Common use of Verpflegung Clause in Contracts

Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen und Getränke, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahl, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: • Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim aushängen, • individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen (z.B. Verpflegung im eigenen Zimmer), • Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, • Angebot von Auswahlgerichten, • Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährung, • ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, • flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr - Mittagessen nicht vor 12:00 Uhr - Abendessen nicht vor 18:00 Uhr, • Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung von ärztlich verordneter Diäternährung, • das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert. § 6‌

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Vollstationäre Pflegerische Versorgung, Rahmenvertrag Über Die Vollstationäre Pflegerische Versorgung

Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen Getränke und GetränkeSpeisen, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende ausreichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahlder Auswahl der Getränke und Speisen, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: • Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher Heimbeirat und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim Heim aushängen, • individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen berücksichtigen (z.z. B. Verpflegung im eigenen Zimmer), • Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, • Angebot von Auswahlgerichten, • Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährungDiäternährung, • ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, • flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr - Mittagessen nicht vor 12:00 12.00 Uhr - Abendessen nicht vor 18:00 18.00 Uhr, • Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung Beachtung von ärztlich verordneter Diäternährung, • das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk Getränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen lebensnotwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr Zufuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert. § 6‌27 Rückerstattung für ausschließlich sondenernährte pflegebedürftige Menschen

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Samples: Heimvertrag

Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen und Getränke, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende ausreichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahl, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: • Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim aushängen, • individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen berücksichtigen (z.B. Verpflegung im eigenen Zimmer), • Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, • Angebot von Auswahlgerichten, • Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährungDiäternährung, • ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, • flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr - Mittagessen nicht vor 12:00 Uhr - Abendessen nicht vor 18:00 Uhr, • Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung Beachtung von ärztlich verordneter Diäternährung, • das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk Getränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen lebensnotwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr Zufuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert. § 6‌.

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Samples: Heimvertrag

Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen Getränke und GetränkeSpeisen, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende ausreichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahlder Auswahl der Getränke und Speisen, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher Heimbeirat und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim in der Kurzzeitpflegeeinrichtung aushängen, individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen berücksichtigen (z.z. B. Verpflegung im eigenen Zimmer), Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, Angebot von Auswahlgerichten, Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährungDiäternährung, ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr Uhr, - Mittagessen nicht vor 12:00 Uhr , - Abendessen nicht vor 18:00 Uhr, Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung von Beachtung ärztlich verordneter Diäternährung, das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk Getränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen lebensnotwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr Zufuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert. § 6‌.

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Samples: Rahmenvertrag Gemäß § 75 Abs. 1 SGB Xi Über Die Kurzzeitpflege