Versicherter Lohn Musterklauseln

Versicherter Lohn. 1 Der versicherte Lohn entspricht dem jährlichen Grundgehalt gemäss Abs. 2 vermindert um den Koordinations- betrag gemäss Abs. 4 sowie erhöht um den Ziel-STI (Short-Term-Incentive) und die Schichtzulage gemäss Abs. 3. Der versicherte Grundlohn entspricht dem jährlichen Grundgehalt gemäss Abs. 2 abzüglich dem Koordinations- betrag gemäss Abs. 4. 2 Das jährliche Grundgehalt besteht aus den von der Firma im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestimmten Einkommensteilen. Nicht angerechnet werden Nebenbezüge wie Kinderzulagen und vorübergehende Zulagen anderer Art. Lohnausfälle infolge Krankheit, Kurzarbeit, Unfall, Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 329f OR, Vater- schaftsurlaub, Betreuungsurlaub, Adoptionsurlaub oder Militärdienst werden nicht abgezogen. 3 Der Target-Incentive entspricht dem gemäss der Funktionsstufe des Mitarbeiters budgetierten variablen Lohnteil. Die Schichtzulage entspricht der für das Kalenderjahr massgebenden Schichtzulage. 4 Der Koordinationsbetrag beträgt 30 % des jährlichen Grundgehalts und wird beschränkt durch die maximale AHV-Altersrente. 5 Der Stiftungsrat legt im Einvernehmen mit der Firma das maximal versicherbare Grundgehalt gemäss Anhang 4 fest. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 79c BVG und Art. 60c BVV 2) zu berücksichtigen. 6 Für teilzeitbeschäftigte und teilinvalide Versicherte wird der maximale Koordinationsbetrag nach Abs. 4 und das maximal versicherbare Grundgehalt nach Abs. 5 entsprechend dem Beschäftigungsgrad bzw. der Invalidenrenten- berechtigung herabgesetzt. 7 Der versicherte Xxxx wird erstmals bei der Aufnahme eines Mitarbeiters in die Pensionskasse festgesetzt. Lohnänderungen werden ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit berücksichtigt. 8 Vermindert sich das jährliche Grundgehalt (Abs. 2) eines Versicherten bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad und wäre deshalb sein versicherter Xxxx herabzusetzen, so wird von dieser Massnahme so lange abgesehen, wie der Versicherte und die Firma bereit sind, ihre Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten. Besteht jedoch diese Bereitschaft nicht oder nicht mehr, so wird der versicherte Xxxx gemäss den vorstehenden Bestimmungen dem verminderten Grundgehalt angepasst.‌‌‌ 9 Wird der Koordinationsbetrag erhöht, so wird der bis dahin versicherte Xxxx deswegen nicht herabgesetzt. Der versicherte Grundlohn bleibt solange auf dem erreichten Stande stehen, bis die volle Erhöhung des Koordinations- betrages durch Erhöhungen des jährlichen Grundgehaltes gemäss Abs. 2 wettgem...
Versicherter Lohn. 1 Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs und bildet die Basis für die Bemessung der Beiträge und Leistungen. 2 Der Stiftungsrat legt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber das frankenmässige Minimum und Maximum des versicherten Lohns fest (vgl. Anhang A 1, B 1 oder C 1). Für einen teilinvaliden Versicherten werden diese Beträge entsprechend der Rentenberechtigung (in Prozentsatz der Vollrente) gemäss Art. 29 Abs. 2 herabgesetzt. 3 Sinkt der massgebende Jahreslohn eines Versicherten vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher versicherte Lohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung bzw. ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- und/oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub dauert. Der Versicherte kann jedoch eine Herabsetzung des versicherten Lohns verlangen. 4 Ist der Antritt einer neuen Stelle mit einer zumutbaren Herabsetzung des massgebenden Jahreslohns im Sinne der Personalgesetzgebung des Kantons Bern verbunden, wird der bei der Pensionskasse bisher versicherte Lohn beibehalten.
Versicherter Lohn. C Versicherungsleistungen 8
Versicherter Lohn. Auf Verlangen der versicherten Person kann für die Weiterführung der gesamten Vorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert werden oder er kann im Laufe der Weiterversicherung jederzeit per 1. des Folgemonats nach unten angepasst werden. Führt die versicherte Person nur die Risikoleistungen weiter, kann nur der bisherige Lohn versichert werden. Unterschiedli- che Löhne für die Versicherung von Risikoleistungen und die Altersvorsorge sind ausgeschlos- sen. Der gemeldete Xxxx darf dabei die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan nicht unter- schreiten. Ausdrücklich ausgeschlossen bleibt eine Lohnerhöhung, sei es rückwirkend oder ins- künftig.
Versicherter Lohn. 1 - Versicherter Lohn 2 - Versicherter Lohn bei teilinvaliden Personen
Versicherter Lohn. Für den Versicherten im Stundenlohn entspricht der massgebende versicherte Lohn den im GAV festgelegten Jahresstunden (Vollzeit) multipliziert mit dem Stundenlohn des Monats Januar bzw. des Eintrittsmonats des laufenden Jahres plus der Gratifikation. Für Arbeitnehmer im Monatslohn gilt als massgebender Lohn der Bruttolohn des Monats Januar bzw. des Eintrittsmonats mal Faktor 13.
Versicherter Lohn. 1 - Versicherter Lohn 2 - Bei Versicherung einer Invalidenrente: Versicherter Lohn bei teilinvaliden Personen
Versicherter Lohn. 1 Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn, der durch den vom UVG vorgesehenen Höchstbetrag begrenzt ist. 2 Falls ein von einem Arbeitgeber Versicherter die Arbeit wegen Krankheit oder Unfall während weniger als einem Jahr unterbrechen muss, entspricht sein massgebender Lohn demjenigen, den er erhalten würde, wenn er das ganze Jahr gearbeitet hätte.
Versicherter Lohn. Der versicherte Lohn ist Grundlage für die Bei- tragsfestsetzung und die Berechnung der Vorsor- geleistungen. Als versicherter Lohn gilt: - für Arbeitnehmer: der vom Arbeitgeber gemel- dete Jahreslohn bzw. Lohnteil, im Minimum CHF 6'000, im Maximum der AHV-pflichtige Jahreslohn; - für Selbstständigerwerbende: das gemeldete Jahreseinkommen bzw. der gemeldete Ein- kommensteil, im Maximum das durchschnittli- che AHV-pflichtige Jahreseinkommen. Ist der Versicherte nicht während des ganzen Ka- lenderjahres versichert (z.B. unterjähriger Beginn bzw. unterjähriges Ende des Arbeitsverhältnisses), so ergibt sich der versicherte Lohn aus dem Lohn, den der Versicherte bei ganzjähriger Beschäfti- gung erzielt hätte. Der versicherte Lohn ist auf CHF 148'200 (2023) begrenzt.
Versicherter Lohn. 1 Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinati- onsbetrag, mindestens jedoch dem minimalen koordinierten Lohn gemäss BVG4. Sind versicherte Mitarbeitende weniger als ein Jahr angestellt, gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden. 2 Der Koordinationsbetrag entspricht dem tieferen der folgenden beiden Beträge: a. 30 Prozent des Jahresgrundlohns; b. 7/8 des Höchstbetrages der AHV5-Rente, multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hun- dertsteln. 3 Im Rahmen von Artikel 6 Absatz 3 dieses Reglements kann die PVK mit angeschlossenen Orga- nisationen in den Anschlussverträgen abweichende, für die Kasse jedoch kostenneutrale Regelun- gen vereinbaren. 1 Artikel 65 ff. BVG; SR 831.40 2 SSSB 153.213.5 3 Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 SR 831.40