Versicherter Musterklauseln

Versicherter. Als Versicherte betrachtet werden Personen, die durch Vermittlung des Versicherungsnehmers des vorliegenden Vertrags reisen und hier mit dem Begriff „Sie“ bezeichnet werden. Diese Personen müssen ihren Aufenthalt in einer zugelassenen Verkaufsstelle in der Schweiz reserviert haben.
Versicherter. Die natürliche oder juristische Person, die gegen Vermögensverluste aufgrund von Schäden an dem versicherten Fahrzeug versichert ist. Außer bei gegenteiligen Vereinbarungen in den Persönlichen Bedingungen ist diese Person der Versicherungsnehmer.
Versicherter. Der Versicherungsnehmer, der Fahrer und seine Familie, d. h. der Ehegatte, die in direkter Linie bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen sowie jede sonstige unverheiratete Person, die keine eigene Wohnung oder Unterkunft hat, sondern dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Fahrer oder dem Versicherungsnehmer lebt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Personen, die sich das Fahrzeug durch Diebstahl oder Gewalt angeeignet haben, und solche, die das Fahrzeug ohne legitimen Grund und in dem Wissen, dass man es sich auf derartige Weise angeeignet hat, benutzen.
Versicherter. In Abweichung von Artikel 1.3 der gemeinsamen Definitionen ist unter Versicherter zu verstehen:
Versicherter. In der Police ist angegeben, wer der Versicherungsnehmer ist. Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und die Prämie zahlt. Der Versicherungsnehmer ist selbst versichert.
Versicherter. Die Person(en), die in den Persönlichen Bedingungen angegeben sind und für die das Risiko des Eintretens des versicherten Ereignisses besteht.
Versicherter. Jeder, der aufgrund des Versicherungsscheins Rechte auf diese Versicherung gründen kann;
Versicherter. Ist die Person, die Gegenstand des Versicherungsvertrags ist.
Versicherter. Jede in der Police aufgenommene und in den Sonderbedingungen aufgeführte Person mit Recht, die Leistungen der Versicherung zu erhalten. Diese kann aber muss nicht dem Versicherungsnehmer entsprechen.