Verkauf von Hardware. Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr. EXP1 Menge Bei vereinbartem Pauschalfestpreis* lediglich im Feld „Summe“ den Anteil daran angeben2. Summe 1 US = Hardware unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Hardware unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Hardware unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Hardware unterliegt Exportkontrollvorschriften
Verkauf von Hardware. Nachfolgend wird anstelle des Terminus Hardware der Terminus Produkte verwendet, da Vertragsgegenstand Hardware zzgl. vorinstallierter Software sein kann. § 1 Verkauf von Produkten
1) Der Kunde erwirbt von anaptis die im Einzelvertrag bezeichneten Produkte.
2) Für die Produkte erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation.
3) Die Lieferung durch die anaptis erfolgt insofern unter dem Vorbehalt, dass die anaptis selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der Produkte nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.
4) Aus der Natur der Tätigkeit der anaptis ergibt sich, dass die Preise von den ursprünglichen Summen, die im Einzelvertrag genannt wurden, abweichen können. Preiserhöhungen zu Lasten des Kunden können aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich Material- oder Personalkosten vom Moment der Erklärung des Angebots an erhöht haben und anaptis diese Erhöhung nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. § 2 Planungs- und Beratungsleistungen Auf Wunsch des Kunden erbrachte Beratungsleistungen der anaptis sind gesondert zu vergüten. Einzelheiten hierzu werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. § 3 Lieferung und Termine
1) Fristen und Lieferzeiten sind dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen.
2) Ohne bestimmte Vorschriften erfolgt der Versand unter Berechnung der jeweils gültigen Fracht-/ Verpackungskostenpauschalen. Die Kosten für einen Expressversand auf Wunsch des Kunden werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Alle ausgehenden Lieferungen sind durch anaptis versichert. Die Versicherung ist im Kaufpreis enthalten. Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, damit Ansprüche gegen die Versicherung geltend gemacht werden können. Die Kosten der normalen Verpackung sind in den Fracht- und Verpackungskostenpauschalen enthalten. Sofern eine Spezialverpackung gefordert oder nach den gegebenen Umständen nach Ermessen der anaptis erforderlich ist, wird diese nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Auslieferung des Produkts, bzw. der Bereitstellung an den Kunden auf diesen über. Bei Warenversand geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführe...
Verkauf von Hardware. 4.2.2.1 Kommt der Auftraggeber mit IPHOS überein, dass diese die Hardware auch installieren soll, so hat er nach den Vorgaben des Her- stellers und von IPHOS bis zum vereinbarten Liefertermin die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvo- raussetzungen (Betriebsumgebung, Einsatzbedingungen) zu schaffen, um IPHOS die Herstellung der Betriebsbereitschaft zu ermöglichen. Schafft der Auftraggeber die Voraussetzungen nicht, nicht zeitgerecht oder mangelhaft, hat er IPHOS den verursachten Mehraufwand abzugelten.
4.2.2.2 Übernimmt IPHOS vertragsgemäß die Installation, versetzt sie die gelieferte Hardware in Betriebsbereitschaft entsprechend den ver- einbarten Spezifikationen und Leistungsmerkmalen. IPHOS ist aber nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Zuge der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Die Betriebsbereitschaft teilt IPHOS dem Auftraggeber umgehend mit. Kann die Betriebsbereitschaft aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich nach Lieferung herbeigeführt werden, etwa deswegen, weil der Auftraggeber die in Punkt 4.2.2.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, gilt der dritte Werktag nach Lieferung als Tag der Betriebsbereitschaft. Punkt 4.2.2.1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
4.2.2.3 Es obliegt dem Auftraggeber, für die Aufrechterhaltung der von Seite des Herstellers vorgeschriebenen Einsatzbedingungen zu sorgen, etwa Hardware samt Festplatte vor Hitze und mechanischen Erschütterungen zu schützen. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegen- heit, etwa, indem er die Hardware der Hitze und/oder mechanischen Erschütterungen aussetzt, ist er für daraus resultierende Schä- den und Nachteile selbst verantwortlich.
4.2.2.4 Der Verkauf von Hardware umfasst nicht auch deren Wartung.
4.2.2.5 IPHOS leistet Gewähr, dass die Hardware die in der mitgelieferten Dokumentation beschriebene Beschaffenheit hat, wobei eine un- erhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit außer Betracht bleibt. Weitergehende Garantien übernimmt IPHOS nicht. Ist die Hardware bei Übergabe mangelhaft und ist der Mangel behebbar, kann IPHOS im Rahmen der Gewährleistung fehlerhafte Hard- ware nach eigener Xxxx entweder reparieren oder sonst austauschen. Der Auftraggeber räumt IPHOS die erforderliche Zeit und Gele- genheit zur Durchführung der Mängelbehebung ein. Die Arbeiten zur Behebung führt IPHOS n...
Verkauf von Hardware. Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware: Lfd. Nr.
Verkauf von Hardware. Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, liefert der Auftragnehmer die Hardware, stellt sie entsprechend den Vereinbarungen auf und verschafft dem Auftraggeber das Eigentum daran. Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung die Entsorgung der von ihm gelieferten Hardware, soweit in Nummern 11.5 oder 11.6 des EVB- IT Systemvertrages nichts anderes vereinbart ist.
Verkauf von Hardware. Für den Fall, dass mediDOK® dem VP auch Hardware ver- kauft, gelten die Bestimmungen dieser AGB für Software entsprechend auch für die verkaufte Hardware mit den nach- folgend aufgeführten Ergänzungen. Bei Widersprüchen zwi- schen den Bestimmungen für Software und für Hardware gel- ten die nachfolgenden Bestimmungen für die Hardware vor- rangig:
12.1 Wird die Hardware zusammen mit Software verkauft, werden über die Software und die Hardware jeweils separate Verträ- ge geschlossen. Im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag über den Kauf der Hardware – egal durch welche Partei - bleibt der Vertrag über die Software hiervon unbe- rührt.
12.2 Die in Ziffer 9 geregelte vereinbarte Beschaffenheit bestimmt sich nach der für die betreffende Hardware maßgeblichen Leistungsbeschreibung, die dem VP zusammen mit der Hardware übergebenen wird.
12.3 Die in Ziffer 10 geregelten Mängelansprüche werden für die Hardware wie folgt abweichend geregelt:
(1) Mit der Übergabe der Hardware teilt mediDOK® dem VP mit, von welchem Vorlieferanten mediDOK® die Hard- ware bezogen hat. Treten Mängel der von mediDOK® gelieferten Hardware auf, so ist der VP verpflichtet, die- se Mängel unverzüglich in Vertretung und mit Wirkung für mediDOK® bei dem Vorlieferanten direkt zu rügen. Die Rüge gegenüber dem Vorlieferanten gilt auch als Rüge gegenüber mediDOK®.
(2) Der VP wird seine gegen mediDOK® gerichteten Män- gelansprüche zunächst ausschließlich in der Weise gel- tend machen, dass er die mediDOK® gegen den jeweili- gen Vorlieferanten zustehenden Rechte und Ansprüche aus der Mängelhaftung in Vertretung und mit Wirkung für mediDOK® gegenüber dem Vorlieferanten geltend macht. Zu diesem Zweck bevollmächtigt mediDOK® den VP schon jetzt, diese mediDOK® zustehenden Rechte und Ansprüche gegen den betreffenden Vorlieferanten geltend zu machen.
(3) Erst wenn die Geltendmachung der Mängelansprüche durch den VP gegen den betreffenden Vorlieferanten er- folglos bleibt und eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erforderlich erscheint, hat mediDOK® ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung selbst zu erfül- len.
12.4 mediDOK® behält sich das Eigentum an der Hardware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist mediDOK® berechtigt, die Hardware zurückzuverlangen. In dem Verlan- gen nach Rückgabe der Hardware durch mediDOK® liegt kein Rücktritt vom Vertrag. mediDOK® ist nach Rüc...
Verkauf von Hardware. Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr. EXP1 Menge Bei vereinbartem Pauschalfest- preis lediglich im Feld „Summe“ den Anteil am Pauschalfestpreis angeben2. Einzelpreis Gesamtpreis 1 Digitale Anzeigegeräte, mind. 75 Zoll, inklusive höherverstellbare Halterung (eine detaillierte Beschreibung ergibt sich aus Anlage Nr. 2) Verbindliche Höchstab- nahmegrenze: 500 Vgl. Anlage Nr. 2 Vgl. Anlage Nr. 2 2 Digitale Anzeigegeräte, mind. 86 Zoll, inklusive höherverstellbare Halterung (eine detaillierte Beschreibung ergibt sich aus Anlage Nr. 2) Verbindliche Höchstab- nahmegrenze: 200 Vgl. Anlage Nr. 2 Vgl. Anlage Nr. 2 3 OPS-Modul – MS Windows-fähiger PC (eine detaillierte Beschreibung ergibt sich aus Anlage Nr. 2) Verbindliche Höchstab- nahmegrenze: 700 Vgl. Anlage Nr. 2 Vgl. Anlage Nr. 2 Summe Vgl. Anlage Nr. 2 1 US = Hardware unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Hardware unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Hardware unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Hardware unterliegt Exportkontrollvorschriften
Verkauf von Hardware. Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr. EXP1 Menge Bei vereinbartem Pauschalfestpreis ledig- lich im Feld „Summe“ den Anteil am Pau- schalfestpreis angeben2 .
Verkauf von Hardware. Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr. EXP1 Menge Bei vereinbartem Pauschalfestpreis ledig- lich im Feld „Summe“ den Anteil am Pau- schalfestpreis angeben2. 1 Digitales Diskussionssystem gemäß den Anfor- derungen der Leistungsbeschreibung (Anlage Nr. 6) und dem eingereichten Angebot (Anlage Nr. 7, insbesondere Leistungsverzeichnis); Vollständige Inbetriebnahme nach erfolgreicher Funktionsprüfung: Einen Monat nach Zu- schlagserteilung, spätestens 15.07.2024 Die Vergütung sämtlicher hierfür erforderlicher Leistungen ist erst nach erfolgreicher Funktions- prüfung und Gesamtabnahme fällig.
Verkauf von Hardware. Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr. EXP1 Menge Bei vereinbartem Pauschalfestpreis ledig- lich im Feld „Summe“ den Anteil am Pau- schalfestpreis angeben2. 1 Xxxxx Xxxxxx Xx. 0 – Zuschlagsschreiben nebst Preisübersicht Summe Xxxxx Xxxxxx Xx. 0 – Zuschlags- schreiben nebst Preisübersicht 1 US = Hardware unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Hardware unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Hardware unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Hardware unterliegt Exportkontrollvorschriften