Verkehr. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern. (2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden: a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen; b) ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten und der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbs- rechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unter- stützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammen- arbeit in der Zivilluftfahrt prüfen; c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor; d) die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien; e) die Umsetzung der Sicherheitsstandards und der Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen. (3) Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen.
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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen
Verkehr. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen und Grundsätzen, die für beide Vertragsparteien gelten, einen nachhaltigen Verkehr sowie eine hochwertige, zuverlässige, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, zu fördern, den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die wirtschaftliche Entwicklung und das Wohlergehen der Menschen zu unterstützen, mit Schwerpunkt auf einem erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und zu fördern, den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem im Bereich soll Verkehr wird Folgendes gefördert werdengefördert:
a) der Informationsaustausch Austausch von Informationen über ihre jeweilige Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrsin Bezug auf sichere, des Verkehrs im ländlichen Raumerschwingliche, des Binnenschiffs-zugängliche und nachhaltige städtische und öffentliche Verkehrssysteme für alle, Luft- unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen (einschließlich Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und Seeverkehrsälterer Menschen), einschließlich der entsprechenden Logistik den Land-, See- und des Verbunds Luftverkehr, die Verkehrslogistik sowie den Verbund und der die Interoperabilität der multimodalen multimodaler Verkehrsnetze, sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
b) die zivile Nutzung globaler Satellitennavigationssysteme unter besonderer Berücksichtigung von Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Nutzen; in diesem Zusammenhang wird die Nutzung des europäischen globalen Satellitennavigationssystems in Betracht gezogen, um die Vorteile für beide Vertragsparteien zu maximieren;
c) ein Dialog, der darauf abzielt, die Flugsicherheit, die Infrastrukturnetze des Luftverkehrs und den Flugbetrieb zwecks schneller, effizienter, nachhaltiger und sicherer Beförderung von Personen und Waren zu verbessern und die Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung der Beziehungen im Bereich des Luftverkehrs zu prüfen. Die Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt sollte weiter gefördert werden;
d) ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs der Seeverkehrsdienste in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich mit dem insbesondere Folgendes angestrebt wird:
i) Erleichterung und Zusammenarbeit bei der Beseitigung aller Hindernisse, die die Entwicklung des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten Seeverkehrs behindern könnten, und Verbesserung der Prüfung von Möglichkeiten Bedingungen für die Weiterentwicklung den Seefrachtverkehr zwischen den Häfen der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbs- rechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unter- stützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammen- arbeit in der Zivilluftfahrt prüfenVertragsparteien;
cii) Gewährung des uneingeschränkten Zugangs zum internationalen und grenzüberschreitenden Handel auf kommerzieller Basis;
iii) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors der Vertragsparteien;
iv) Gewährung einer diskriminierungsfreien Behandlung von Schiffen, die Verringerung die Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise Thailands führen oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der Treibhausgasemissionen jeweils anderen Vertragspartei betrieben werden, im Verkehrssektor;
d) Vergleich zu der Behandlung, die Zusammenarbeit den eigenen Schiffen der jeweiligen Vertragspartei beim Zugang zu Häfen, Hilfsdiensten und Hafendienstleistungen gewährt wird, auch im Rahmen internationaler VerkehrsgremienHinblick auf die Rolle des Seeverkehrs bei der Entwicklung einer effizienten Transportkette;
e) die Umsetzung der Sicherheitsstandards und der Normen für die Gefahrenabwehr, die Sicherheit und die Verhütung von Umweltverschmutzungender Meeresverschmutzung sowie deren Reduzierung, insbesondere im See- und LuftverkehrSeeverkehr, im Einklang mit den für beide die Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen.
(3) Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen.
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Samples: Partnership Agreement
Verkehr. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs Luft- verkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs Ver- kehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und SeeverkehrsSee- verkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen VerkehrsnetzeVer- kehrsnetze, sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
b) ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich ein- schließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten und der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit Si- cherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, FlugverkehrsmanagementFlugverkehrs- management, Anwendung des Wettbewerbs- rechts Wettbewerbsrechts und wirtschaftliche wirt- schaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung An- näherung der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen Hemm- nissen für eine Geschäftstätigkeit zu unter- stützenunterstützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammen- arbeit Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen;
c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen im VerkehrssektorVerkehrs- sektor;
d) die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler VerkehrsgremienVerkehrsgre- mien;
e) die Umsetzung der Sicherheitsstandards und der Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer ei- ner besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen.
(3) Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten arbei- ten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens Kooperationsabkom- mens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Mit- gliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammenzu- sammen.
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Samples: Rahmenabkommen
Verkehr. (1) Die Vertragsparteien bemühen sichkommen überein, ihre Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeitenVerkehrspolitik weiter zu verstärken, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- Verkehrssicherheit und Luftverkehrs Gefahrenabwehr zu fördern, Piraterie und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe zu bekämpfen, sich für den Umweltschutz zu fördern und hohe Betriebsstandards einzusetzen und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern. Die Vertragsparteien erinnern an die Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 5 und bekräftigen, dass die Zusammenarbeit in allen relevanten Verkehrsbereichen entsprechend ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erfolgt.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich nach Absatz 1 soll Folgendes gefördert werden:
a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxisdie Verkehrspolitik, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des städtischen Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, multimodaler Verkehrsnetze sowie der Verwaltung der StraßenEisenbahn-, Eisenbahnen, Häfen Hafen- und Flughäfen;Flughafenverwaltung,
b) ein Dialog die Nutzung von globalen Satellitennavigationssystemen unter besonderer Berücksichtigung von Regulierungs-, Wirtschafts- und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich ,
c) ein Dialog im Bereich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten Luftverkehrs mit dem Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit in Fragen der Luftverkehrspolitik und der Prüfung Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen im Bereich der Luftverkehrsdienstleistungen, unter anderem durch die Aushandlung und Umsetzung von Möglichkeiten Vereinbarungen. Die Vertragsparteien bauen ihre Beziehungen weiter aus und prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit eines künftigen umfassenden Luftverkehrabkommens. Wenn es für beide Seiten vorteilhaft ist, intensivieren die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie Vertragsparteien auch die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement einschließlich der umweltfreundlicheren Ausrichtung des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, FlugverkehrsmanagementFlugverkehrsmanagements, Anwendung des Wettbewerbs- rechts Wettbewerbsrechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften im Regulierungsbereich und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unter- stützen; auf unterstützen, und stärken den Dialog über Umweltfragen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr, etwa über den Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente zur Bekämpfung der globalen Erwärmung, auch durch Emissionshandel. Auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammen- arbeit den möglichen Umfang einer noch engeren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen;
c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor;,
d) ein Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste, mit dem Folgendes angestrebt wird: ungehinderter Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis, Zusagen hinsichtlich des schrittweisen Abbaus bestehender Frachtreservierungsregelungen, Verzicht auf die Zusammenarbeit Einführung von Ladungsanteilvereinbarungen, Einrichtung von Diensten im Rahmen internationaler Verkehrsgremien;Bereich des Seeverkehrs einschließlich Hilfsdienstleistungen, Inländerbehandlung für den Zugang zu Hilfsdienstleistungen und Hafendienstleistungen für Schiffe, die unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahren bzw. von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betrieben werden, sowie das Recht, die Beförderung von Fracht von Haus zu Haus zu organisieren, und
e) die Umsetzung der Sicherheitsstandards Sicherheits- und der Normen für die Verhütung von UmweltverschmutzungenUmweltschutznormen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Unterzeichnern die Vertragsparteien gehören, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen.
(3) Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen.
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Samples: Partnership Agreement
Verkehr. (1) Die Vertragsparteien bemühen sichkommen überein, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um Investitionsmöglichkeiten und den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- Flug- und Luftverkehrs und den Umweltschutz Luftsicherheit zu fördern fördern, Piraterie zu bekämpfen, die Umwelt zu schützen und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) der Informationsaustausch über ihre die Verkehrspolitik und -praxispraxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrsstädtischen und des ländlichen Verkehrs, des Verkehrs im ländlichen RaumLuftverkehrs, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, multimodaler Verkehrsnetze sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen Schienenwege und Flughäfen;,
b) ein Dialog die Satellitennavigation unter besonderer Berücksichtigung von Regulierungs-, Wirtschafts- und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen Marktentwick lungsfragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten Nutzen; in diesem Zusammenhang werden die europäischen weltweiten Satellitennavi gationssysteme EGNOS und Galileo in die Überlegungen einbezogen,
c) der Dialog im Bereich der Luftverkehrsdienste im Hinblick auf die Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit Entwicklung der Beziehungen in Bereichen wie Sicherheit des LuftverkehrsFlugsicherheit, SicherheitLuftsicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbs- rechts Wettbewerbsrechts und wirtschaftliche Regulierung der LuftverkehrsindustrieLuftfahrtindustrie, um die Annäherung der Vorschriften im Regulierungsbereich und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit Geschäftstätigkeiten zu unter- stützenunterstützen; Kooperationsprojekte von beiderseitigem Interesse in der Zivilluftfahrt sollten weiterhin gefördert werden; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammen- arbeit den möglichen Umfang einer engeren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen;
c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor;,
d) die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien;Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors,
e) die Umsetzung der Sicherheitsstandards Anwendung von Sicherheits- und der Normen für die Verhütung von UmweltverschmutzungenUmweltschutznormen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der ,
f) die Zusammenarbeit in den zuständigen geeigneten internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Gremien, um eine bessere Durchsetzung der internationalen RegelungenRegelungen zu gewährleisten und die Ziele dieses Artikels voranzutreiben.
(3) Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen.
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