Versicherte Zusatzkosten Musterklauseln

Versicherte Zusatzkosten. Es werden nur die Zusatzkosten nach Nr. 2.2 erstattet, die unmittelbar mit der Operation nach Nr. 2.1 in Zusammenhang stehen. Die Kosten müssen innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen. Die Kostenerstattung er- folgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Die vereinbarte GOT, der vereinbarte Gebührensatz und der vereinbarte Entschädi- gungssatz ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Andere Gebührenordnungen (z. B. klinikeigene Gebührenordnungen) können nicht berücksichtigt werden. 2.2.1 Die Kosten des letzten Untersuchungstages 3 werden erstattet, so- fern eine Operation nach Nr. 2.1 durchgeführt wurde. Zum Nach- weis reicht eine tierärztliche Rechnung nach Nr. 2. 2.2.2 Die Kosten der Nachbehandlung werden bis zu 7 Tage nach dem Tag der Operation erstattet, sofern eine Operation nach Nr. 2.1 durchgeführt wurde. Zum Nachweis reicht eine tierärztliche Rech- nung nach Nr. 2. 2.2.3 Die Entschädigung für Unterbringungsaufwendungen bei Klinik- aufenthalten ist begrenzt auf 15,00 € pro Tag. Die Unterbringungs- kosten werden ersetzt für den letzten Untersuchungstag vor der versicherten Operation. Nach dem Tag der durchgeführten Ope- ration werden bis zu 7 Tage die Unterbringungskosten erstattet. Die Kosten müssen tatsächlich angefallen sein und durch Rechnung nachgewiesen werden. 2.2.4 Für regenerative Therapien (z. B. IRAP, PRP, Stammzellen) be- trägt die Entschädigung maximal 500,00 € je Versicherungsfall. 2.2.5 Für bildgebende Verfahren beträgt die Entschädigung maximal 1.000,00 € je Versicherungsfall. 2.2.6 Verstirbt das versicherte Pferd in der Narkose, unmittelbar bevor der Tierarzt mit der versicherten veterinärmedizinisch notwendigen Operation nach Nr. 2.1 wegen Krankheit oder Unfall begonnen hat, werden die Kosten abweichend nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2.1 erstattet. Die genannten Beträge sind Bruttobeträge.
Versicherte Zusatzkosten. Es werden nur die Zusatzkosten nach Nr. 2.2 erstattet, die unmittelbar mit der Operation nach Nr. 2.1 in Zusammenhang stehen. Die Kosten müssen 1 Alle Nummern im Teil A ohne weiteren Zusatz beziehen sich ausschließlich auf Teil A. 2 Die genannten Kennziffern entstammen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der Fassung vom 30. Juni 2008. Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G. Xxxxxxx Xxxxxx 00 /00 00000 Xxxxxx Tel. 0000 0000-0 Fax 0000 0000-000 xxx.xxxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxx.xx Vorstand: Xx. Xxxx Xxxxxxxx (Vorsitzender) Xxxx Xxxxxxx-Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxxx Xxxxxx Registergericht: AG Lüneburg HR B 120469 USt-IdNr.: DE 116 681 647 StNr. 47 207 00011 Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXXX000 Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549 innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Die vereinbarte GOT, der verein- barte Gebührensatz und der vereinbarte Entschädigungssatz ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Andere Gebührenordnungen (z. B. klinikeigene Gebührenordnungen) können nicht berücksichtigt werden. 2.2.1 Die Kosten des letzten Untersuchungstages 3 werden erstattet, sofern eine Operation nach Nr. 2.1 durchgeführt wurde. Zum Nachweis reicht eine tierärztliche Rechnung nach Nr. 2. 2.2.2 Die Kosten der Nachbehandlung werden bis zu 3 Tage nach dem Tag der Operation erstattet, sofern eine Operation nach Nr. 2.1 durchgeführt wurde. Zum Nachweis reicht eine tierärztliche Rechnung nach Nr. 2. 2.2.3 Für bildgebende Verfahren beträgt die Entschädigung maximal 500,00 EUR je Versicherungsfall. 2.2.4 Verstirbt das versicherte Pferd in der Narkose, unmittelbar bevor der Tierarzt mit der versicherten veterinärmedizinisch notwendigen Operation nach Nr. 2.1 wegen Krankheit oder Unfall begonnen hat, werden die Kosten abweichend nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2.1 erstattet. Die genannten Beträge sind Bruttobeträge.
Versicherte Zusatzkosten. Es werden nur die Zusatzkosten nach Nr. 2.2 erstattet, die unmittelbar mit der Operation nach Nr. 2.1 in Zusammenhang stehen. Die Kosten müssen innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Die vereinbarte GOT, der verein- barte Gebührensatz und der vereinbarte Entschädigungssatz ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Andere Gebührenordnungen (z. B. klinikeigene Gebührenordnungen) können nicht berücksichtigt werden. 2.2.1 Die Kosten des letzten Untersuchungstages 3 werden erstattet, sofern lich geworden sind

Related to Versicherte Zusatzkosten

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.