Versicherungsdeckung. Alle wesentlichen Versicherungen, welche für die Gesellschaftstätigkeit der Gesellschaft von Bedeutung sind, sind rechtsgültig begründet worden und stehen in Kraft. Alle fälligen Versicherungsbeiträge sind vertragsgemäss geleistet worden.
Versicherungsdeckung. Die Gesellschaft wird bis zum Vollzugstermin keine Versicherungsverträge kündigen, nicht erneuern oder vertraglich wesentlich abändern, welche ihr Gesellschaftsvermögen und ihre Haftungsrisiken abdecken.
Versicherungsdeckung. Der Käufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe für vom Käufer hergestellte Produkte zu unterhalten, die ganz oder teilweise aus vom Verkäufer gelieferten Produkten hergestellt werden.
Versicherungsdeckung. 30 III. FINANZIELLES 30
Versicherungsdeckung. 15.1. Während der Laufzeit des Vertrages hat der Lieferant zur Abdeckung von Haftungspositionen, die aus oder in Verbindung mit dem Vertrag entstehen könnten, eine Berufshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung durch eine namhafte Versicherungsgesellschaft zu unterhalten und er wird auf Anfrage von Sage den entsprechenden Versicherungsvertrag und Zahlungsbeleg der jeweiligen aktuellen Versicherungsprämie vorlegen.
Versicherungsdeckung. 15.1 Während der Laufzeit des Vertrags hat der Lieferant bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Haftpflichtversicherung gegen öffentlichrechtliche Haftungen versichert zu sein , um solche Hauptpunkte der Haftung abzudecken, wie sie sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben können, und hat auf Verlangen von Sage die entsprechende Police und den Zahlungsnachweis für die aktuelle Prämie in Bezug auf jede Versicherung vorzulegen.
Versicherungsdeckung. Bei einem Haftpflichtschaden beträgt Ihr Selbstbehalt CHF 500.– pro Schadenereignis. Bei einem Vollkaskoschaden beträgt Ihr Selbstbehalt CHF 500.– pro Schadenereignis. Vorbehalten bleiben daneben die Deckungsausschlüsse bei der Haftpflicht- und Vollkaskosversicherung, insbesondere auch auf- grund Selbst- oder Mitverschulden. Soweit die Versicherungen keine Deckungen bieten, ist der Fahrzeugmieter bzw. Fahrer selber vollumfänglich für von ihm und seinen Hilfspersonen verursachten Schaden haftbar.
Versicherungsdeckung. Zusätzlich zu den in anderen Bestimmungen der Bestellung genannten Versicherungen verpflichtet sich der Lieferant, eine adäquate Versicherung zu den jeweiligen Haftungsrisiken aus der Bestellung abzuschliessen und während der Erfüllung der Bestellung aufrechtzuerhalten. Die Haftung des Lieferanten besteht vorbehältlich der in Ziffer 9 genannten Ausnahme und ungeachtet des allfälligen Versicherungsschutzes im vollen Umfang.
Versicherungsdeckung. Sofern und im Umfang dass keine Deckung durch eine andere Versicherung (insbesondere des Mieters oder Vermieters) besteht, wird Versicherungsschutz gewährt bei Ansprüchen, die aufgrund des Mietvertrags oder aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherte Person erhoben werden für:
Versicherungsdeckung