Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen und Getränke, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahl, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: • Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim aushängen, • individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen (z.B. Verpflegung im eigenen Zimmer), • Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, • Angebot von Auswahlgerichten, • Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährung, • ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, • flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr - Mittagessen nicht vor 12:00 Uhr - Abendessen nicht vor 18:00 Uhr, • Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung von ärztlich verordneter Diäternährung, • das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert. § 6
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Vollstationäre Pflegerische Versorgung, Rahmenvertrag Über Die Vollstationäre Pflegerische Versorgung
Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen Getränke und GetränkeSpeisen, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende ausreichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahlder Auswahl der Getränke und Speisen, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: • ■ Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher Heimbeirat und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim in der Kurzzeitpflegeeinrichtung aushängen, • ■ individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen berücksichtigen (z.z. B. Verpflegung im eigenen Zimmer), • ■ Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, • ■ Angebot von Auswahlgerichten, • ■ Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährungDiäternährung, • ■ ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, • ■ flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr Uhr, - Mittagessen nicht vor 12:00 Uhr , - Abendessen nicht vor 18:00 Uhr, • ■ Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung von Beachtung ärztlich verordneter Diäternährung, • ■ das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk Getränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen lebensnotwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr Zufuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert. § 6.
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Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen Getränke und GetränkeSpeisen, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende ausreichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahlder Auswahl der Getränke und Speisen, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: • Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher Heimbeirat und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim Heim aushängen, • individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen berücksichtigen (z.z. B. Verpflegung im eigenen Zimmer), • Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, • Angebot von Auswahlgerichten, • Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährungDiäternährung, • ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, • flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr - Mittagessen nicht vor 12:00 12.00 Uhr - Abendessen nicht vor 18:00 18.00 Uhr, • Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung Beachtung von ärztlich verordneter Diäternährung, • das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk Getränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen lebensnotwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr Zufuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert. § 627 Rückerstattung für ausschließlich sondenernährte pflegebedürftige Menschen
(1) Wird ein pflegebedürftiger Mensch ausschließlich und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z.B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Entgelt für Verpflegung um z. Zt. 4,-- € kalendertäglich. Der Nachweis weiterer ersparter Aufwendungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die ersten drei Abwesenheitstage. Sofern die pflegebedürftigen Menschen Sozialhilfe beziehen, wird der Betrag dem zuständigen Sozialhilfeträger als ersparte Aufwendung vergütet.
(2) Bei Abwesenheit ab dem vierten Tag findet § 26 mit der Maßgabe Anwendung, dass die in Absatz 1 aufgeführte Verringerung des Entgeltes entfällt; es erfolgt also kein zusätzlicher Abzug für Sondenernährung.
(3) Die Vertragspartner beraten jährlich über die Anpassung des Rückerstattungsbetrages für ausschließlich sondenernährte pflegebedürftige Menschen in Pflegeheimen auf Grundlage des Verbraucherindex für Lebensmittel des Statistischen Landesamtes Hessen. Auszug zur Regelung der Abwesenheitsvergütung aus dem Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI für Hessen, Stand Mai 2009 § 26 Abwesenheit des pflegebedürftigen Menschen
(1) Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den pflegebedürftigen Menschen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
(2) Das Pflegeheim informiert die Kostenträger über Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit des pflegebedürftigen Menschen. Ist erkennbar, dass der pflegebedürftige Mensch nicht mehr in das Pflegheim zurückkehrt, wirkt das Pflegeheim auf eine unverzügliche Beendigung des Heimvertrages hin.
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Samples: Heimvertrag
Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen und Getränke, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende ausreichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahl, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: • Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim aushängen, • individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen berücksichtigen (z.B. Verpflegung im eigenen Zimmer), • Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, • Angebot von Auswahlgerichten, • Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährungDiäternährung, • ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, • flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr - Mittagessen nicht vor 12:00 Uhr - Abendessen nicht vor 18:00 Uhr, • Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung Beachtung von ärztlich verordneter Diäternährung, • das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk Getränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen lebensnotwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr Zufuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert.
(1) Wird ein pflegebedürftiger Mensch ausschließlich und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z.B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Entgelt für Verpflegung um z. Zt. 4,71 € kalendertäglich. Der Nachweis weiterer ersparter Aufwendungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die ersten drei Abwesenheitstage. Sofern die pflegebedürftigen Menschen Sozialhilfe beziehen, wird der Betrag dem zuständigen Sozialhilfeträger als ersparte Aufwendung vergütet.
(2) Bei Abwesenheit ab dem 4. Tag findet § 628 mit der Maßgabe Anwendung, dass die in Absatz 1 aufgeführte Verringerung des Entgeltes entfällt; es erfolgt also kein zusätzlicher Abzug für Sondenernährung.
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Samples: Heimvertrag