Versicherte Risiken. Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertragsteils wird gewährt auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - der Verstoß gegen Berufspflichten, für dessen Folgen der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Erbringung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Ingenieur-, Gutachter- und Laborleis- tungen, soweit die nachfolgenden Bedingungen nichts anderes bestimmen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - aus der gutachtlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse (z. B. Bewer- tungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenser- mittlungen, gutachtliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und Schiedsgutachter. Der Versi- cherungsschutz erstreckt sich auch auf Empfehlungen, Anregungen, Bera- tungen, Vorschläge sowie sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach- ten; - aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) als Nebenleistung der im Versiche- rungsschein beschriebenen Tätigkeit; - aus der Übernahme von Boden- und Bohrarbeiten für Zwecke der berufli- xxxx Xxxxxxxxx; - aus der Ausübung einer Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator im Sinne der Baustellenverordnung. 1.2 Übernimmt der Versicherungsnehmer Verpflichtungen, die über die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkei- ten/Berufsbilder hinausgehen, sind daraus resultierende Ansprüche insgesamt nicht Gegenstand der Versicherung. Insoweit ist die gesamte Berufs- Haftpflicht nicht versichert. 1.2.1 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer a) Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer); b) selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunter- nehmer, Unternehmer); c) Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler). 1.2.2 Die Berufs-Haftpflicht ist auch dann nicht versichert, wenn die unter Ziff. 1.2.1 genannten Voraussetzungen gegeben sind a) in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers gemäß Ziff. (1) Abs. 2 AHB oder b) in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungs- nehmers oder deren Angehörigen oder c) bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in a) oder b) genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind. Das Gleiche gilt, wenn eine Beteiligung an diesen Unter- nehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder d) bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind. Eine Beteiligung im Sinne der Ziff. 1.2.2 c) und d) liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor. 1.3 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versiche- rungsnehmer beruflich erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. 1.4 Der Versicherungsschutz umfasst Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden gemäß Ziff. 1 und Ziff. 2.1 AHB) zu den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Deckungssummen. Diese bilden die Höchstgrenze bei jedem Verstoß und gelten - abweichend von Ziff. 4.2 AHB - auch für die Vorsorgeversicherung, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. 1.5 Die Deckungssummen stehen nur einmal zur Verfügung, - wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße in zeitlicher und enger sachlicher Verknüpfung unmittelbar auf demselben Fehler beruhen. Dies gilt auch dann, wenn die Verstöße zu Schäden an mehreren Bauwer- ken führen, auch wenn diese Bauwerke nicht zum selben Bauvorhaben gehören; - wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen; - gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Appears in 1 contract
Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich
Versicherte Risiken. Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertragsteils wird gewährt auf Grundlage Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung Haftpflichtversicherung (AHB) und (der nachfolgenden Bestimmungen. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - der Verstoß gegen Berufspflichten, für dessen Folgen der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Erbringung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Ingenieur-, Gutachter- und Laborleis- tungen, soweit die nachfolgenden Bedingungen nichts anderes bestimmen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - aus der gutachtlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse (z. B. Bewer- tungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenser- mittlungen, gutachtliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und Schiedsgutachter. Der Versi- cherungsschutz erstreckt sich auch auf Empfehlungen, Anregungen, Bera- tungen, Vorschläge sowie sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach- ten; - aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) als Nebenleistung der im Versiche- rungsschein beschriebenen Tätigkeit; - aus der Übernahme von Boden- und Bohrarbeiten für Zwecke der berufli- xxxx Xxxxxxxxx; - aus der Ausübung einer Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator im Sinne der Baustellenverordnung.
1.2 Übernimmt der Versicherungsnehmer Verpflichtungen, die über die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkei- ten/Berufsbilder hinausgehen, sind daraus resultierende Ansprüche insgesamt nicht Gegenstand der Versicherung. Insoweit ist die gesamte Berufs- Haftpflicht nicht versichert.
1.2.1 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
a) Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer);
b) selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunter- nehmer, Unternehmer);
c) Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).
1.2.2 Die Berufs-Haftpflicht ist auch dann nicht versichert, wenn die unter Ziff. 1.2.1 genannten Voraussetzungen gegeben sind
a) in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers Ausschluss gemäß Ziff.
(1) Abs. 2 AHB oder
b) in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungs- nehmers oder deren Angehörigen oder
c) bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in a) oder b) genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind. Das Gleiche gilt, wenn eine Beteiligung an diesen Unter- nehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
d) bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind. Eine Beteiligung im Sinne der Ziff. 1.2.2 c) und d) liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor.
1.3 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.10 b) AHB gilt nicht) und der folgenden Bestim- mun- gen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortli- chen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; als Inhaber - einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigen- tum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -, - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch Beschädigung des Gemeinschafts- eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum -, - eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, - eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versiche- rungsnehmer beruflich erbrachte Arbeiten Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver- wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie von einzel- nen Wohnräumen - nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Wohnungen -; - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschafts- anlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäsche- trockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für Müllbehälter); - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht Verkauf/Verwer- tung der Energie); - aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder sonstige Leistungen.
1.4 Der Versicherungsschutz umfasst Personenschäden und sonstige Schäden Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht übersteigt; - als Bauherr von Bauarbeiten (Sach- und Vermögensschäden gemäß Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von Euro 50.000,00 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversi- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 1 und Ziff4 AHB); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2.1 AHB) zu den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Deckungssummen. Diese bilden die Höchstgrenze bei jedem Verstoß und gelten - abweichend von Ziff. 4.2 AHB - auch für die Vorsorgeversicherung, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
1.5 Die Deckungssummen stehen nur einmal zur Verfügung, - wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße in zeitlicher und enger sachlicher Verknüpfung unmittelbar auf demselben Fehler beruhen. Dies gilt auch dann2 BGB, wenn die Verstöße Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern; aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd; aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd- zwecken oder zu strafbaren Handlungen; als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/ Schlitten zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche - aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z. B. Ausbrechen, Auskei- len) sowie Schäden an mehreren Bauwer- ken führender Kutsche/dem Schlitten selbst, auch wenn - der Tierhalter oder -eigentümer; als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder land- wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden -; aus Gebrauch von - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, - Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, - selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und sofern diese Bauwerke nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind. Für diese Kfz gelten nicht zum selben Bauvorhaben gehörendie Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; - wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führenFlugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen PersonenWassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgerate bis zu einer Leinenlänge von 30 Metern), auf ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen; - Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern; - ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen; - einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl und/oder eines Golfwagens/ -caddies unter der Voraussetzung, dass die sich der Versicherungsschutz bezieht. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichenvorgenannten Fahrzeuge nicht- zulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind; - nicht selbst fahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen.
Appears in 1 contract
Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich
Versicherte Risiken. Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertragsteils wird gewährt auf Grundlage Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zugrunde lie- genden HDI Allgemeinen Haftpflicht- Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung (AHBAHB 2008-M) und der nachfolgenden Bestimmungenfolgen- den Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer, z. B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter/Verpächter, Mie- ter/Vermieter, Verwalter fremden Hauseigentums, soweit es sich um die im Versicherungsschein/ Nachtrag besonders bezeichneten Grundstücke handelt. Versicherungsfall ist - abweichend Bei Gemeinschaften von Ziff. 1.1 AHB - der Verstoß gegen Berufspflichten, für dessen Folgen der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
1.1 Versichert Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem ge- meinschaftlichen Eigentum versichert. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die Folgen von Verstößen bei der Erbringung der im Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in den oben ge- nannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und seinen Nachträgen beschriebenen Ingenieur-, Gutachter- und Laborleis- tungen, soweit die nachfolgenden Bedingungen nichts anderes bestimmenSchneeräumen auf Gehwegen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer ver- anschlagten Bausumme von 50.000 Euro je Bauvorha- ben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB 2008-M). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gutachtlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse (z. B. Bewer- tungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenser- mittlungen, gutachtliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern) sowie im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitig- keit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versiche- rungsschutz beanspruchen können. Es gilt die Tätigkeit als Gerichts- und SchiedsgutachterBesondere Bedingung unter Ziff. Der Versi- cherungsschutz erstreckt sich auch auf Empfehlungen, Anregungen, Bera- tungen, Vorschläge sowie sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach- ten2; - aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes Besitz und Verwendung von häuslichen Tankanla- gen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl für Ei- genbedarf (RDG) als Nebenleistung der im Versiche- rungsschein beschriebenen TätigkeitGewässerschadenrisiko ist besonders zu versichern, siehe Ziff. 4.3); - aus der Übernahme Besitz und Verwendung von Boden- Turn- und Bohrarbeiten für Zwecke der berufli- xxxx XxxxxxxxxSpielplätzen mit den dazugehörenden Geräten; - aus Besitz und Unterhaltung von hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern; - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht Verkauf/Verwertung der Ausübung einer Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator im Sinne der Baustellenverordnung.
1.2 Übernimmt der Versicherungsnehmer Verpflichtungen, die über die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkei- ten/Berufsbilder hinausgehen, sind daraus resultierende Ansprüche insgesamt nicht Gegenstand der Versicherung. Insoweit ist die gesamte Berufs- Haftpflicht nicht versichert.
1.2.1 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
a) Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer);
b) selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunter- nehmer, Unternehmer);
c) Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, HändlerEnergie).
1.2.2 Die Berufs-Haftpflicht ist auch dann nicht versichert, wenn die unter Ziff. 1.2.1 genannten Voraussetzungen gegeben sind
a) in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers gemäß Ziff.
(1) Abs. 2 AHB oder
b) in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungs- nehmers oder deren Angehörigen oder
c) bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in a) oder b) genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind. Das Gleiche gilt, wenn eine Beteiligung an diesen Unter- nehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
d) bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind. Eine Beteiligung im Sinne der Ziff. 1.2.2 c) und d) liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor.
1.3 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versiche- rungsnehmer beruflich erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
1.4 Der Versicherungsschutz umfasst Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden gemäß Ziff. 1 und Ziff. 2.1 AHB) zu den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Deckungssummen. Diese bilden die Höchstgrenze bei jedem Verstoß und gelten - abweichend von Ziff. 4.2 AHB - auch für die Vorsorgeversicherung, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
1.5 Die Deckungssummen stehen nur einmal zur Verfügung, - wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße in zeitlicher und enger sachlicher Verknüpfung unmittelbar auf demselben Fehler beruhen. Dies gilt auch dann, wenn die Verstöße zu Schäden an mehreren Bauwer- ken führen, auch wenn diese Bauwerke nicht zum selben Bauvorhaben gehören; - wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen; - gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Appears in 1 contract
Versicherte Risiken. Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertragsteils wird gewährt auf Grundlage Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen dem Vertrag zugrunde lie- genden HDI Allgemeine Haftpflicht- Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung (AHBAHB 2008-M) und der nachfolgenden Bestimmungen. Versicherungsfall ist nachste- henden Bestimmungen - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - der Verstoß gegen Berufspflichten, für dessen Folgen der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Erbringung Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- gungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung-, i n s b e s o n d e r e - als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; als Inhaber - einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - ein- schließlich Ferienwohnung, - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprü- che der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leis- tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
a) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
b) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehö- renden Garagen und seinen Nachträgen beschriebenen Ingenieur-, Gutachter- und Laborleis- tungen, soweit die nachfolgenden Bedingungen nichts anderes bestimmenGärten sowie eines Schrebergartens. Mitversichert Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - aus der gutachtlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse Verletzung von Pflichten, die dem Versiche- rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften als Inhaber obliegen (z. B. Bewer- tungenbauliche Instandhaltung, Beschaffenheits- Beleuch- tung, Reinigung, Streuen und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenser- mittlungen, gutachtliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und Schiedsgutachter. Der Versi- cherungsschutz erstreckt sich auch Schneeräumen auf Empfehlungen, Anregungen, Bera- tungen, Vorschläge sowie sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach- ten; - aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) als Nebenleistung der im Versiche- rungsschein beschriebenen TätigkeitGeh- wegen); - aus der Übernahme Vermietung
a) von Boden- bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen
b) von einzelnen Wohnräumen – nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Bohrarbeiten Wohnungen;
c) einer Einliegerwohnung - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehören- den Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zu- gänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Ga- ragenhöfe, Abstellplatz für Zwecke Mülltonnen); - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht Verkauf/Verwertung der berufli- xxxx XxxxxxxxxEnergie); - aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht übersteigt; - als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau- summe von 50.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- cherung (§ 2 AHB 2008-M); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - als Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigen- schaft; - aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern und Elekt- rofahrrädern, die nicht versicherungspflichtig sind (Pede- lec); - aus der Ausübung einer Tätigkeit von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. jedoch § 4 Ziff. I 4 AHB 2008-M); - aus dem erlaubtem privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Mu- nition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; - als Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator im Sinne Reiter bei der Baustellenverordnung.
1.2 Übernimmt der Versicherungsnehmer Verpflichtungen, die über die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkei- tenBenutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/Berufsbilder hinausgehen, Schlitten zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind daraus resultierende Ansprüche insgesamt nicht Gegenstand der Versicherung. Insoweit ist die gesamte Berufs- Haftpflicht nicht versichert.
1.2.1 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der VersicherungsnehmerHaftpflichtansprüche
a) Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z. z.B. als BauherrAus- brechen, Bauträger, Generalübernehmer)Auskeilen) sowie Schäden an der Kutsche/dem Schlitten selbst;
b) selbst Bauleistungen erbringt der Tierhalter oder erbringen lässt (z. B. -eigentümer; - als Generalunter- nehmerHalter oder Hüter von zahmen Haustieren, Unternehmer);gezähm- ten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirt- schaftlichen Zwecken gehalten werden; - aus Gebrauch von
c) Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).
1.2.2 Die Berufs-Haftpflicht ist auch dann nur auf nicht versichert, wenn die unter Ziff. 1.2.1 genannten Voraussetzungen gegeben sind
a) in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers gemäß Ziff.
(1) Abs. 2 AHB oder
b) in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungs- nehmers oder deren Angehörigen oder
c) bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren- den in a) oder b) genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind. Das Gleiche gilt, wenn Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Beteiligung an diesen Unter- nehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oderHöchst- geschwindigkeit,
d) bei juristischen Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h,
e) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und sofern diese nicht zulassungs- und nicht versi- cherungspflichtig sind; Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 2 b und in § 2 Ziff. 3 c AHB 2008-M. Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffent- lichen Wegen oder natürlichen PersonenPlätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
f) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sindweder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
g) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgeräte bis zu einer Leinenlänge von 30 Metern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen;
h) Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern
i) ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen;
j) einem Krankenfahrstuhl bzw. Eine Beteiligung im Sinne der Ziff. 1.2.2 c) und d) liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher Elektrorollstuhl und/oder finanzieller Verflechtung voreines Golfwagens/-caddies unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig ist;
k) nichtselbstfahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen.
1.3 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versiche- rungsnehmer beruflich erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
1.4 Der Versicherungsschutz umfasst Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden gemäß Ziff. 1 und Ziff. 2.1 AHB) zu den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Deckungssummen. Diese bilden die Höchstgrenze bei jedem Verstoß und gelten - abweichend von Ziff. 4.2 AHB - auch für die Vorsorgeversicherung, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
1.5 Die Deckungssummen stehen nur einmal zur Verfügung, - wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße in zeitlicher und enger sachlicher Verknüpfung unmittelbar auf demselben Fehler beruhen. Dies gilt auch dann, wenn die Verstöße zu Schäden an mehreren Bauwer- ken führen, auch wenn diese Bauwerke nicht zum selben Bauvorhaben gehören; - wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen; - gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Appears in 1 contract
Samples: Privat Haftpflichtversicherung