Verpflichtungen des Vermieters Musterklauseln

Verpflichtungen des Vermieters. Die Vermietung des Fahrzeuges ist ab dem vereinbarten Abfahrtshafen. Falls dies nicht möglich ist, ist Xxxxxxxxxxxx De Drait verpflichtet dieses in einem anderen Hafen zu ermöglichen. Die zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten von Yachtcharter De Drait. Falls bei zu spätem Bereitstellen der Vermieter kein vergleichbares Schiff innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung stellt, kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten. Bei notwendiger Übernachtung (maximal 1 Übernachtung) ist ein Mittelklassehotel oder ein anderes Boot für die Übernachtung bereit zu stellen. Falls kein Fahrzeug verfügbar ist, muss die Mietsumme zurückbezahlt werden. Andere Reise- und Übernachtungskosten und Reiseversicherungen sind von den Rückzahlungen ausgeschlossen.
Verpflichtungen des Vermieters. 1. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter dem Mieter ein, elektrisch angetriebenes, Fahrrad übergibt, besitzt dieses die vereinbarten Zubehörteile und Eigenschaften ebenso wie die in den Niederlanden zwingend vorgeschriebene Ausrüstung. Darüber hinaus ist das Fahrrad sauber und weist einen gepflegten sowie, soweit für den Vermieter erkennbar, technisch einwandfreien Zustand auf. Bei einem elektrisch angetriebenen Fahrrad ist der Akku vollständig aufgeladen. 2. Sollte kein Fahrrad aus der vereinbarten Kategorie verfügbar sein, erhält der Mieter kostenlos ein Upgrade. Ein solches Upgrade ist nicht möglich, wenn sich das vereinbarte Fahrrad bereits in der höchsten Kategorie befindet. 3. Im Mietvertrag sind Telefonnummern angegeben, unter denen sich der Mieter innerhalb und außerhalb der Öffnungszeiten melden kann. 4. Sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien und Deutschland ist eine adäquate Pannenhilfe verfügbar. Für andere Länder steht eine Pannenhilfe nur dann zur Verfügung, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Fahrrad in diesen Ländern genutzt werden darf. 5. Unter adäquater Pannenhilfe wird in jedem Fall verstanden, dass der Vermieter einen so weit wie möglich gleichwertigen Ersatz anbietet, wenn ein Defekt am Fahrrad repariert werden muss. Das Fahrrad wird sofort repariert, es sei denn, dies ist nach angemessener Betrachtung nicht möglich. Wenn eine Panne auf eigenem Verschulden beruht, erstattet der Vermieter die Kosten für die Pannenhilfe nicht. 6. Der Vermieter überprüft das Fahrrad sofort bei dessen Rückgabe durch den Mieter auf etwaige Schäden. Dies gilt sowohl bei Rückgabe des Fahrrads in der eigenen Niederlassung als auch bei Rückgabe des Fahrrads in einer anderen Niederlassung desselben Geschäfts. 7. Bei Beschädigungen des Fahrrads im Ausland trägt der Vermieter die Kosten für die Rückführung des Fahrrads, es sei denn, Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung.
Verpflichtungen des Vermieters. Der Vermieter führt die betreffenden Bauten nach den baupolizeilichen Vorschriften aus. Er ist verantwortlich für die termingemässe Einhaltung der Montage- und Demontagearbeiten, höhere Gewalt ausgenommen. Für den Auf- und Abbau stellt der Zeltverein, sofern nichts anderes vereinbart ist, zwei Montageleiter als Instruktor und Bauleiter, welche im Mietpreis inbegriffen sind.
Verpflichtungen des Vermieters. (1) Der Vermieter verpflichtet sich die gemietete Mietsache zum Mietbeginn dem Mieter sauber, mit gefüllten Tanks für Wasser, Treibstoff und Gas zu übergeben. Kann der Vermieter, auch ohne sein Verschulden, die Mietsache oder eine gleichwertige nicht zu Beginn der Mietzeit übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Mietpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann die gemietete oder eine gleichwertige Mietsache bei einwöchiger Mietdauer nach Ablauf von 24 Stunden nach Beginn der Mietzeit und bei mehrwöchiger Miete nach Ablauf von 48 Stunden, nicht übergeben werden, so ist der Mieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht gebrauch, ist der gesamte Mietpreis zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche sind nur bei grobem Verschulden des Vermieters möglich. (2) Der Vermieter und der Mieter verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände teilzunehmen und hierüber ein Protokoll zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht. Danach sind weitere Einwendungen des Mieters über Ausrüstung und Tauglichkeit der Mietsache ausgeschlossen. (3) Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Mieter nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn die Yacht in ihrer Fahrtauglichkeit beeinträchtigt ist. (4) Im Mietpreis inbegriffen ist eine Haftpflicht- sowie Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung (Kaution siehe Mietvertrag) pro Schadenfall abgeschlossen. Der Mieter muss sich bis zur Höhe der hinterlegten Kaution an eventuellen Schäden beteiligen. Die Prämien für Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind in der Miete enthalten.
Verpflichtungen des Vermieters. 6.1 Der Vermieter nimmt zur Kenntnis, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Solarstrom- Anlage nur ab 25 Jahren einwandfreier Betriebszeit gewährleistet ist. 6.2 Der Vermieter verpflichtet sich, alles zu unterlassen beziehungsweise zu verhindern, was eine Ertragsminderung oder Betriebsverhinderung der Solarstrom-Anlage bewir- ken könnte (z. B. Bauarbeiten am Dach, Bepflanzungen mit Schattenwurf auf die So- larmodule). 6.3 Bei Gebäuden, die weniger als 10 Jahre alt sind, bestätigt der Vermieter vor Baubeginn die Tragfähigkeit und Sicherheit des Daches für den Aufbau und Betrieb der Solar- strom-Anlage (Beilage 5).
Verpflichtungen des Vermieters. Die Firma ESS Staplerservice GmbH, nachstehend Vermieter genannt, überlässt dem Mieter den gemieteten Gabelstapler gegen Zahlung eines Mietpreises. Die Vermietung erfolgt pro Kalendertag, Kalenderwoche oder Monat. Der Vermieter hat dem Mieter den Gabelstapler in einwandfreiem und betriesfähigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es Xxxx, das Gerät vor Übernahme zu besichtigen.

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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Pflichten des Vermieters (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend. (3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.