Verpackungsmaterial Musterklauseln

Verpackungsmaterial. Alle Arten von Material, die für das Verpacken von Waren bzw. Erzeugnissen angeschafft und auch verbraucht wurde (z.B. Kartonagen, Packpapier, Styropor).
Verpackungsmaterial. In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren.
Verpackungsmaterial. 7.1 In den Packräumen darf leicht entflammbares*) Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nicht brennba- ren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren. 7.2 Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern. 7.3 Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.
Verpackungsmaterial. 12.1 Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Xxxx der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Eine über den Transportzweck hinaus gehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. 12.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.
Verpackungsmaterial. Vom Auftragnehmer oder im Auftrag des Auftragnehmers geliefertes Verpackungsmaterial, worunter Paletten, Kisten und Kartons, auf das Pfand berechnet ist, wird gegen den zum Zeitpunkt der Rücknahme geltenden Rechnungspreis zurückgenommen, eventuell zuzüglich einer festen Entschädigung gemäß der dafür geltenden Regelung. Das abzuliefernde Verpackungsmaterial muss sauber, leer und im guten Zustand zurückgegeben werden, sodass es für frische Gartenbauprodukte geeignet ist.
Verpackungsmaterial. Der Käufer übernimmt die Entsorgung aller Verpackungs- und Versendungsmaterialien. Dazu zählen insbesondere alle Kartonagen nebst notwendiger Dämpfungs-, Klebe- und Stabilisierungsmaterialen (z.B. Einwegpaletten).
Verpackungsmaterial. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial wird nach Aufwand verrechnet.
Verpackungsmaterial. Für die Lagerung von Verpackungsmaterial sind folgende Regeln zu beachten: a) In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Als leichtentflammbar gelten Stoffe, die z. B. durch die Flamme eines Streichholzes entflammen und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selb- ständig und rasch abbrennen, z. B. in loser Form Papier, Stroh, Ried, Heu, Holzwolle, Pflanzenfaserstoffe sowie Holz und Holz- werkstoffe bis zu 2 mm Dicke und brennbare Stoffe in fein zerteil- ter Form sowie Baustoffe nach DIN 4102 der Klasse B3. b) Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinba- rung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nicht- brennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewah- ren. c) Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu la- gern. d) Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt, z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer, beheizt werden.
Verpackungsmaterial. Der Verkäufer hat für eine angemessene Verpackung und den Schutz der gelieferten Teile zu sorgen, sodass eine ordentliche Kontrolle von losen Teilen möglich ist und eine Beschädigung von bearbeiteten Teilen während des Transports und während der anschließenden Abnahmephase im Werk des Käufers oder am vereinbarten Bestimmungsort vermieden wird. In jedem Fall ist der Verkäufer für alle Schäden an den Liefergegenständen aufgrund von ungeeigneter Verpackung oder mangelndem Schutz allein haftbar.
Verpackungsmaterial. Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, nimmt der Verkäufer Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als er dazu gemäß der Verpackungsordnung verpflichtet ist.