Abnahme und Abnahmeverzug Musterklauseln

Abnahme und Abnahmeverzug. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
Abnahme und Abnahmeverzug. 1.1. Nimmt der Käufer den Gegenstand nicht vereinbarungsgemäß ab, sind wir berech- tigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen oder den Käufer mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleibt unser Recht, nach einer Nachfrist- setzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehr- wertsteuer als Entschädigung ohne Nach- weis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Scha- den entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist gehalten, Teil- lieferungen (Vorablieferungen) anzuneh- men, soweit dies zumutbar ist.
Abnahme und Abnahmeverzug. 15.1. Die Verpackungsleistungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten abgenommen werden (Abnahmefrist). Die Abnahme darf wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden.
Abnahme und Abnahmeverzug. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und den Käufer mit angemessener Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 323 BGB) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann unsererseits 30 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden sei oder ein solcher wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale sei. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzung verjähren nach 12 Monaten ab Auslieferungstag. Unabhängig davon ist der Käufer verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche Mängel hinsichtlich Menge und Beschaffenheit der Ware uns gegenüber schriftlich unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung, zu rügen, ansonsten werden wir von allen Ansprüchen befreit. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Unterbrechung einer etwaigen Be- oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig in schriftlicher Form, so sind wir von allen Ansprüchen frei. Erweist sich die Rüge einer mangelhaften oder falschen Lieferung als berechtigt, so haben wir im Fall der Falschlieferung den vereinbarten Kaufgegenstand Zug-um-Zug gegen Rückgabe des fälschlich gelieferten Gegenstands zu liefern. Im Fall der mangelhaften Lieferung ist der betreffende Kaufgegenstand nach unserer Xxxx nachzubessern oder neu zu liefern. Schlägt eine von uns zur Mängelbeseitigung gewählte Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, so kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von jeglicher Haftung ausgeschlossen sind Xxxxxx, die durch Beschädigung oder durch falsche Verwendung verursacht werden. Ausgeschlossen sind ferner Schäden durch höhere Gewalt, wie z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung oder unsachgemäßer Behandlung. Unsere Haftung erlischt außerdem, wenn ohne unser Einverständnis ein Eingriff an der gelieferten Ware vorgenommen wird. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch ...
Abnahme und Abnahmeverzug. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist EFA berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann EFA 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Abnahme und Abnahmeverzug. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist Xxxxx berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlän- xxxxxx Xxxxxxxxx zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Ver- käufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden- ersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann Xxxxx 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich gerin- gerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höhe- ren Schadens bleibt vorbehalten.
Abnahme und Abnahmeverzug. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet. Nimmt der Kunde die Ware auch nach angemessener Nachfrist nicht ab, so ist dexxIT berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Preises zu fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dexxIT nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Kosten für verweigerte oder nicht abgeholte Sendungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Abnahme und Abnahmeverzug. 7.1 Nimmt der Kunde Lieferungen nicht fristgemäß ab, ist Consist berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf kann Consist über den Gegenstand anderweitig verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter weiterer Frist erneut beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der Consist, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandro- hung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Abnahme und Abnahmeverzug. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der kunde automatisch unsere Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an, er ist zur Abnahme verpflichtet. Tritt Abnahmeverzug ein, stehen uns Rechte § 326 BGB zu.
Abnahme und Abnahmeverzug. Die Abnahme der Werkstattarbeiten durch den Kunden erfolgt grundsätzlich in der Niederlassung von Manthey-Racing, die zugleich Erfüllungsort ist. Werden Werkstattleistungen von Manthey-Racing an einer Rennstrecke oder extern erbracht, erfolgt die Abnahme durch den Kunden vor Ort. Dort ist dann der jeweilige Erfüllungsort. Im Einzelfall können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Der Kunde gerät in Abnahmeverzug, wenn er es versäumt, dass zur Vornahme von Werkstattleistungen überlassene Kraftfahrzeug innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige sowie der Rechnung abzuholen und Manthey-Racing ihn zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs geht spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Abnahme durch den Kunden steht es gleich, wenn sich dieser im Abnahmeverzug befindet. Gerät der Kunde in Abnahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs- handlung oder verzögert sich die Erbringung der Werkstattleistungen aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so berechtigt dies Manthey-Racing zur Geltendmachung des hieraus entstehenden Schadens einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen (wie z. B. die Kosten der Lagerung von Kraftfahrzeugen, deren Rückgabe an den Kunden sich verzögert). Manthey-Racing kann zur Abgeltung solcher Schadensersatzansprüche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 7,64 € netto pro Tag der Einlagerung, beginnend mit Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Fertigstellungstermin bzw. in Ermangelung eines verbindlichen Fertigstellungstermins nach Mitteilung der Abholbereitschaft geltend machen. Unbeschadet dieser Regelung kann Manthey-Racing auch einen höheren Schaden nachweisen und geltend machen. Unberührt bleiben auch sonstige gesetzliche Ansprüche. Macht Manthey-Racing einen Anspruch geltend, der auf Zahlung eines über die Pauschale hinausgehenden Geldbetrages gerichtet ist, ist die geleistete Pauschale entsprechend in Anrechnung zu bringen. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass Manthey-Racing kein oder ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag entstanden ist. Wird durch Abnahmeverzug des Kunden eine Aufbewahrung seines Fahrzeugs erforderlich, so gehen sämtliche mit der Aufbewahrung einhergehenden Gefahren zu Lasten des Kunden.