Verkehrssicherung Musterklauseln

Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht sowie die Kontrolle der Verkehrssicherheit der Pachtflächen liegen beim Pächter. Dies beinhaltet alle mit der Pachtfläche verbundenen Objekte wie bspw. Zäune, Weideeinrichtungen oder Gehölze (bspw. Knicks, Einzelbäume, Baumreihen). Die Verkehrssicherheit ist regelmäßig zu dokumentieren.
Verkehrssicherung. Die Sicherung des Arbeitsfeldes (Verkehrssicherungspflicht) gegenüber Dritten ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die eingerichtete Sperrung laufend zu kon- trollieren und in Ordnung zu halten. Die Sperrung hat angemessen, eindeutig und mit zugelas- senen Mitteln auf Kosten des Auftragnehmers zu erfolgen. - Der Auftraggeber holt auf seine Kosten erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen ein, stellt die im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung benötigten Materialien (z.B. Ampeln) und sorgt für Bedienpersonal. Details zur Durchführung der verkehrsrechtlichen Anordnung werden vor Maßnahmenbeginn festgelegt. § 3 Vertragspflichten des Auftraggebers (1) Bei der Ausführung dieses Vertrages hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragneh- mer Folgendes sicherzustellen: - Mitteilung der unverbindlichen Jahresplanung über die vorgesehenen Einsätze. - Mitteilung der Quartalsplanung mit Terminen und Mengen mindestens zwei Wochen vor Quartalsbeginn. Die hier genannten Mengen und Termine werden damit verbindlich, außer im Fall von Kalamitätsholzanfall. - Erstellung schriftlicher Arbeitsaufträge mit folgendem Inhalt: Ort der Aufarbeitung, Ar- beitsbeginn, Arbeitsende, Polterplätze, Restriktionen, Sortimente mit getrennter Polterung und ihre Aushaltungsmaße. Der schriftliche Arbeitsauftrag ist dem Auftragnehmer spätes- tens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu übersenden. - Ungehinderten Zugang zu den im schriftlichen Arbeitsauftrag genannten Waldflächen. - Geographische Besonderheiten und/oder Bodenbeschaffenheiten sowie etwaige Restriktio- nen bezüglich der Aufarbeitung werden erfasst, dokumentiert und vor Arbeitsbeginn zwi- schen der zuständigen Revierleitung und dem Auftragnehmer besprochen. - Vorbereitung der Flächen, insbesondere Markierung der Feinerschließung und Auszeich- nung der Bestände nach den jeweiligen waldbaulichen Erfordernissen (Z-Baum-Markierung und/oder ausscheidender Bestand). - Zeitnahe Holzaufnahme und Kontrollmaßerhebung. - Zeitnahe Abrechnung der Arbeiten, Zusendung einer Abrechnungsgrundlage und unver- zügliche Überweisung der Vergütung auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto. (2) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss seinen zentralen Ansprechpartner für die Abwicklung dieser Rahmenvereinbarung einschließlich der erfor- derlichen Kontaktdaten (Adresse, Rufnummer, Telefax, E-Mail u.a.). Über Änderungen wird das Unternehmen unverzüglich informiert. Dieser Ansprechpartner ist Vertreter des ...
Verkehrssicherung. Verkehrssicherungen gemäß RSA (z. B. Leitkegel, Absperrschranke im Gehwegbereich) durchführen
Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Arbeitsbereiches sowie die Kennzeichnung und die Be- schilderung obliegen dem Auftragnehmer. Dem Auftraggeber ist nach Auftrags-vergabe und vor Ar- beitsbeginn eine für die Sicherung von Arbeitsstellen verantwortliche Person zu benennen. Eine Quali- fikation der benannten verantwortlichen Person gemäß MVAS ist nachzuweisen. Die Sicherung im öffentlichen Verkehrsbereich richtet sich nach der StVO, den RSA sowie nach den behördlichen Auflagen. Vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, hat der Auftragnehmer eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde einzuholen und ständig auf der Baustelle vorzuhalten. An der Baustelle ist ein Hinweis mit Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers anzubringen. Zugänge und Einfahrten von Anliegern sind soweit wie möglich freizuhalten. Behinde- rungen sind mit den Anliegern abzustimmen.
Verkehrssicherung. Sie als Standrohrmieter tragen bis zur Rückgabe an die Stadtwerke Rodgau die volle Verantwortung im Umgang mit dem Standrohr. Sie sind neben der allge- meinen Verkehrssicherungspflicht (gesetzliche Vorga- ben wie StVO oder RSA zum Absichern des Standrohres im öffentlichen Verkehrsraum) auch für die ord- nungsgemäße Installation des Versorgungsnetzes ab dem Standrohr zuständig. Der Hydrant und seine un- mittelbare Umgebung sind von Material, Baustoffen, Geräten und Fahrzeugen frei zu halten.
Verkehrssicherung. Der Vorhabenträger ist während der gesamten Dauer der Durchführung der Maßnahmen auf seinem Grundstück verkehrssicherungspflichtig. Er ist auch außerhalb des Vorhabensgrund- stücks verkehrssicherungspflichtig hinsichtlich der von ihm durchgeführten CEF- Maßnahmen. Er stellt insofern die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
Verkehrssicherung. Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Zugänge und Parkplätze während der vereinbarten Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Der Vermieter wird auch insofern von etwaigen Haftungsansprüchen freigestellt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Räum- und Streupflicht des Vermieters für das mitbenutzte Gelände (Zufahrt, Zugänge, Treppen, Rampen und Parkplätze, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind), vor (ab der Schlüsselübergabe), während und bis zum Ende der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses auf den Mieter übertragen wird.
Verkehrssicherung. Die zum Schutz und Sicherung der Baustelle gemäß den Bedingungen der Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Absperrung und Beleuchtung) sind ausschließlich Sache des Auftragnehmers Die Sicherung der Baustelle ist gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV–StVO) und die Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) herzustellen. Die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht sowie die Kontrolle der Verkehrssicherheit der Pachtflächen liegen beim Pächter. Dies beinhaltet alle mit der Pachtfläche verbundenen Objekte wie bspw. Zäune, Weideeinrichtungen oder Gehölze (bspw. Knicks, Einzelbäume, Baumreihen). Die Verkehrssicherheit ist regelmäßig zu dokumentieren. Soweit die Pachtfläche auch Wanderwege umfasst, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, übernimmt der Pächter auch insoweit die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere wenn die Wanderwege über mit Tieren bewirtschaftete Flächen führen. Alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung an Gehölzen sind in Anlehnung an § 7 dieses Ver- trages vor Durchführung einvernehmlich mit der Stiftung abzustimmen. § 15 Sonstige Vereinbarungen Molfsee, den , den Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein Pächter Merkblatt zum Tierschutz in ganzjährigen Weidelandschaften auf Naturschutzflächen (Stand: 07/2013): Sehr geehrter Pächter, dieses Merkblatt möchte Sie als Bewirtschafter auf Tierschutzaspekte aufmerksam machen, die sich aus dem Tierschutzgesetz bzw. den darauf beruhenden Verordnungen ergeben und die bei der ganz- jährigen Haltung von Tieren auf Naturschutzflächen zu beachten sind. Grundsätzlich hat der Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden tierschutz- und tierseu- chenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Gemäß Tierschutzgesetz müssen Tiere vor ver- meidbaren Schmerzen, Leiden und Schäden bewahrt werden. Ein Tierhalter /-betreuer muss also entsprechende Fähigkeiten und tierartenspezifische Kenntnisse haben. Nachfolgend angeführte Punkte stellen die Mindestanforderungen für die Freilandhaltung von Rin- dern dar und beinhalten Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Verkehrssicherung. 1. Alle nach Anordnung und nach der RSA, STVR, STVO und ZTV-SA 97 erforderlichen Baustellenbeschilderungen, Leiteinrichtungen, Beleuchtungen usw. sind vom AN aufzustellen und während der gesamten Bauzeit ordnungsgemäß zu betreiben. 2. Der AN hat die Qualifikation nach MVAS 99 nachzuweisen. Auf Verlangen ist vom AN ein Verkehrszeichenplan (§45 Abs. 6 StVO) vorzulegen. 3. Der AN hat ohne besondere Vergütung alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen in voller eigener Verantwortung zu treffen. Dazu gehören auch die Verkehrsbeschränkungen einschließlich der Anbringung und Unterhaltung der notwendigen Verkehrszeichen. 4. Der AN hat die Zufahrtswege zur Baustelle einschließlich der benützten öffentlichen Straßen und Wege sauber zu halten. Der AN haftet dem AG gegenüber für alle aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden. 5. Insbesondere haftet der AN für alle Schäden und Unfälle infolge von Setzungen, unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Abschrankung, Einrüstung, Sprießung, Abdeckung, Abdämmung und Beleuchtung von Baustellen. Für ungenügende Beleuchtung haftet er auch dann, wenn die Stromkosten vom AG getragen werden.