Versicherte Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten.
Versicherte Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche aus dem kreativen Veröffentlichungs- und Dienstleistungsrisiko insbesondere als Werbeagentur, Public- Relations-Agentur, Marketing-Agentur, Grafik-Designer,Web-Designer oder Marktforschungsinstitut,. Versicherungsschutz besteht ebenso bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten, der Verletzung von Wettbewerbsrechten sowie Schutz- und Urheberrechten, wie z. B.: - Persönlichkeitsrechte, - Namensrechte, - Markenrechte, - Lizenzrechte. Ebenfalls versichert sind Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden.
Versicherte Tätigkeiten. Als freiberufiiche Tätigkeit im Sinne der primären Risikobeschreibung gilt zunächst natürlich die Tätigkeit des freiberufiichen/freischaffenden Archi- tekten. Auch die entsprechende Nebentätigkeit des beamteten oder angestellten Architekten zählt zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. versicherten Risikos. Für die freiberufliche (Neben-)Tätigkeit der beamteten, angestellten oder (bau-)gewerblich tätigen Architekten ist der Abschluss einer objektbezoge- nen Beruf-Haftpflichtversicherung angebracht. Alternativ besteht auch die Möglichkeit des Abschlusses einer sogenannten Ruheversicherung, die von einzelnen Versicherern angeboten wird und im Falle eines Auftrags aktiviert werden kann. Daneben bieten manche Versicherung auch eine »Kleinversi- cherung« für Büros mit geringen Umsätzen an. Welche Versicherungsform (Objektversicherung oder Ruheversicherung) von der eigenen Architekten- xxxxxx akzeptiert wird, sollte im Vorfeld mit dieser geklärt werden. Zu guter Letzt wird auch die entsprechende Tätigkeit des (bau-)gewerb- lichen Architekten als versicherbare freiberufliche Tätigkeit qualifiziert, soweit dieser nicht mit der Bauausführung am selben Objekt betraut ist und es sich nicht um sonstige Tätigkeiten oder Leistungen außerhalb des Berufsbildes des Architekten handelt. Das mit der dienstlichen Tätigkeit des angestellten Architekten verbundene Haftpflichtrisiko ist nach allgemeinen versicherungstechnischen Grundsät- zen über eine von seinem Arbeitgeber (z. B. freischaffender Architekt oder Bauunternehmer) abzuschließende Berufs- bzw. Betriebs-Haftpflichtversi- cherung abzudecken (siehe auch 3.4.1), wobei eventuelle Schadensersatz- ansprüche des Arbeitgebers gegen seinen angestellten Architekten nicht versicherbar sind.
Versicherte Tätigkeiten. Gemäß Ziffer I.1. der Versicherungsbedingungen Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche, Bedingungen 02/2019 besteht Versicherungsschutz für Tätigkeiten, die den in der Satzung niedergelegten Vereinszwecken dienen.
Versicherte Tätigkeiten. Gemäß Abschnitt A Ziffer I.1. der Versicherungsbedingungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 01/2019 besteht Versi- cherungsschutz für Tätigkeiten, die den in der Satzung niedergelegten Vereinszwecken dienen.
Versicherte Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte und im Rahmen der dem Vertrag zugrunde- liegenden Allgemeinen Bedingungen für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflich ausgeübten und berufsrechtlich erlaubten Tätigkeit als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer.
Versicherte Tätigkeiten. Versichert sind die Tätigkeiten als Rechtsanwalt bzw. die Tätigkeiten der mitversi- cherten sonstigen Berufsgruppen gem. der Risikobeschreibung im Rahmen der All- gemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Berufsgruppe. Darüber hinaus gelten die nachstehenden Deckungserweiterungen.
Versicherte Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeiten als Mitglied eines Verwaltungsbeirates einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 29 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) sowie für die Tätigkeit als Ersatzzustellungsvertreter oder als Vertreter des Ersatzzustellungsvertreters gem. § 45 Absatz 2 WoEigG. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft sind versichert.
Versicherte Tätigkeiten. 3.1.2.1 Tätigkeit als IT-Dienstleister Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die innerhalb der Vertragslaufzeit eintreten und die aus der Erbringung von IT-Dienstleistungen und/oder der Lieferung von IT-Produkten durch die Versicherten bei einem Dritten entstehen.
3.1.2.2 Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für Versicherungsfälle, die innerhalb der Vertragslaufzeit eintreten und die aus der Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater entstehen.
3.1.2.3 Tätigkeit als Medienagentur Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für Versicherungsfälle, die innerhalb der Vertragslaufzeit eintreten und und die aus der Tätigkeit als Medienagentur entstehen.
Versicherte Tätigkeiten. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/ Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus muss besonders bean- tragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers. Abweichend von § 4 Ziff. 3 AVB sind folgende Tätigkeiten mitversichert:
3.1 der Nachweis und die Vermittlung von Immobilien-/Grundstückskaufver- trägen; von Verträgen über Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, soweit hierfür nicht eine Zulassung gem. §§ 34f, 34i GewO erforderlich ist; von Miet- verträgen über Wohn- und Geschäftsräume und von Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke;
3.2 der Nachweis und die Vermittlung von Finanzierungs- und Leasingverträgen, soweit hierfür nicht eine Zulassung gem. §§ 34f, 34i GewO erforderlich ist;
3.3 die Vermittlung von Bausparverträgen;
3.4 die rechtlich zulässige Beratung (hierzu gehört auch die Honorarberatung) im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten;
3.6 die Vermittlung von Containern einschließlich der hiermit im Zusammen- hang stehenden Container-Bewirtschaftungsverträge;
3.7 die rechtlich zulässige Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss von Spar-Einlagen und Kontenverträgen (auch Edelmetallkonten) sowie Kreditkar- ten von Banken, soweit die Banken dem freiwilligen Einlagensicherfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V. (BdB) angehören; 7003031162 18.03.2016
3.8 die rechtlich zulässige Vermittlung der Gelegenheit zum Kauf und Verkauf von physisch hinterlegten Edelmetallen. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Vermittlung der Vertragspartner. Die Erfüllung der Kauf- verträge, die anstelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung sowie der Ab- schluss von Folgeverträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
3.9 Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziff. 3 AVB – Haftpflichtan- sprüche aus der Tätigkeit als Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentums- verwalter (§ 27 WEG) bis zu einer jährlichen Miet- und Pachteinnahme von 250.000 Euro.
3.10 Mitversichert ist auf Basis der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie- genden Versicherungsbedingungen AVB (Form. VH 550) und BBR (Form. VH 4103) die rechtlich zulässige Tätigkeit des Financial Planning, soweit eine Qualifikation nach CFP, EBS-Finance oder eine hiermit vergleichbare Qualifika- tion besteht.