Verkehrssicherungsmaßnahmen. Entsteht durch Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Verkehrssicherungsmaßnahmen. Entsteht durch den Eintritt eines Versicherungsfalls des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb inner- halb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung oder Verhütung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher rechtli- cher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vordadurch entstehenden Aufwendungen.
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Samples: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen
Verkehrssicherungsmaßnahmen. a) Entsteht durch den Eintritt eines des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung Sicherung der Versicherungsnehmer auf Grund aufgrund ge- setzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen erforderlichen Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Sicherungsmaßnahmen.
b) Die Entschädigung aus dieser Deckung vorist je Versicherungsfall bis zur Versiche- rungssumme versichert.
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Verkehrssicherungsmaßnahmen. Entsteht durch Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
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Samples: Wohngebäudeversicherung