Vermögensschaden-Datenrechtsschutz. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für die Übernahme der Abwehrkosten, wenn gegen eine versicherte Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen der Verletzung anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen eingeleitet und mit einer Pflichtverletzung bei der versicherten Tätigkeit begründet wird. Die Übernahme der Abwehrkosten erfolgt nur, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist oder der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 20 % der Versicherungssumme, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.
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