Abnahmen. 1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
Abnahmen. 1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte Abnahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt.
2. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste berechnet.
3. Wird die Ware ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgenommen, sind wir berechtigt, sie ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
Abnahmen. 1. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Be- stimmungen.
2. Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt wer- den können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
3. Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich ge- setzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Ab- nahmefiktion).
4. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standard- software, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übri- gen dem Besteller zu berechnen.
Abnahmen. Alle erforderlichen Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen und Abnahmeersuchen hat der Auftragnehmer selbst und rechtzeitig bei den zuständigen stellen vorzunehmen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bauleitung. Sollten Teilleistungen in zeitlich versetzten Abständen oder in verschiedenen Gebäuden bzw. Ebenen zur Ausführung kommen und sollten hierdurch zusätzliche Anfahrten zur Baustelle erforderlich werden, so sind diese Aufwendungen mit den EP abgegolten.
Abnahmen. Der Vermieter erstellt den Sachkundebericht gemäß BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet, die Richtigkeit des Berichtinhaltes zu prüfen und den Bericht durch den zuständigen Bauleiter des Mieters als Bestätigung unterzeichnen zu lassen.
Abnahmen. [Kommentar: Hier wären gegebenenfalls Regeln zur Abnahme von Projektleistun- gen vorzusehen (z.B. Ablauf des Abnahmeverfahrens, Unterstützungspflichten des Anbieters, Abnahmeverweigerungsgrunde, Nichtverwirkung von Gewährleistungs- ansprüchen durch Teilabnahmen, Vorgehen beim Scheitern von Abnahmen)].
Abnahmen. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
8.1. Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Lieferungs -/Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
8.2. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Besteller zu berechnen.
Abnahmen. (1) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der ihm übergebenen Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. etracker ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von 21 Tagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Kunde das Arbeitsergebnis nutzt. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammenwirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.
(2) Abnahmen sind auf Wunsch von etracker vom Kunden auch in Textform zu erklären.
(3) Bei einer etwaigen Verweigerung der Abnahme sind die Abnahmehindernisse detailliert zu beschreiben. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und sind von etracker innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn sein Vorhandensein die Tauglichkeit der Leistung zum vereinbarten Zweck beseitigt oder so beeinträchtigt, dass dies zu spürbarem Mehraufwand für den Kunden führt.
(4) etracker ist bereit, den Kunden bei Abnahmeprüfungen gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
Abnahmen. Werden nutzungsfähige Abschnitte für den Verkehr freigegeben, so erfolgt durch den Auftraggeber eine Verkehrsfreigabe. Mit Verkehrsfreigabe geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Baulastträger über. Weiterreichende rechtliche Folgen sind nicht beabsichtigt und werden auch in Bezug auf § 12 VOB/B nicht abgeleitet.
Abnahmen. 6.1. Wenn und soweit im Auftrag Abnahmen vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen.
6.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/oder den Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
6.3. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
6.4. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:
6.4.1. Der Kunde übergibt der Agentur eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel.
6.4.2. Die Agentur beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.
6.4.3. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
6.5. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch die Agentur. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
6.6. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch die Agentur zu erklären.