Verlustübernahme. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Verlustübernahme. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BAYER in entspre- chender Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Danach muss BAYER jeden während der Vertragsdauer ent- stehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann BBS auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintra- gung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche von BBS in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Han- delsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Die einzig essenzielle Änderung ist die dynamische Verweisung auf § 302 AktG („in seiner jeweils gültigen Fassung“).
Verlustübernahme. Für die Verlustübernahme gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ent- sprechend.
Verlustübernahme. Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
Verlustübernahme. Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlus- ses der Organgesellschaft. Die sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsverpflichtung ist mit Feststellung dieses Jahresabschlusses fällig.
Verlustübernahme. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften ültigen Fassung entsprechend.“ es § 302 AktG in ihrer jeweils
Verlustübernahme. 2 des Gewinnabführungsvertrags enthält die Verpflichtung der TUI AG als herrschendes Unternehmen, jeden bei der DEFAG III während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen. Der Verweis ist dynamisch ausgestaltet: Verwiesen wird auf „die jeweils gültige Fassung“ der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung. Entsprechend § 302 Abs. 1 AktG in seiner derzeit gültigen Fassung ist der Jahresfehlbetrag nur insoweit auszugleichen, als dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme ist zwingende Folge des Gewinnabführungsvertrags. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht grundsätzlich jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der DEFAG III und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Hinzuweisen ist auf die Bestimmungen in § 302 Abs. 3 und 4 AktG: § 302 Abs. 3 AktG regelt die Möglichkeit des Verzichts der DEFAG III auf den Ausgleichsanspruch sowie des Vergleichs über diesen Anspruch. Aus der Verweisung auf § 302 Abs. 3 AktG ergibt sich vorliegend insbesondere Folgendes: Die DEFAG III kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des HGB bekanntgemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn die TUI AG zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Gemäß § 302 Abs. 4 AktG verjährt der Anspruch auf Verlustausgleich in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist.
Verlustübernahme. Die AZ-AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 des AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, so- weit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (anderen Gewinn- rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Verlustübernahme. (§ 3) Entsprechend § 302 Abs. 1 AktG ist die Allianz AG verpflichtet, nach Wirksamwerden des Unternehmensvertrages jeden sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Dabei ist die Ursache des Jahresfehlbetrages ohne Bedeutung, so dass bei der IDS während der Laufzeit des Unternehmensvertrages grundsätzlich kein Bilanzverlust entstehen kann. Sofern wäh- rend der Vertragsdauer freie Rücklagen gebildet werden, kön- nen sie in den Folgejahren zum Verlustausgleich aufgelöst werden, statt diesen durch Ausgleichsleistungen der Allianz AG herbeizuführen.
Verlustübernahme. Der Organträger ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.