Common use of Versicherte Risiken Clause in Contracts

Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffern 2.1 bis 2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die im Anhang 1 oder 2 zum Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG) aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungs- gesetz (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physika- lische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungs- gesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). Zu Ziffern 2.1 bis 2.5 gilt: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Ver- wendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Versicherte Risiken. Die Versicherung Im Rahmen der unter Ziffer 2.1 bis 2.7 getroffenen Vereinbarungen erstreckt sich der Versicherungs- schutz ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffern 2.1 bis 2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteinefolgende Risiken: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeitenver- arbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die im in Anhang 1 oder 2 zum Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG) UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.1.1 Versicherungsschutz besteht für die Lagerung von - gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen etc.) mit ei- nem Gesamtfassungsvermögen bis 3.000 l/kg, je Einzelgebinde bis 240 l/kg. - Heizöl zur Raumbeheizung - sofern im Versiche- rungsschein besonders vereinbart -. 2.1.2 Sofern im Versicherungsschein besonders vereinbart, besteht ferner Versicherungsschutz für die weiteren im Anhang aufgeführten Anlagen. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungs- gesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen). Ausgenommen Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Sofern im Versicherungsschein besonders vereinbart, besteht Versicherungsschutz für die im Anhang aufge- führten Anlagen. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- Ge- nehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt unterliegen (sonstige deklarierungs- pflichtige sonsti- ge deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen Ausgenom- men sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Ge- wässer und Schäden durch Abwässer. Sofern im Versicherungsschein besonders vereinbart, besteht Versicherungsschutz für die im Anhang aufge- führten Anlagen. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physika- lischephysikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit Beschaf- fenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer (Abwasseranlagen- und EinwirkungsrisikoEinwir- kungsrisiko). 2.4.1 Versicherungsschutz besteht für den Betrieb von - Fettabscheidern. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung- Benzin- und Ölabscheidern - sofern im Versiche- rungsschein besonders vereinbart -. 2.4.2 Sofern im Versicherungsschein besonders vereinbart, besteht ferner Versicherungsschutz für die weiteren im Anhang aufgeführten Anlagen. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungs- gesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen/PflichtversicherungPflicht- versicherung). Zu Ziffern 2.1 bis 2.5 gilt: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Ver- wendung Sofern im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 in BodenVersicherungsschein besonders vereinbart, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 bezieht sich auch auf für die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenim Anhang aufge- führten Anlagen.

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Samples: Betriebs Und Berufs Haftpflichtversicherung

Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die Falls im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz Vertrag besonders vereinbart, besteht ausschließlich für die unter Ziffern 2.1 bis 2.5 dort aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:den nachfolgenden Risikobausteinen zugeordneten Einzelri- siken und Tätigkeiten Versicherungsschutz. 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die im in Anhang 1 oder 2 zum Umwelt- haftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) aufgeführt sind, AbwasseranlagenAbwas- seranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch AbwässerAb- wässer. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungs- gesetz Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt unterliegen (sonstige deklarierungs- pflichtige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie und Schäden durch Abwässer. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physika- lischephysikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer Ziff. 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. Soweit es sich bei diesen Anlagen um Benzin-/Fett-/Ölabscheider handelt, gilt: Versicherungsschutz besteht nur, wenn Einbau und Betrieb dieser Abscheider nach den jeweiligen DIN-Richtlinien erfolgen und eine ggf. erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt und die Nenn- größe 40 nicht überschritten wird. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungs- gesetz Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). Zu Ziffern 2.1 bis 2.5 gilt: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Ver- wendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf Versichert sind die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die unter Ziffern 2.1 bis 2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteinefolgende Risiken: 2.1 Anlagen a) Kleingebinde Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis … Liter je Einzelgebinde und einer Ge- samtlagermenge bis … Liter. Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von … Litern überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung (siehe A2-1.4 f). b) Fettabscheider c) Umwelt-Produktrisiko d) Probebetrieb Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errichtender Anlagen, deren vorübergehender Inhaber der Versicherungsnehmer ist. e) Allgemeines Umweltrisiko Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers mit Ausnahme von − Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeitenverarbei- ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-wegzuleiten, − Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die im Anhang 1 oder 2 zum Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG) aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungs- gesetz (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- Genehmi- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder − dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physika- lischephysikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit Beschaffen- heit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungs- gesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). Zu Ziffern 2.1 bis 2.5 gilt: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Ver- wendung f) Andere umweltrelevante Risiken Andere im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 in Boden, Luft Versicherungsschein oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenseinen Nachträgen aufgeführte umweltrelevante Ri- siken, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangennicht bereits nach a) bis e) versichert sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)