Berufs-Rechtsschutz Musterklauseln

Berufs-Rechtsschutz. Sie haben, wenn vereinbart, Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit. (Beispiel: Arbeit- nehmer, Beamter, Richter). Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse nach § 8 a) SGB IV. (Beispiel: Reinigungskraft oder Kinderbetreuung.) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b), zum Beispiel wegen einer Kündigung, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel in einem Disziplinarverfahren bei Verletzung der Schweigepflicht.
Berufs-Rechtsschutz. Er hilft Ihrem Lebenspartner bei Unstimmigkeiten im arbeitsrechtlichen Bereich. Ebenso greift er für das Ausbil- dungsverhältnis Ihrer Kinder oder bei deren Nebenjobs während Ausbildung und Studium. Sie können jeden Bereich einzeln oder kombiniert versichern. Ihr privater Rundum-Schutz enthält: Privat-, Verkehr-, Haus- und Wohnungs- sowie Berufs-Rechtsschutz. Zubuchbar: Ihr Rundum-Schutz PLUS für noch mehr rechtliche Sicherheit! Für nicht versicherte private Angelegen- heiten übernimmt Ihr Rundum-Schutz PLUS für einen Fall im Jahr Anwaltskosten bis zu 0.000 €.1) 1)Gilt für Angelegenheiten, die von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bearbeitet werden können und auf die deutsches Recht anwendbar ist. Ausgeschlossen sind Fälle, die vor Versiche- rungsbeginn oder innerhalb der Wartezeit eintreten.
Berufs-Rechtsschutz. (1) Der Berufs-Rechtsschutz ist ein Teil des – Verkehrs-, Privat- und Berufs- oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutzes. Der Berufs-Rechtsschutz schützt Sie ausschließlich im nichtselbststän- digen beruflichen Bereich. (2) Sie nehmen rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerbli- chen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. Es besteht kein Schutz über den Berufs-Rechtsschutz. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2a)) – Arbeits-Rechtsschutz in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber eines haus- wirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisses (Teil B. Num- mer 1 Absatz 1 Nummer 2b)) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9a)) (4) Der Verkehrs-, Privat- und Berufs-Rechtsschutz schützt Sie allein im dort genannten Umfang im – Verkehrs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.1.2, – Privat-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.2 und – Berufs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.3. Der Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz schützt Sie allein im dort genannten Umfang im – Verkehrs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.1.2, – Privat-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.2, – Berufs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.3 und – Wohn-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.4. (5) Sie haben den – Verkehrs-, Privat- und Berufs- oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz für sich und Ihre Familie abgeschlossen. Versichert sind Sie und die Mit- glieder Ihrer Familie (Teil C. Nummer 7). Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten dann für die Mitglieder Ihrer Familie entsprechend. (Beispiel: Sie schützen sich und Ihre Familie. Dann sind Sie und Ihre Familie einheitlich, sowohl im Verkehrsbereich als auch im beruflichen Bereich versichert. Es ist nicht mög- lich, dass Sie sich allein im Verkehrsbereich und sich und Ihre Familie im beruflichen Be- reich absichern.)
Berufs-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz für den nichtselbstständigen berufli- chen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung von: • Rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. • Rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft handelt.
Berufs-Rechtsschutz. Für den nichtselbstständigen beruflichen Bereich besteht Versicherungs- schutz. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasing- nehmer und Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft. B.1.4. Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten, falls Sie diesen gegen Mehrbeitrag versichert haben: Versicherungsschutz besteht für alle selbst, ausschließlich zu Wohn- zwecken genutzten Wohneinheiten im Inland. Nicht versichert sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit vermieteten oder einer freiberuf- lichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit dienenden Wohneinheiten. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen. Dies gilt auch, soweit sie erst nach dem Auszug aus einem versicherten Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf ein neues Objekt beziehen und vor des- sen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind einge- schlossen. Eine teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit wird dem gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 20 % beträgt. Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom Versi- cherungsschutz ausgeschlossen. B.1.5 Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Ein- heiten und Grundstücke, falls Sie diesen gegen Mehrbeitrag versichert haben: Versicherungsschutz besteht für Sie als • Eigentümer, • Vermieter, • Verpächter, • Mieter, • Pächter, • Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versiche- rungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Berufs-Rechtsschutz besteht, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen • aus Arbeitsverhältnissen • aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche • wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr einen schriftlichen Auf- hebungsvertrag zur Beendigung Ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses vorlegt, ohne dass insoweit ein Versicherungsfall (5.4) vorliegt, dann übernehmen wir die Kosten Ihrer rechtlichen Interessenwahrnehmung bis zur Höhe von 0.000 € pro Kalenderjahr • als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen, sofern Sie den Rechtsschutz für das Privatleben versichert haben.
Berufs-Rechtsschutz. Er hilft Ihrem Lebenspartner bei Unstimmigkeiten im arbeitsrechtlichen Bereich. Ebenso greift er für das Ausbildungsverhältnis Ihrer Kinder oder bei deren Nebenjobs während Ausbildung und Studium.

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  • Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

  • Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Widerrufsrecht für Verbraucher Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.