Pflege und Wartung. Alle Ansprüche des AN gegen den AG wegen Sach- und Rechtsmängel des Dienstrades sind ausgeschlossen. Zum Ausgleich hierfür überträgt der AG sämtliche ihm nach den Leasingbedingungen zustehenden Mängel- und Garantieansprüche gegen den Fachhändler und den Hersteller des Dienstrades an den AN. Der AN nimmt diese Abtretung an. Garantie- oder Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller des Dienstrades sind unmittelbar über den vorstehend unter Buchstabe a. bezeichneten Fachhändler abzuwickeln. Sollte die Mängelbeseitigung durch den Fachhändler nicht zum Erfolg führen hat der AN unverzüglich den AG und die archimedes Leasing GmbH in Textform zu informieren.
Pflege und Wartung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gelieferten Teile gewartet werden müssen (Oberfläche, Versiegelung, Fettung der Beschläge, etc.). Funktionsbeeinträchtigungen oder Schäden, die durch ein unzureichendes Wartungsverhalten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger, von uns nicht zu vertreten- den Umständen entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Auch wird für Schäden, die auf einen Fehlgebrauch, nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung sowie unfachmännische Reparaturversuche zurückzuführen sind, keine Haftung übernommen. Sämtliche Pflegehinweise stehen auf xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx zur Verfügung.
Pflege und Wartung. (1) Bestandteil dieses Vertrages ist die Pflege und Wartung der Software in dem sich aus dem Lieferschein ergebenden Umfang für einen Zeitraum von zunächst einem Jahr nach jeweiliger Ablieferung der Software.
(2) Die Pflege und Wartung ist auf den in der Benutzerdokumentation bzw. in den Release-Notes beschriebenen Funktionsumfang der Software beschränkt. Geplante neue Funktionen können über die Produkt-Roadmap der Software eingesehen werden. Es besteht kein Anspruch auf Entwicklung individueller neuer Funktionen. Die Entwicklung individueller Funktionen oder die zeitliche Höherpriorisierung ist jedoch jederzeit per separater Beauftragung möglich.
(3) Von der Pflege und Wartung ausgeschlossen ist Software, die entgegen Teil A §§ 1 und 2 genutzt worden ist, an der Eingriffe vorgenommen worden sind oder die nicht die letzte Version der Software darstellt.
(4) Die Pflegegebühren für die Pflege und Wartung der Software sind wiederkehrende Gebühren. Sie ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sie sind jährlich im Voraus fällig. Der Abrechnungszeitraum der Pflegegebühren für Wartung und Support beginnt am ersten Tag des Monats nach Vertragsabschluss.
(5) Solange fällige Pflegegebühren nicht bezahlt sind, hat SQL das Recht, die Pflege und Wartung bis Zahlungseingang vorläufig einzustellen. Verlängert sich der jeweilige Pflegevertrag, so gelten für den jeweiligen Verlängerungszeitraum die bei Auslaufen der Kündigungsfrist jeweils gültigen Preise von SQL.
(6) SQL ist berechtigt, mit der Erbringung der Leistung Dritte zu beauftragen.
(7) Der Pflegevertrag verlängert sich, soweit nicht in der Auftragsbestätigung abweichend vereinbart, jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt wird. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung des Pflegevertrages hat auf die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen keinen Einfluss.
(8) 4 Absatz 2 (Zahlung) und Absatz 3 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte) sowie §§ 5, 6 und 7 (Leistungsstörungen und Sach- und Rechtsmängelhaftung und Haftung im Übrigen) gelten entsprechend.
Pflege und Wartung. (1) Bestandteil dieses Vertrages ist die Pflege und Wartung der Software in dem sich aus dem Systemschein (Anhang A) und der als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung Service ergebenden Umfang für einen Zeitraum von zunächst einem Jahr nach jeweiliger Ablieferung der Software.
(2) Die Pflege und Wartung umfasst nicht die Entwicklung neuer Funktionen, die eine nicht unerhebliche Erweiterung des Leistungsumfanges der Software bedeuten.
(3) Von der Pflege und Wartung ausgeschlossen ist Software, die entgegen Teil A §§ 1 und 2 genutzt worden ist, an der Eingriffe vorgenommen worden sind oder die nicht die letzte Version der Software darstellt.
(4) Die Pflegegebühren für die Pflege und Wartung der Software sind wiederkehrende Gebühren. Sie ergeben sich aus dem Systemschein (Anhang A) oder Angebot und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sie sind jährlich im Voraus fällig. Solange fällige Pflegegebühren nicht bezahlt sind, hat SQL das Recht, die Pflege und Wartung bis Zahlungseingang vorläufig einzustellen. Verlängert sich der jeweilige Pflegevertrag, so gelten für den jeweiligen Verlängerungszeitraum die bei Auslaufen der Kündigungsfrist jeweils gültigen Preise von SQL.
(5) SQL ist berechtigt, mit der Erbringung der Leistung Dritte zu beauftragen.
(6) Der Pflegevertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt wird. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung des Pflegevertrages hat auf die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen keinen Einfluss.
(7) 4 Absatz 2 (Zahlung) und Absatz 3 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte) sowie §§ 5, 6 und 7 (Leistungsstörungen und Sach- und Rechtsmängelhaftung und Haftung im Übrigen) gelten entsprechend.
Pflege und Wartung. 1) Die B&IT beabsichtigt, dem Auftraggeber im Rahmen einer fortlaufenden Pflege die neuesten Ver- sionen bzw. Releases der SaaS-Dienste bereitzustellen.
2) Die Pflege der SaaS-Dienste erfolgt nach eigenem Ermessen der B&IT. Diese wird dabei jedoch auf Änderungen in den Rahmenbedingungen des Vertrags angemessen Rücksicht nehmen, insbe- sondere wenn aufgrund solcher Änderungen neue Versionen bzw. Releases erforderlich werden. Die Notwendigkeit hierzu kann sich insbesondere ergeben
1. aufgrund neuer gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen,
2. wenn Produkte Dritter, die Eingangsprodukte für die von der B&IT bereitgestellten SaaS- Dienste und Services sind, ohne Verschulden der B&IT nicht, nicht mehr oder nur noch in ge- änderter Form zur Verfügung stehen,
3. aufgrund neuer Erkenntnisse und Entwicklungen aus Wissenschaft, Forschung und Technik, die bedingen, dass die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Pflege und Wartung. 8.1 Während der Laufzeit dieses DIENSTES und gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird CCLI den DIENST nur wie folgt pflegen:
8.1.1 Aktualisierungen veröffentlichen;
8.1.2 Angemessenen Telefon-Support anbieten;
8.1.3 Im Falle, dass ein Fehler nicht zumutbar behoben werden kann, ist CCLI berechtigt, die Lizenzge- bühr zurückzuerstatten, in welchem Falle der DIENST ohne weitere Haftung gegenüber dem ABONNENTEN beendet wird.
8.2 Dem ABONNENTEN steht die beschriebene Pflege nur zu, wenn er CCLI innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Auftreten über den Fehler informiert und angemessen mit CCLIkooperiert.
8.3 CCLI haftet bei der Ausführung der Pflege nicht für Verzögerungen, welche durch Umstände au- ßerhalb der zumutbaren Kontrolle von CCLI auftreten oder für den Fall, dass CCLI in diesem Zeit- raum zumutbare Fehlerbehebungsanstrengungen unternimmt.
8.4 CCLIs Pflegeverpflichtungen beinhalten nicht, insbesondere aber nicht ausschließlich,
8.4.1 Wartung aufgrund von Nachlässigkeit, Missbrauch oder durch Unfälle verursachte Schäden durch die Benutzung des DIENSTES;
8.4.2 Wartung aufgrund von unautorisierter Benutzung des DIENSTES;
8.4.3 Benutzung des Produktes außerhalb der vorgegebenen Grenzen des DIENSTES
8.4.4 Wartung von Hardware, Betriebssystemen oder anderen Softwareprodukten.
Pflege und Wartung. Das Fahrzeug ist jederzeit einer ordnungsgemäßen Pflege und Wartung unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung/ Garantiebedingungen des Herstellers zu unterziehen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich der Mitarbeiter. Sofern die Option „JobRad-Inspektion“ gewählt wurde, verpflichtet sich der Mitarbeiter, die jährliche Inspektion gemäß dem Merkblatt „JobRad-Inspektion“ durchführen zu lassen. Sofern die Option „JobRad-FullService“ gewählt wurde, hat der Mitarbeiter Anspruch auf die „JobRad-FullService“-Leistungen gemäß den Bedingungen des Merkblatts „JobRad-FullService“. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im Rahmen des „JobRad-FullService“ die jährliche Inspektion durchführen zu lassen.
Pflege und Wartung. Das zur Nutzung überlassene Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln und stets in betriebs- und ver- kehrssicherem Zustand zu erhalten. Das Fahrzeug ist regelmäßig einer ordnungsgemäßen Pflege und Wartung zu unterziehen. Entstehende Kosten hierfür trägt der Mitarbeiter. Dies gilt auch für Kosten zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands bei Rückgabe des Fahrzeugs.
Pflege und Wartung. Der Kunde bestätigt mit Abschluss des Kaufvertrages unsere Pflege- und Wartungshinweise erhalten zu haben und verpflichtet sich die von uns gelieferten Waren gemäß diesen Hinweisen zu behandeln. Demzufolge erlöschen allfällige Gewährleistungsansprüche sowie Garantiezusa- gen, soferne unser Kunde die von uns gelieferte Ware nicht entsprechend dieser Pflege und Wartungshinweise behandelt. Ebenso wenig übernehmen wir die Haftung für in Eigenregie oder durch Dritte durchgeführte Montage der von uns gelieferten Waren.
Pflege und Wartung. Die Wartung und Pflege der Software ist durch Seculonia nicht geschuldet. Die Wartung und Pflege wird vielmehr durch den Hersteller erbracht. Sollte der Kunde eine Pflege und Wartung der Software durch Seculonia wünschen, wird dies im Rahmen eines entsprechenden gesonderten Vertrages geregelt.