Verjährungsfristen. 13.1. Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen. 13.2. Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 36 Monate ab Gefahrübergang. 13.3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziffer 10.7) beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt. 13.4. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Liefersachen und Teile davon sowie für Liefersachen und Teile davon, an denen Mängel beseitigt wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung neu zu laufen. 13.5. Für Liefersachen, die während der Mangeluntersuchung und Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit der mangelbedingten Betriebsunterbrechung.
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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Bezugsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Verjährungsfristen. 13.119.1. Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen.
13.219.2. Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 36 Monate ab Gefahrübergang.
13.319.3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziffer 10.713.7) beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt.
13.419.4. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Liefersachen und Teile davon sowie für Liefersachen und Teile davon, an denen Mängel beseitigt wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung neu zu laufen. Zudem schuldet der Auftragnehmer den Transport sowie den Ein- und Ausbau der Sache an dem Ort, an dem sie sich ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nach befindet.
13.519.5. Für Liefersachen, die während der Mangeluntersuchung und Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit der mangelbedingten Betriebsunterbrechung.
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Verjährungsfristen. 13.1. Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen.
13.2. Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 36 Monate ab Gefahrübergang.
13.3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziffer 10.7) beträgt 48 Monate ab GefahrübergangGefahr- übergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt.
13.4. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Liefersachen und Teile davon sowie für Liefersachen und Teile davon, an denen Mängel beseitigt wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung neu zu laufen.
13.5. Für Liefersachen, die während der Mangeluntersuchung und Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit der mangelbedingten mangelbe- dingten Betriebsunterbrechung.
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