Common use of Versicherte Gefahren und versicherte Kosten Clause in Contracts

Versicherte Gefahren und versicherte Kosten. Beim versicherten Pferd tritt während der Vertragslaufzeit eine Veränderung des Gesundheitszustandes auf. Diese Veränderung macht eine Operation nach Nr. 2.1 1 unter Vollnarkose / Standnarkose erforderlich. Andere Operatio- nen sind in diesem Tarif nicht mitversichert. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die tierärztlichen nachge- wiesenen Behandlungskosten für Operationen nach Nr. 2.1 und für die Zusatz- kosten nach Nr. 2.2 nach der vereinbarten Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Die vereinbarte GOT, der vereinbarte Gebührensatz und der vereinbarte Ent- schädigungssatz ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Unter der Voraussetzung, dass Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 2.1 erfüllt sind, dient die tierärztliche Rechnung als Nachweis. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Rechnung des Tierarztes unverzüglich, spätestens einen Monat nach Abschluss der Behand- lung, nachzuweisen. Sollte der Tierarzt die Rechnung verspätet ausstellen, trifft den Versicherungsnehmer kein Verschulden. Aus der Rechnung muss folgendes ersichtlich sein: - Name des Pferdehalters - Name und genaue Beschreibung des Pferdes (Geburtsdatum, Geschlecht, Lebensnummer, Rasse, Farbe) - Diagnose - Datum der erbrachten Leistungen - berechnete Leistungen unter Xxxxxx, der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffern - angewandte und abgegebene Medikamente inklusive der Dosierung und Mengenabgabe außer diese Angaben sind in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten - Rechnungsbetrag Auf Verlangen des Versicherers sind Laborbefunde sowie Befundberichte für spezielle Untersuchungen (EKG, Röntgen, Ultraschall etc.) vorzulegen.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de, www.pferd-versichert.de

Versicherte Gefahren und versicherte Kosten. Beim versicherten Pferd tritt während der Vertragslaufzeit eine Veränderung Verän- derung des Gesundheitszustandes auf. Diese Veränderung macht eine Operation nach Nr. 2.1 1 unter Vollnarkose / Standnarkose erforderlich. Andere Operatio- nen Operationen sind in diesem Tarif nicht mitversichert. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die tierärztlichen nachge- wiesenen nachgewiesenen Behandlungskosten für Operationen nach Nr. 2.1 und für die Zusatz- kosten Zusatzkosten nach Nr. 2.2 nach der vereinbarten Gebührenordnung Gebührenord- nung für Tierärzte (GOT). Die vereinbarte GOT, der vereinbarte Gebührensatz und der vereinbarte Ent- schädigungssatz Entschädigungssatz ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Unter der Voraussetzung, dass Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 2.1 erfüllt sind, dient die tierärztliche Rechnung als Nachweis. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Rechnung des Tierarztes unverzüglich, spätestens einen Monat nach Abschluss der Behand- lungBehandlung, nachzuweisen. Sollte der Tierarzt die Rechnung verspätet ausstellen, trifft den Versicherungsnehmer kein Verschulden. Aus der Rechnung muss folgendes ersichtlich sein: - Name des Pferdehalters - Name und genaue Beschreibung des Pferdes (Geburtsdatum, Geschlecht, Lebensnummer, Rasse, Farbe) - Diagnose - Datum der erbrachten Leistungen - berechnete Leistungen unter Xxxxxx, der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffern - angewandte und abgegebene Medikamente inklusive der Dosierung und Mengenabgabe außer diese Angaben sind in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten - Rechnungsbetrag Auf Verlangen des Versicherers sind Laborbefunde sowie Befundberichte Befund- berichte für spezielle Untersuchungen (EKG, Röntgen, Ultraschall etc.) vorzulegen.

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Samples: verbraucherforum-info.de, www.vergleichen-und-sparen.de

Versicherte Gefahren und versicherte Kosten. BD_TOV_AOPPP_20160101 Beim versicherten Pferd tritt während der Vertragslaufzeit eine Veränderung des Gesundheitszustandes auf. Diese Veränderung macht eine Operation nach Nr. 2.1 1 unter Vollnarkose / Standnarkose erforderlich. Andere Operatio- nen sind in diesem Tarif nicht mitversichert. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die tierärztlichen nachge- wiesenen Behandlungskosten für Operationen nach Nr. 2.1 und für die Zusatz- kosten nach Nr. 2.2 nach der vereinbarten Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Die vereinbarte GOT, der vereinbarte Gebührensatz und der vereinbarte Ent- schädigungssatz ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Unter der Voraussetzung, dass Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 2.1 erfüllt sind, dient die tierärztliche Rechnung als Nachweis. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Rechnung des Tierarztes unverzüglich, spätestens einen Monat nach Abschluss der Behand- lung, nachzuweisen. Sollte der Tierarzt die Rechnung verspätet ausstellen, trifft den Versicherungsnehmer kein Verschulden. Aus der Rechnung muss folgendes ersichtlich sein: - Name des Pferdehalters - Name und genaue Beschreibung des Pferdes (Geburtsdatum, Geschlecht, Lebensnummer, Rasse, Farbe) - Diagnose - Datum der erbrachten Leistungen - berechnete Leistungen unter Xxxxxx, der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffern - angewandte und abgegebene Medikamente inklusive der Dosierung und Mengenabgabe außer diese Angaben sind in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten - Rechnungsbetrag Auf Verlangen des Versicherers sind Laborbefunde sowie Befundberichte für spezielle Untersuchungen (EKG, Röntgen, Ultraschall etc.) vorzulegen.

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