Verkehrssicherungsmaßnahmen. Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
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Verkehrssicherungsmaßnahmen. aa) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entstehtent- steht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ver- pflichtet ist, und wenn diese Kosten nicht unter die Kosten gem. Nr. 3 a) fallen.
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