Verkehrssicherung Musterklauseln

Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht sowie die Kontrolle der Verkehrssicherheit der Pachtflächen liegen beim Pächter. Dies beinhaltet alle mit der Pachtfläche verbundenen Objekte wie bspw. Zäune, Weideeinrichtungen oder Gehölze (bspw. Knicks, Einzelbäume, Baumreihen). Die Verkehrssicherheit ist regelmäßig zu dokumentieren. Soweit die Pachtfläche auch Wanderwege umfasst, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, übernimmt der Pächter auch insoweit die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere wenn die Wanderwege über mit Tieren bewirtschaftete Flächen führen. Alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung an Gehölzen sind in Anlehnung an § 7 dieses Ver- trages vor Durchführung einvernehmlich mit der Stiftung abzustimmen. § 15 Sonstige Vereinbarungen Molfsee, den , den
Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht sowie die Kontrolle der Verkehrssicherheit der Pachtflächen liegen beim Pächter. Dies beinhaltet alle mit der Pachtfläche verbundenen Objekte wie bspw. Zäune, Weideeinrichtungen oder Gehölze (bspw. Knicks, Einzelbäume, Baumreihen). Die Verkehrssicherheit ist regelmäßig zu dokumentieren. Soweit die Pachtfläche auch Wanderwege umfasst, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, übernimmt der Pächter auch insoweit die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere wenn die Wanderwege über mit Tieren bewirtschaftete Flächen führen. Alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung an Gehölzen sind in Anlehnung an § 7 dieses Ver- trages vor Durchführung einvernehmlich mit der Stiftung abzustimmen. § 15 Sonstige Vereinbarungen Molfsee, den , den Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein Pächter Merkblatt zum Tierschutz in ganzjährigen Weidelandschaften auf Naturschutzflächen (Stand: 07/2013): Sehr geehrter Pächter, dieses Merkblatt möchte Sie als Bewirtschafter auf Tierschutzaspekte aufmerksam machen, die sich aus dem Tierschutzgesetz bzw. den darauf beruhenden Verordnungen ergeben und die bei der ganz- jährigen Haltung von Tieren auf Naturschutzflächen zu beachten sind. Grundsätzlich hat der Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden tierschutz- und tierseu- chenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Gemäß Tierschutzgesetz müssen Tiere vor ver- meidbaren Schmerzen, Leiden und Schäden bewahrt werden. Ein Tierhalter /-betreuer muss also entsprechende Fähigkeiten und tierartenspezifische Kenntnisse haben. Nachfolgend angeführte Punkte stellen die Mindestanforderungen für die Freilandhaltung von Rin- dern dar und beinhalten Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Verkehrssicherung. 1. Verkehrssicherungen gemäß RSA (z. B. Leitkegel, Absperrschranke im Gehwegbereich) durchführen.
Verkehrssicherung. Die zum Schutz und Sicherung der Baustelle gemäß den Bedingungen der Unfallverhütungs- vorschriften und behördlichen Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Absperrung und Beleuchtung) obliegt dem Auftragnehmer. Die Sicherung der Baustelle ist gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Allgemeine Verwal- tungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV–StVO), Arbeitsstättenregel A5.2 (ASR A5.2) und die Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsar- beiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) herzustellen. Die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95, ASR A5.2) ist für jede Verkehrsphase entsprechend dem Baufortschritt anzuwenden und die planerische und konstruktive Bearbeitung für die Fahr- spurverschwenkung im Bereich der Gräben und Baugruben, einschließlich der erforderlichen Signaltechnik, Beschilderung und Fahrbahnmarkierung durchzuführen. Die Baustellensiche- rung ist auch während der Dauer einer Arbeitsunterbrechung aufrecht zu halten. Die Sachkunde des Auftragnehmers über die o. g. Vorschriften ist dem Auftraggeber nachzu- weisen. Die Planung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und rechtzeitig vor Baubeginn bei der Straßenverkehrsbehörde genehmigen zu lassen. Eine Abschrift dieser Genehmigung mit eventuellen Auflagen ist dem Auftraggeber - Baubeauftragten vor Baubeginn zu übergeben. Die Kosten für die Durchführung der verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß Regelpläne inner- halb der Baustelle ist in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren, sofern keine Position im Leis- tungsverzeichnis vorhanden ist.
Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Arbeitsbereiches sowie die Kennzeichnung und die Be- schilderung obliegen dem Auftragnehmer. Dem Auftraggeber ist nach Auftrags-vergabe und vor Ar- beitsbeginn eine für die Sicherung von Arbeitsstellen verantwortliche Person zu benennen. Eine Quali- fikation der benannten verantwortlichen Person gemäß MVAS ist nachzuweisen. Die Sicherung im öffentlichen Verkehrsbereich richtet sich nach der StVO, den RSA sowie nach den behördlichen Auflagen. Vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, hat der Auftragnehmer eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde einzuholen und ständig auf der Baustelle vorzuhalten. An der Baustelle ist ein Hinweis mit Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers anzubringen. Zugänge und Einfahrten von Anliegern sind soweit wie möglich freizuhalten. Behinde- rungen sind mit den Anliegern abzustimmen.
Verkehrssicherung. Die Sicherung des Arbeitsfeldes (Verkehrssicherungspflicht) gegenüber Dritten ist Sa- che des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die eingerichtete Sper- rung laufend zu kontrollieren und in Ordnung zu halten. Die Sperrung hat angemessen, eindeutig und mit zugelassenen Mitteln auf Kosten des Auftragnehmers zu erfolgen. - Der Auftraggeber holt auf seine Kosten erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen ein, stellt die im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung benötigten Materialien (z.B. Ampeln) und sorgt für Bedienpersonal. Details zur Durchführung der verkehrs- rechtlichen Anordnung werden vor Maßnahmenbeginn festgelegt.
Verkehrssicherung. Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Zugänge und Parkplätze während der vereinbarten Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Der Vermieter wird auch insofern von etwaigen Haftungsansprüchen freigestellt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Räum- und Streupflicht des Vermieters für das mitbenutzte Gelände (Zufahrt, Zugänge, Treppen, Rampen und Parkplätze, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind), vor (ab der Schlüsselübergabe), während und bis zum Ende der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses auf den Mieter übertragen wird.
Verkehrssicherung. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und der Verkehrs- fluss nur in geringem Umfang beeinträchtigt werden. Der Antragsteller muss alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen treffen. Insbesondere sind die Bau- stellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde und der RSA 95 abzusperren und zu kennzeichnen. Die Aufbruchstellen sind vorschriftsmäßig zu kennzeichnen, abzusperren, zu beleuchten und in einem Zug wiederherzustellen. Sollte letzteres nicht möglich sein, so ist der Aufbruch mittels über- fahrbarer Stahlplatten abzudecken oder mit Asphaltmischgut bis Oberkante Deckschicht zu verfül- len. Anrampungen aus bituminösem Material in einem Verhältnis von 1:5 sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Aufbruch innerhalb des nächsten Tages incl. Deckschicht fachgerecht geschlossen wird. Für alle Schäden und Unfälle, die auf eine unsachge- mäße und nicht einwandfreie Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind, obliegt die alleinige Haftung dem Antragsteller. Weitere Anweisungen und Auflagen der Stadt Nauen, die sich während der Bauzeit als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten. Die bauausführende Firma ist verpflichtet, die Arbeiten sorgfältig zu planen, die verschiedenen Arbeitsgänge sachgemäß zu koordinieren und für die Ausführung eine genügende Anzahl von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten einzusetzen. Durch die Bauarbei- ten dürfen Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht unzu- mutbar beschränkt werden. Vom Beginn des Aufbaus der Verkehrsleiteinrichtungen (Absperrmaß- nahmen) an bis zum Zeitpunkt der mängelfreien Abnahme und Übernahme durch die Stadt Nauen ist der Antragsteller für die Aufgrabungsstelle und die Nebenanlagen verkehrssicherungs- und haf- tungspflichtig. Bei akuter Verkehrsgefahr ist die Stadt Nauen berechtigt, die Mängel auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen.
Verkehrssicherung. 1. Alle nach Anordnung und nach der RSA, STVR, STVO und ZTV-SA 97 erforderlichen Baustellenbeschilderungen, Leiteinrichtungen, Beleuchtungen usw. sind vom AN aufzustellen und während der gesamten Bauzeit ordnungsgemäß zu betreiben.
Verkehrssicherung. I. Der Pächter trägt die Verkehrssicherungspflicht für das Pachtobjekt in vollem Umfang. Er hat den Ver- pächter, sofern dieser für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird, von Ansprüchen Dritter freizustellen und Zahlungen des Verpächters aus diesem Grunde an Dritte zu erstat- ten. Der Verpächter verpflichtet sich, im Falle der Geltendmachung von solchen Ansprüchen den Pächter umgehend zu benachrichtigen und bei gerichtlicher Geltendmachung den Streit zu verkünden. Die Ein- rede mangelhafter Prozessführung wird ausgeschlossen.