Versicherte Höchstbeträge Musterklauseln

Versicherte Höchstbeträge. Für alle Aufwendungen für zahntechnische Leistungen gilt: Während der ersten 48 Monate ab Versicherungsbeginn des Tarifs BHEZTL40 gelten für diese Aufwendungen pro →versicherte Per- son folgende Erstattungshöchstbeträge: • 800 Euro während der ersten 12 Monate (1. Leistungsabschnitt) • 1.600 Euro während der ersten 24 Monate (2. Leistungsabschnitt) • 2.400 Euro während der ersten 36 Monate (3. Leistungsabschnitt) • 3.200 Euro während der ersten 48 Monate (4. Leistungsabschnitt) Für Aufwendungen, die den Erstattungshöchstbetrag des jeweili- gen Leistungsabschnitts übersteigen, besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser übersteigende Teil kann auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Erstattungshöchstbetrag eines folgenden Leistungsabschnitts verrechnet werden. Die Erstattungshöchstbeträge nach Absatz aa) gelten nicht für zahntechnische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden. Wenn die →versicherte Person von einem bei uns abgeschlosse- nen Tarif, der Leistungen für zahnärztliche Heilbehandlung be- inhaltet, in Tarif BHEZTL40 wechselt, wird die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der ab Versicherungsbeginn gel- tenden Erstattungshöchstbeträge im Tarif BHEZTL40 angerechnet. Die Leistungen, die nach bisherigen Tarifen erbracht worden sind, werden bei Aufwendungsersatz nach Tarif BHEZTL40 bis zu dem Erstattungshöchstbetrag angerechnet, der sich aus Satz 1 ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die versicherte Person aus einem Tarif, der als Zusatzversicherung zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, in Tarif BHEZTL40 wechselt. Hier befinden sich die Regelungen zur Dauer des Versicherungs- schutzes bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäi- schen Ausland und zu unserer Leistungszusage bei Auslandsauf- enthalten. Diese betreffen den Versicherungsschutz bei Krankheit oder Unfallfolgen nach Ziffer 2.2.2. Wenn sich die →versicherte Person vorübergehend im Ausland aufhält und dort akut erkrankt oder verunfallt, gilt dagegen Ziffer 2.2.3. Es besteht Versicherungsschutz in allen europäischen Ländern (siehe Ziffer 1.1.7 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Bau- stein). Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Europas gilt aber nicht Ziffer 1.1.7 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Stattdessen gilt Folgendes: Es besteht Versicherungsschutz nach Ziffer 2.2.2 während der ers- ten 6 Monate eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuro- päische...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.