Verpflichtungserklärungen und Verantwortung des Kunden Musterklauseln

Verpflichtungserklärungen und Verantwortung des Kunden. 4.3.1 Der Kunde wird stets die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die von dem betreffenden P- Betreiber jeweils festgelegten oder sonstigen in Bezug auf den Parkplatz, auf dem der Kunde das Fahrzeug abstellt, geltenden Regeln einhalten. 4.3.2 Der Kunde ist verantwortlich dafür, den Parkvorgang ordnungsgemäß zu melden und sich zu vergewissern, dass der richtige Parkplatz und das richtige Kennzeichen angegeben wurden, wie in Ziffer 4.2.4 beschrieben. 4.3.3 Der Kunde ist verantwortlich dafür, die Beendigung bzw. Verlängerung eines begonnenen Parkvorgangs mitzuteilen. Wenn der Kunde bei Beginn des Parkvorgangs keinen voraussichtlichen Endzeitpunkt oder keine Gesamtparkdauer angegeben hat, muss der Kunde die Beendigung des Parkvorgangs manuell eingeben. Nutzt der Kunde CameraPark, muss er überprüfen, dass ein begonnener Parkvorgang beendet wurde, wenn das betreffende Fahrzeug den betreffenden Parkplatz verlässt, und den Parkvorgang manuell beenden, sollte dieser nicht automatisch beendet worden sein. 4.3.4 Nutzt der Kunde CameraPark, so ist der Kunde dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Nummernschilder des jeweiligen Fahrzeugs bei der Einfahrt und dem Verlassen des Parkplatzes sauber, nicht beschädigt und auch anderweitig in einem lesbaren Zustand sind. 4.3.5 Ist der Park-Service nicht verfügbar oder nicht funktionsfähig, beispielsweise aus Gründen, die (i) dem Telefon, (ii) dem Mobiltelefon oder (iii) sonstigen von dem Kunden genutzten technischen Geräten (z. B. dem Infotainmentsystem eines Fahrzeugs) zuzuschreiben sind, oder aufgrund des Ausfalls oder der Unterbrechung des Telefonnetzes, des Internets, eines sonstigen Kommunikationsnetzes oder eines CameraPark-Systems oder aufgrund von Verzögerungen bei diesen Netzen und Systemen, ist der Kunden verantwortlich dafür, auf andere Weise, im Einklang mit den Anweisungen des P-Betreibers, ordnungsgemäß Zahlung für den betreffenden Parkvorgang an den P-Betreiber zu leisten (z. B. durch Zahlung an dem betreffenden Parkautomaten). Leistet der Kunde in einem solchen Fall nicht auf andere Weise Zahlung, so läuft er Gefahr, dass ein Bußgeld oder Gebühren für Falschparken von ihm erhoben werden. 4.3.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Funktion "Automatic CameraPark" in Bezug auf ein Fahrzeug zu deaktivieren, wenn der Kunde diesen Service in Bezug auf dieses Fahrzeug nicht länger nutzen möchte (z. B. wenn das Fahrzeug verkauft wurde oder, bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen, wenn die jeweilige M...
Verpflichtungserklärungen und Verantwortung des Kunden. 3.3.1 Der Kunden ist verantwortlich dafür, dass EasyPark jederzeit über zutreffende Informationen über den Kunden und die betreffenden Fahrzeuge verfügt. Nach Bestätigung der Registrierung wird sich der Kunde auf seiner My Pages-Seite anmelden, um die Richtigkeit der registrierten Informationen zu überprüfen. Unabhängig von der Registrierungsmethode haftet EasyPark unter keinen Umständen für falsch registrierte Informationen. 3.3.2 Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass die bei EasyPark registrierte Zahlungskarte gültig bzw. eine andere gewählte Zahlungsart möglich und nicht gesperrt ist und das gegebenenfalls zugehörige Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Der Kunde wird EasyPark relevante Informationen (z. B. durch eine Aktualisierung in der App oder auf der My Pages-Seite oder durch Mitteilung an den EasyPark- Kundenservice) über eine neue Zahlungskarte spätestens bis zum Ende des Kalendermonats mitteilen, der dem Kalendermonat vorangeht, in dem die registrierte Zahlungskarte ihre Gültigkeit verliert. 3.3.3 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Zugangsdaten sicher aufbewahrt und umsichtig verwendet werden und nicht an nicht berechtigte Personen weitergegeben oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. 3.3.4 Der Kunde wird EasyPark unverzüglich gemäß den Angaben auf der Webseite (z. B. durch eine Aktualisierung der App oder der My Pages- Seite oder durch Mitteilung an den EasyPark-Kundenservice) benachrichtigen, wenn: • der Kunde Grund zur Annahme hat, dass sich eine unberechtigte Person Zugang zu den Zugangsdaten verschafft hat oder Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt hat; • die EasyPark-Karte des Kunden verloren gegangen ist oder gestohlen wurde; • sich registrierte Informationen des Kunden geändert haben oder aktualisiert werden müssen; oder • ein registriertes Fahrzeug verkauft wurde, vorübergehend abgemeldet wurde oder aus sonstigen Gründen die Service- Leistungen nicht mehr dafür genutzt werden, damit EasyPark geeignete Maßnahmen ergreifen kann, wie Sperrung der Zugangsdaten, der EasyPark-Karte und/oder des Nutzer-Xxxxxx des Kunden oder die Aktualisierung der gespeicherten Informationen. 3.3.5 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass das Telefon, das Mobiltelefon oder sonstige vom Kunden genutzte technische Geräte ordnungsgemäß funktionieren und jederzeit mit dem EasyPark-System, den Service- Leistungen bzw. der App kompatibel sind. Ferner ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die App bei Bedarf aktualis...
Verpflichtungserklärungen und Verantwortung des Kunden. 5.2.1 Der Kunde wird stets die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die von jedem betreffenden Partner oder P-Betreiber jeweils festgelegten oder sonstigen in Bezug auf den vom Kunden durchgeführten Ladevorgang geltenden Regeln einhalten. 5.2.2 Ist der Ladeservice nicht verfügbar oder nicht funktionsfähig, beispielsweise aus Gründen, die (i) dem Telefon, (ii) dem Mobiltelefon oder (iii) sonstigen von dem Kunden genutzten technischen Geräten (z. B. dem Infotainmentsystem eines Fahrzeugs) zuzuschreiben sind, oder aufgrund des Ausfalls oder der Unterbrechung des Telefonnetzes, des Internets oder eines sonstigen Kommunikationsnetzes oder aufgrund von Verzögerungen bei diesen Netzen, ist der Kunde verantwortlich dafür, auf andere Weise, im Einklang mit den Anweisungen des betreffenden Partners bzw. P-Betreibers, ordnungsgemäß Zahlung für den betreffenden Ladevorgang an den Partner bzw. P-Betreiber zu leisten. 5.2.3 Der Kunde ist für sämtliche Schäden verantwortlich, die durch ihn, sein Fahrzeug oder anderes Eigentum des Kunden beim Aufladen seines Fahrzeugs entstehen.
Verpflichtungserklärungen und Verantwortung des Kunden. 7.3.1 Der Kunde wird stets die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die von der betreffenden Lokalen Behörde jeweils festgelegten oder sonstigen in Bezug auf die Kurtaxe an dem jeweiligen Kurort geltenden Regeln einhalten. 7.3.2 Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung der jeweiligen für die Berechnung der Kurtaxe erforderlichen Informationen, u. a. Informationen über die Aufenthaltsdauer, die Personenanzahl und die Art des genutzten Fahrzeugs. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die für die Berechnung der Kurtaxe bereitgestellten Informationen korrekt und vollständig sind, um eine ordnungsgemäße Zahlung der Kurtaxe zu gewährleisten. 7.3.3 Ist der Einziehungsservice der Kurtaxe nicht verfügbar oder nicht funktionsfähig, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, die Zahlung der geltenden Kurtaxe bei der jeweiligen Lokalen Behörde bei seinem Aufenthalt an einem Kurort sicherzustellen. 7.3.4 Es obliegt stets dem Kunden, zu prüfen, ob eine Pflicht zur Zahlung einer Kurtaxe für Besucher eines Kurorts besteht. Entsprechend kann sich der Kunde nicht auf die App (oder andere Informationskanäle von EasyPark) oder die Verfügbarkeit (oder fehlende Verfügbarkeit) des Einziehungsservice für die Kurtaxe an einem Kurort verlassen, um festzustellen, ob Xxxxxxxx an diesem Kurort erhoben werden oder nicht. 7.3.5 Der Kunde kann sich nicht auf die App (oder sonstige Schnittstellen oder Informationskanäle von EasyPark) oder den Einziehungsservice für die Kurtaxe verlassen, um festzustellen, ob alle geltenden Kurtaxen oder sonstigen möglicherweise geltenden lokalen Abgaben oder Gebühren bei der Nutzung des Einziehungsservice für die Kurtaxe gezahlt wurden, sofern dies nicht ausdrücklich angegeben wurde. Lediglich die konkrete Kurtaxe, die bei der Nutzung des Einziehungsservice für die Kurtaxe aufgeführt ist, ist auch gezahlt worden. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass er sämtliche geltenden Kurtaxen oder sonstigen Abgaben oder Gebühren während seines Aufenthalts gezahlt hat. 7.3.6 Der Kunde ist für die Zahlung von Bußgeldern oder Gebühren für die Nichtzahlung oder fehlerhafte Zahlung von Xxxxxxxx verantwortlich. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung von Kurtaxen wird zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partner und/oder der Lokalen Behörde an dem jeweiligen Kurort geregelt. EasyPark ist eine außenstehende Partei bei einer solchen Auseinandersetzung. EasyPark kann jedoch nach ihrem alleinigen Ermessen und ...

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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.