Privat-Rechtsschutz Musterklauseln

Privat-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebensparners, siehe § 15 Absatz 2. Sie haben im Privat-Rechtsschutz keinen Versicherungs- schutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbstständige Tätigkeit unabhängig von der Umsatzhöhe. Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungskosten, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei Auflagen als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfallbe- seitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx nach § 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung, Ihr Versicherungsschutz deckt auch rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Fall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern.) Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir Senioren – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit eine...
Privat-Rechtsschutz. (1) Der Privat-Rechtsschutz ist ein Teil des – Verkehrs- und Privat-, – Verkehrs-, Privat- und Berufs-, – Verkehrs-, Privat- und Wohn- oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutzes. Der Privat-Rechtsschutz schützt Sie ausschließlich im privaten Bereich. (2) Sie nehmen rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerbli- chen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. Es besteht kein Schutz über den Privat-Rechtsschutz. Sie nehmen rechtliche Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fahrer und Insasse eines Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers oder Wohnwagens wahr. Es besteht kein Schutz über den Privat-Rechtsschutz. Der Schutz richtet sich in diesen Fällen nach dem Verkehrs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.1. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4) – Allgemeiner Steuergerichts-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5a)) – Allgemeiner Sozialgerichts-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6a)) – Allgemeiner Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Ab- satz 1 Nummer 7a)) – Allgemeiner Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8a)) – Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Ab- satz 1 Nummer 10a)) – Beratungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 11) – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12) (4) Der Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz schützt Sie allein im dort genann- ten Umfang im – Verkehrs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.1.2 und – Privat-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.2. Der Verkehrs-, Privat- und Berufs-Rechtsschutz schützt Sie allein im dort genannten Umfang im – Verkehrs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.1.2, – Privat-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.2 und – Berufs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.3. Der Verkehrs-, Privat- und Wohn-Rechtsschutz schützt Sie allein im dort genannten Umfang im – Verkehrs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.1.2, – Privat-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.2 und – Wohn-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.4. Der Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz schützt Sie allein im dort genannten Umfang im – Verkehrs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.1.2, – Privat-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.2, – Berufs-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.3 und – Wohn-Rechtsschutz nach Teil A. Nummer 2.4....
Privat-Rechtsschutz. Für den privaten Bereich besteht Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasing- nehmer und Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft.
Privat-Rechtsschutz. 25.1 Versicherte Lebensbereiche Sie haben Versicherungsschutz – für Ihren privaten Bereich, – für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Es besteht auch Versicherungsschutz für Ihre selbstständi- gen Nebentätigkeiten. Eine selbstständige Nebentätigkeit liegt vor, wenn – kein Mitarbeiter beschäftigt wird und – der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit im vorangegan- genen Kalenderjahr höchstens 10.000 EUR betrug. (Un- ter Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Er- löse von Ihnen und Ihrem mitversicherten Lebenspartner 10.000 EUR übersteigt. Ausnahme: Unabhängig von der Umsatzhöhe besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach Zif- fer 2.4.
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Related to Privat-Rechtsschutz

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

  • Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.