Common use of Vermittlung Clause in Contracts

Vermittlung. Eine Weitervermittlung eines eingegangenen Gespräches ist immer dann erforderlich, wenn • die Bürger dies ausdrücklich wünschen, • ein Anliegen mit ausgeprägtem Fachbezug vorliegt, das nicht vom HamburgService beantwortet werden kann, oder • ein Anliegen mit komplexem Fallbezug vorliegt. Der HamburgService übernimmt in Zukunft die Aufgabe der Vermittlung von Gesprächen von externen Anrufern zu Mitarbeitern der Bezirksverwaltung. Darüber hinaus vermittelt der HamburgService externe Anrufer zu ca. 60 Organisationen, die nicht Teil der Bezirksverwal- tungen sind, aber in der Vergangenheit durch die Telefonzentralen der Bezirke bedient wur- den. Eine Vermittlung kann auf Grund des direkten Vermittlungswunsches eines Bürgers erfolgen oder als Ergebnis einer Zuständigkeitensuche. Die Zuständigkeitensuche wiederum kann sowohl verbunden mit einer inhaltlichen Auskunft als auch als reine Suche nach einem in- haltlich zuständigen Ansprechpartner erfolgen. Als direkte Vermittlung wird dabei ein Vorgang bezeichnet, bei dem ohne Einschaltung ei- ner Wissenssuche entweder nach Name oder nach organisatorischer Zuständigkeit die Kon- taktdaten eines Mitarbeiters ermittelt werden und das Gespräch auf den entsprechenden Apparat weitergeleitet wird. In diesem Fall gibt der Bürger als Vermittlungswunsch also ent- weder den Namen eines Mitarbeiters oder eine Ämter-, Abteilungs- oder Abschnittsbezeich- nung an. Die Vermittlung erfolgt hier entweder im Wege der Schnellvermittlung, oder aber einschließ- lich der Feststellung der Erreichbarkeit des angewählten Vermittlungsziels. Als qualifizierte Vermittlung wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem der Agent das Vermitt- lungsziel über eine Analyse des inhaltlichen Bürgeranliegens mit Hilfe seines eigenen Wis- sens oder unter Nutzung der Fachinhalte des Informationssystems HaSI ermittelt. In diesem Fall wird der Agent (von Überlastzeiten abgesehen) immer die tatsächliche Erreichbarkeit des identifizierten Vermittlungszieles und dessen inhaltliche Zuständigkeit abprüfen, ehe das Gespräch übergeben wird. Teil dieser Leistung ist auch die prägnante verbale Zusammen- fassung der bereits bekannten Informationen zum Bürgeranliegen für den Sachbearbeiter vor Übergabe des Gesprächs. In beiden Fällen der Vermittlung von Gesprächen gibt es die Möglichkeit der zeitlichen An- rufsteuerung. Der HamburgService bietet an, Telefongespräche nur zu telefonischen Sprechzeiten, die in der Datenbank HaSI hinterlegt sind, in ein bestimmtes Fachamt zu ver- mitteln und den Bürger zu anderen Zeiten auf diese telefonischen Sprechzeiten zu verwei- sen. Darüber hinaus sei auf die Leistung der Anliegenaufnahme verwiesen. Hat der Bürger keinen konkreten Mitarbeiter als Vermittlungsziel angegeben, so kann als Ergebnis einer Zuständigkeitensuche ermittelt werden: • der zuständige Sachbearbeiter und somit als Vermittlungsziel ein einzelner Apparat, • ein Ansprechpunkt, hinter dem sich eine fachamtsinterne Anruforganisation verbirgt, und somit als Vermittlungsziel eine Sammelrufnummer, Ringschaltung o.ä., • eine bezirksübergreifende Anruforganisation in Form eines Fachpools, also als Ver- mittlungsziel wiederum eine Sammelrufnummer, Ringschaltung o.ä.

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Samples: Vereinbarung Über Die Einführung Des Telefonischen Hamburgservice, Vereinbarung Über Die Einführung Des Telefonischen Hamburgservice

Vermittlung. Eine Weitervermittlung Änderungen sowie Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch Xxxxxx Xxxxx Immobilien sowie den Abgeber sind vorbehalten. Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Die Angaben über ein Objekt (einschließlich auf Websites und in sonstigen Medien eingestellte Angebote) erfolgen mit der Sorgfalt eines eingegangenen Gespräches ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet. Xxxxxx Xxxxx Immobilien ist immer dann erforderlichsomit nicht verpflichtet, wenn • die Bürger dies ausdrücklich wünschenAngaben des Abgebers auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, • ein Anliegen mit ausgeprägtem Fachbezug vorliegtsondern darf darauf vertrauen. Falls der Auftraggeber an Xxxxxx Xxxxx Immobilien schuldhaft unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt, das nicht vom HamburgService beantwortet werden kann, oder • ein Anliegen mit komplexem Fallbezug vorliegtso haftet er der Xxxxxx Xxxxx Immobilien für allfällige entstandene Schäden und frustrierte Aufwendungen. Der HamburgService übernimmt in Zukunft die Aufgabe Maklervertrag oder sonstiger Auftrag mit Xxxxxx Xxxxx Immobilien , mit Beauftragten der Vermittlung Xxxxxx Xxxxx Immobilien sowie mit Xxxxxx Xxxxx Immobilien makler-/Immobilienberater kommt durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung sowie schlüssiges Handeln, wie zum Beispiel durch Übergabe oder Übersendung von Gesprächen Exposés, Objektdaten, Objektunterlagen, Plänen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder von externen Anrufern zu Mitarbeitern uns erteilten Auskünfte zustande und gilt insbesondere mit widerspruchsloser Duldung der BezirksverwaltungTätigkeit der Xxxxxx Xxxxx Immobilien als erteilt. Darüber hinaus vermittelt der HamburgService externe Anrufer zu ca. 60 Organisationen, die nicht Teil der Bezirksverwal- tungen sind, aber in der Vergangenheit Ist dem Auftraggeber (Interessenten) eine durch die Telefonzentralen Xxxxxx Xxxxx Immobilien nachgewiesene, vermittelte oder namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit bzw. das betreffende Objekt oder der Bezirke bedient wur- den. Eine Vermittlung kann auf Grund des direkten Vermittlungswunsches eines Bürgers erfolgen oder als Ergebnis einer Zuständigkeitensuche. Die Zuständigkeitensuche wiederum kann sowohl verbunden mit einer inhaltlichen Auskunft als auch als reine Suche nach einem in- haltlich zuständigen Ansprechpartner erfolgen. Als direkte Vermittlung wird dabei ein Vorgang bezeichnet, bei dem ohne Einschaltung ei- ner Wissenssuche entweder nach Name oder nach organisatorischer Zuständigkeit die Kon- taktdaten eines Mitarbeiters ermittelt werden und das Gespräch auf den entsprechenden Apparat weitergeleitet wird. In diesem Fall gibt der Bürger als Vermittlungswunsch also ent- weder den Namen eines Mitarbeiters oder eine Ämter-, Abteilungs- oder Abschnittsbezeich- nung an. Die Vermittlung erfolgt hier entweder im Wege der Schnellvermittlung, oder aber einschließ- lich der Feststellung der Erreichbarkeit des angewählten Vermittlungsziels. Als qualifizierte Vermittlung wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem der Agent das Vermitt- lungsziel über eine Analyse des inhaltlichen Bürgeranliegens mit Hilfe seines eigenen Wis- sens oder unter Nutzung der Fachinhalte des Informationssystems HaSI ermittelt. In diesem Fall wird der Agent (von Überlastzeiten abgesehen) immer die tatsächliche Erreichbarkeit des identifizierten Vermittlungszieles und dessen inhaltliche Zuständigkeit abprüfen, ehe das Gespräch übergeben wird. Teil dieser Leistung ist auch die prägnante verbale Zusammen- fassung der Abgeber bereits bekannten Informationen zum Bürgeranliegen für den Sachbearbeiter vor Übergabe des Gesprächs. In beiden Fällen der Vermittlung von Gesprächen gibt es die Möglichkeit der zeitlichen An- rufsteuerung. Der HamburgService bietet an, Telefongespräche nur zu telefonischen Sprechzeiten, die in der Datenbank HaSI hinterlegt sind, in ein bestimmtes Fachamt zu ver- mitteln und den Bürger zu anderen Zeiten auf diese telefonischen Sprechzeiten zu verwei- sen. Darüber hinaus sei auf die Leistung der Anliegenaufnahme verwiesen. Hat der Bürger keinen konkreten Mitarbeiter als Vermittlungsziel angegebenbekannt, so kann ist er verpflichtet, dies der Xxxxxx Xxxxx Immobilien unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 48 Stunden ab Übermittlung von Informationen, aus denen dies erkennbar ist, mitzuteilen. Andernfalls ist die Vermittlung als Ergebnis einer Zuständigkeitensuche ermittelt werden: • der zuständige Sachbearbeiter und somit als Vermittlungsziel ein einzelner Apparat, • ein Ansprechpunkt, hinter dem sich eine fachamtsinterne Anruforganisation verbirgt, und somit als Vermittlungsziel eine Sammelrufnummer, Ringschaltung o.äprovisionspflichtig anerkannt., • eine bezirksübergreifende Anruforganisation in Form eines Fachpools, also als Ver- mittlungsziel wiederum eine Sammelrufnummer, Ringschaltung o.ä.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vermittlung. Eine Weitervermittlung 10 Grundsätze (1) Der Partner, der einen Fleurop-Lieferauftrag ver- mittelt („vermittelnder Partner“), hat sich um die Wün- sche des auftraggebenden Kunden im Rahmen des Machbaren zu bemühen. Er ist gehalten, dabei stets die Belange der Ausführung im Blick zu haben und solche Leistungen zu vereinbaren, die er selbst als Partner, der einen Fleurop-Lieferauftrag ausführt („ausführender Partner“), auch erbringen würde. (2) Dem auftraggebenden Kunden ist das offizielle Auftrags-/Rechnungsformular auszuhändigen, das ihn zudem über die Lieferbedingungen, das Garantiever- sprechen und die Adresse der Fleurop AG informiert. (3) Vermittelnder und ausführender Partner eines eingegangenen Gespräches Fleurop-Auftrags handeln als Kommissionär und Kommittent. Die §§ 383 ff. HGB finden Anwendung, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen Abwei- chendes vereinbart ist. (4) Mit dem auftraggebenden Kunden können weitere Vereinbarungen getroffen werden, soweit der ausfüh- rende Partner zustimmt und die Vereinbarungen die- sen Geschäftsbedingungen dem nicht entgegenste- hen. (1) Bei der Annahme eines Fleurop-Lieferauftrags sind Angaben über den Auftraggeber, den Empfänger, das Lieferdatum, die gewünschten Blumen, die Extra- Artikel sowie die zugehörige Grußkarte einschl. Gruß- kartentext und den Wert aufzunehmen. Der Partner ist immer dann erforderlichfür die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verantwortlich. (2) Die Erhebung der Auftraggeberdaten bleibt frei- delsregister eingetragene Firma belegt wird. (4) Änderungen der Daten hat der Partner der Fleu- rop AG so rechtzeitig in Textform mitzuteilen, dass eine Eintragung vor Eintritt der Änderung erfolgen kann. (5) Der Partner hat die Eintragung und Änderungen in dem Verzeichnis unverzüglich nach Veröffentlichung zu überprüfen und die Fleurop AG auf etwaige Fehler oder eine unterbliebene Eintragung hinzuweisen. Für das Verzeichnis können werbliche Hinweise zu jährlich folgenden Kosten, jeweils zuzüglich gesetzli- cher Umsatzsteuer, gebucht werden gestellt, empfiehlt sich aber unbedingt, um gegebe- nenfalls auftretende Rückfragen klären zu können. Der Auftraggeber ist darauf hinzuweisen, wenn er keine Daten hinterlässt. (3) Beim Empfänger ist die Bürger dies ausdrücklich wünschenvollständige Lieferan- schrift mit Straße und Hausnummer sowie dem Na- men des von außen sichtbaren Ansprechpunkts (Na- me am Klingelschild, • ein Anliegen mit ausgeprägtem Fachbezug vorliegt, das nicht vom HamburgService beantwortet werden kann, oder • ein Anliegen mit komplexem Fallbezug vorliegtFirmenbezeichnung o.ä.) unent- behrlich. Der HamburgService übernimmt in Zukunft die Aufgabe vermittelnde Partner ist darüber hinaus gehalten, vom auftraggebenden Kunden eine Tele- fonnummer des Empfängers zu erfragen, damit even- tuelle bei der Vermittlung von Gesprächen von externen Anrufern zu Mitarbeitern der Bezirksverwaltung. Darüber hinaus vermittelt der HamburgService externe Anrufer zu ca. 60 Organisationen, die nicht Teil der Bezirksverwal- tungen sind, aber in der Vergangenheit durch die Telefonzentralen der Bezirke bedient wur- den. Eine Vermittlung kann auf Grund des direkten Vermittlungswunsches eines Bürgers erfolgen oder als Ergebnis einer Zuständigkeitensuche. Die Zuständigkeitensuche wiederum kann sowohl verbunden mit einer inhaltlichen Auskunft als auch als reine Suche nach einem in- haltlich zuständigen Ansprechpartner erfolgen. Als direkte Vermittlung wird dabei ein Vorgang bezeichnet, bei dem ohne Einschaltung ei- ner Wissenssuche entweder nach Name oder nach organisatorischer Zuständigkeit die Kon- taktdaten eines Mitarbeiters ermittelt Lieferung entstehende Rückfragen schnell geklärt werden und das Gespräch auf den entsprechenden Apparat weitergeleitet wird. In diesem Fall gibt der Bürger als Vermittlungswunsch also ent- weder den Namen eines Mitarbeiters oder eine Ämter-, Abteilungs- oder Abschnittsbezeich- nung an. Die Vermittlung erfolgt hier entweder im Wege der Schnellvermittlung, oder aber einschließ- lich der Feststellung der Erreichbarkeit des angewählten Vermittlungsziels. Als qualifizierte Vermittlung wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem der Agent das Vermitt- lungsziel über eine Analyse des inhaltlichen Bürgeranliegens mit Hilfe seines eigenen Wis- sens oder unter Nutzung der Fachinhalte des Informationssystems HaSI ermittelt. In diesem Fall wird der Agent (von Überlastzeiten abgesehen) immer die tatsächliche Erreichbarkeit des identifizierten Vermittlungszieles und dessen inhaltliche Zuständigkeit abprüfen, ehe das Gespräch übergeben wird. Teil dieser Leistung ist auch die prägnante verbale Zusammen- fassung der bereits bekannten Informationen zum Bürgeranliegen für den Sachbearbeiter vor Übergabe des Gesprächs. In beiden Fällen der Vermittlung von Gesprächen gibt es die Möglichkeit der zeitlichen An- rufsteuerung. Der HamburgService bietet an, Telefongespräche nur zu telefonischen Sprechzeiten, die in der Datenbank HaSI hinterlegt sind, in ein bestimmtes Fachamt zu ver- mitteln und den Bürger zu anderen Zeiten auf diese telefonischen Sprechzeiten zu verwei- sen. Darüber hinaus sei auf die Leistung der Anliegenaufnahme verwiesen. Hat der Bürger keinen konkreten Mitarbeiter als Vermittlungsziel angegeben, so kann als Ergebnis einer Zuständigkeitensuche ermittelt werden: • der zuständige Sachbearbeiter und somit als Vermittlungsziel ein einzelner Apparat, • ein Ansprechpunkt, hinter dem sich eine fachamtsinterne Anruforganisation verbirgt, und somit als Vermittlungsziel eine Sammelrufnummer, Ringschaltung o.äkönnen., • eine bezirksübergreifende Anruforganisation in Form eines Fachpools, also als Ver- mittlungsziel wiederum eine Sammelrufnummer, Ringschaltung o.ä.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Vermittlung. Eine Weitervermittlung Folgende Leistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses sind von der Vermittlungstätigkeit umfasst und daher nicht gesondert abzugelten: • Vermittlung eines eingegangenen Gespräches geeigneten Betreuungsunternehmens • Beratung über Grundlagen des Betreuungsvertrages (Erläuterung von: Leistungsumfang, Abwicklung, Abklärung der Notwendigkeit von Anordnungen durch medizinisches Fachpersonal etc.) • Erstmalige Erhebung und Dokumentation des Betreuungs- und Pflegebedarfs der zu betreuenden Person (ohne Beiziehung einer medizinischen Fachkraft) • Dokumentation und Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten (zB. Information über: Barrierefreiheit, Erfordernis von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, Eignung von Räumlichkeiten als Unterkunft des Betreuungsunternehmens etc.) sowie Dokumentation der laufend erbrachten Leistungen aus der Vermittlungstätigkeit • Erstellung eines Anforderungsprofils der Betreuungsleistungen bzw. des Betreuungsunternehmens (Qualifikation, Verfügbarkeit, Preis, Mobilität, sprachliche Kenntnisse, Referenzen) • Die Dokumentation ist immer dann erforderlichder zu betreuenden Person bzw. dem Vertragspartner auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen. Das Vermittlungshonorar (Provision) entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn • wird in Höhe von Euro (inkl. Umsatzsteuer): 480,- vereinbart und ist mit Rechnungslegung fällig zu stellen. Ausdrücklich vereinbart wird, dass in folgenden Fällen des fehlenden Vermittlungserfolges eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung in Höhe der vorgenannten Provision dem Vermittler gebührt, wenn 1. das im Vertrag bezeichnete Xxxxxxxx wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil die Bürger dies ausdrücklich wünschenzu betreuende Person bzw. der Auftraggeber gegen den bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; 2. mit dem vom Vermittler namhaft gemachten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt; 3. das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit der zu betreuenden Person/dem Auftraggeber zustande kommt, • ein Anliegen mit ausgeprägtem Fachbezug vorliegt, das nicht vom HamburgService beantwortet werden kann, oder • ein Anliegen mit komplexem Fallbezug vorliegt. Der HamburgService übernimmt in Zukunft die Aufgabe der Vermittlung von Gesprächen von externen Anrufern zu Mitarbeitern der Bezirksverwaltung. Darüber hinaus vermittelt der HamburgService externe Anrufer zu ca. 60 Organisationen, die nicht Teil der Bezirksverwal- tungen sind, aber in der Vergangenheit durch die Telefonzentralen der Bezirke bedient wur- den. Eine Vermittlung kann auf Grund des direkten Vermittlungswunsches eines Bürgers erfolgen oder als Ergebnis einer Zuständigkeitensuche. Die Zuständigkeitensuche wiederum kann sowohl verbunden sondern mit einer inhaltlichen Auskunft als auch als reine Suche nach einem in- haltlich zuständigen Ansprechpartner erfolgen. Als direkte Vermittlung wird dabei ein Vorgang bezeichnetanderen Person, bei weil der Auftraggeber die ihm vom Vermittler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem ohne Einschaltung ei- ner Wissenssuche entweder nach Name oder nach organisatorischer Zuständigkeit die Kon- taktdaten eines Mitarbeiters ermittelt werden und das Gespräch auf den entsprechenden Apparat weitergeleitet wird. In diesem Fall gibt vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Bürger als Vermittlungswunsch also ent- weder den Namen eines Mitarbeiters oder eine Ämter-, Abteilungs- oder Abschnittsbezeich- nung an. Die Vermittlung erfolgt hier entweder im Wege der Schnellvermittlung, oder aber einschließ- lich der Feststellung der Erreichbarkeit des angewählten Vermittlungsziels. Als qualifizierte Vermittlung wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem der Agent das Vermitt- lungsziel über eine Analyse des inhaltlichen Bürgeranliegens mit Hilfe seines eigenen Wis- sens oder unter Nutzung der Fachinhalte des Informationssystems HaSI ermittelt. In diesem Fall wird der Agent (von Überlastzeiten abgesehen) immer die tatsächliche Erreichbarkeit des identifizierten Vermittlungszieles und dessen inhaltliche Zuständigkeit abprüfen, ehe das Gespräch übergeben wird. Teil vermittelte Dritte dieser Leistung ist auch die prägnante verbale Zusammen- fassung der bereits bekannten Informationen zum Bürgeranliegen für den Sachbearbeiter vor Übergabe des Gesprächs. In beiden Fällen der Vermittlung von Gesprächen gibt es die Möglichkeit der zeitlichen An- rufsteuerung. Der HamburgService bietet an, Telefongespräche nur zu telefonischen Sprechzeiten, die in der Datenbank HaSI hinterlegt sind, in ein bestimmtes Fachamt zu ver- mitteln und den Bürger zu anderen Zeiten auf diese telefonischen Sprechzeiten zu verwei- sen. Darüber hinaus sei auf die Leistung der Anliegenaufnahme verwiesen. Hat der Bürger keinen konkreten Mitarbeiter als Vermittlungsziel angegeben, so kann als Ergebnis einer Zuständigkeitensuche ermittelt werden: • der zuständige Sachbearbeiter und somit als Vermittlungsziel ein einzelner Apparat, • ein Ansprechpunkt, hinter dem sich eine fachamtsinterne Anruforganisation verbirgt, und somit als Vermittlungsziel eine Sammelrufnummer, Ringschaltung o.äPerson Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat., • eine bezirksübergreifende Anruforganisation in Form eines Fachpools, also als Ver- mittlungsziel wiederum eine Sammelrufnummer, Ringschaltung o.ä.

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Samples: Vermittlungsvertrag