Verkehrs-Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe Musterklauseln

Verkehrs-Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe. In allen Vertragsformen des Verkehrs-Rechtsschutzes (Ziffern 13.1 bis 13.5.) haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer • Mieter (Kurzeitmieter zum vorübergehenden Gebrauch), • Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Welche Fahrzeuge und Fahrzeugarten versichert sind, ist in den Vertrags- formen und Ihrem Versicherungsschein beschrieben. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßen- verkehr teilnehmen, und zwar • als Fahrgast, • als Fußgänger, • als Radfahrer oder • als Fahrer und Mitfahrer fremder Fahrzeuge. Weiterhin sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der versicherten Kraftfahrzeuge versichert.
Verkehrs-Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe. Im Verkehrs-Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe sind alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger versichert, die • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Selbstständigen oder die Gesellschaft (Firma) zugelassen sind oder • mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder • zum vorübergehenden Gebrauch gemietet werden. Art und Anzahl der versicherten Fahrzeuge ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Versicherungsschutz besteht weiterhin für Sie und Ihre Mitarbeiter als berechtigter Fahrer oder Insassen fremder Fahrzeuge in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit. Kein Versicherungsschutz besteht im Vertrags- und Sachenrecht für die Interessenwahrnehmung aus Versicherungsverträgen sowie für Motor- fahrzeuge, • die nicht auf Sie oder die Gesellschaft, • die nur mit einem roten Kennzeichen oder • dienichtzum Eigengebrauch(Tageszulassung/Überführungskennzeichen) zugelassen sind, • die als Vermietfahrzeuge dienen.

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  • Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.