiger für den Filmschaffenden sind.

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