Common use of Versicherungsfälle im Ausland Clause in Contracts

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen 13.1 Versichert sind abweichend von Teil I Ziffer 10.6 im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch Um- fang dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 Inland im Inland Sinne von Teil I Zif- fern 1.1.1 bis 1.1.4 und ggf. 2.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 von Teil I Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeug- nisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen, Messen und Märktengemäß Teil I Ziffer 1.1.1. P.9.2 Ausgeschlossen Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Teil I Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß natio- nalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind Haftpflichtansprücheversichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbe- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- tende Versicherungsfälle, 1. gegen - den Versicherungsnehmer/13.2.1 die versicherte Personauf die Planung, - Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil I Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Teil I Ziffer 1.1.2 zurückzu- führen sind, wenn die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher PersonenAnlagen oder Teile oder Erzeug- nisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil I Zif- fer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die er/sie zur Leitung auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhal- tung, Wartung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs sonstige Tätigkeiten gemäß Teil I Zif- fer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder eines Teils desselben angestellt hatBetriebsstätten, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-z. B. Pro- duktions- oder Vertriebsniederlassungen, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter Läger und dgl.) gemäß § 22 SGB VII 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in dieser Eigenschaft - Euro. Soweit der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenZahlungsort außerhalb der Staaten, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus ArbeitsunfällenEuropäi- schen Währungsunion angehören, und Berufskrankheiten liegt, gelten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen Ver- pflichtungen des Versicherers für Kosten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr Euro-Betrag bei einem in der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - 1 dieser Bedin- gungen – abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 7.9 AHB – auch im Ausland Aus- land eintretende Versicherungsfälle, - , 9.1.1 die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit Tätig- keit im Sinne der Ziffer P.3.2 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - ; 9.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind einge- schlossen im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland ein- tretende Versicherungsfälle, 9.2.1 die auf die Planung, Messen Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instand- haltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und MärktenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. P.9.2 Aufwendun- gen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenPerso- nen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt einge- stellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen Bestim- mungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen;7.9 AHB). 2. 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger gleich- artiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die . 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der werden – ab- weichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Ver- sicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - Zeugen- und Gerichtskosten Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha- dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Ver- sicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechneterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen sind Sofern im Umfang von Ziffer P.1 - Rahmen dieses Versicherungsvertrages Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung im Ausland gewährt wird, besteht dieser ausschließlich für Versicherungsfälle, die die Folge einer während der Wirksamkeit des Vertrages eingetre- tenen, plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs- und ordnungsgemäßen Betriebes (Störfall) sind. A2-1.8.1 Versichert sind teilweise abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch und ergänzend zu A1-6.24.1 im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen versicherten Anlage oder auf eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 Inland im Inland Sinne von A2-1.1.2.6 bzw. A2-1.1.3.3 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 von A2-1.1.2.6 bzw. A2-1.1.3.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - . – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen. A2-1.8.2 Sofern Versicherungsschutz für Unternehmen, Messen Niederlassungen, Zweig-, Hilfs- und MärktenNebenbetriebe sowie für andere Betriebs- stätten und Tätigkeiten der deutschen und ausländischen versicherten Unternehmen in USA, US-Territorien und Kanada gewährt wird, gilt für dort eintretende Versicherungsfälle zusätzlich zu den sonstigen Vertragsbestimmungen folgendes: A2-1.8.2.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die Umwelteinwirkung plötzlich und unvorhergesehen während der Wirksamkeit dieses Versicherungsvertrags eingetreten und ferner durch eines der nachfolgenden genannten Gefahren/Named Perils verur- sacht worden ist: – Hostile Fire, Blitzschlag oder Sturm. P.9.2 Ein Hostile Fire im Sinne dieses Versicherungsscheins ist ein Feuer, welches unkontrollierbar wird oder von seinem bestim- mungsgemäßen Ort ausbricht. – Explosion, Implosion, Zusammenbruch, Platzen, Bersten, Bruch, Kollision oder Umstürzen eines Tanks, Behälters, einer Maschine, Ausrüstung oder einer ähnlichen Apparatur oder Vorrichtung (außer von Kraftfahrzeugen) einschließlich dazugehörige Rohre, Pumpen oder Ventile, aber nur, wenn dies nicht auf Korrosion und/oder Verschleiß zurückzuführen ist. – Zusammenstoß, Aufprall, Umstürzen oder Abstürzen von Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen. A2-1.8.2.2 Voraussetzung für die Deckung gemäß A2-1.8.2.1 ist jedoch, dass die Umwelteinwirkung nicht länger als 72 Stunden andauert und der Versicherungsnehmer oder das mitversicherte Unternehmen dem Versicherer die Umweltbeeinträchtigung innerhalb von 40 Tagen seit Beginn der Umwelteinwirkung schriftlich anzeigt, wobei die Anzeige enthalten muss: – wo die Umwelteinwirkung stattgefunden hat; – wann die Umwelteinwirkung begonnen hat; – Art und Umfang der ausgetretenen, die Umwelt beeinträchtigenden Substanzen; – wann und unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer bzw. das mitversicherte Unternehmen die Umweltbeeinträch- tigung bemerkt hat; – durch welche der oben genannten Gefahren die Umweltbeeinträchtigung ausgelöst wurde. A2-1.8.2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Personjedoch in jedem Fall – Ansprüche wegen Schäden infolge unterirdischer Tätigkeiten oder Eingriffe sowie wegen Beeinträchtigung von unterirdischen Substanzen (wie Öl, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Gas, Wasser und solcher Personenähnlicher Substanzen oder Bodenschätze) oder wegen Schäden an solchen Substanzen; – Ansprüche wegen Schäden, die erauf unterirdische Leitungen und/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs Behältnisse zurückzuführen sind; – Ansprüche im Zusammenhang mit irgendwelchen Grundstücken und Anlagen, welche ganz oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte teilweise für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personenden Umschlag, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Beseitigung oder Ablagerung von Abfallprodukten oder -substanzen benutzt worden sind; – Kosten für die Beseitigung und Neutralisierung von Umweltbeeinträchtigungen sowie Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Grundstücken und Anlagen, die zu irgendeinem Zeitpunkt einem Versicherten oder einem wirt- schaftlich verbundenen Unternehmen in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer gehört oder unter seiner Kontrolle gestanden haben; – Kosten für Untersuchungen, Überwachungen oder Kontrollen von Umweltbeeinträchtigungen und von Umwelt schädigenden Substanzen; – Ansprüche, die ganz oder teilweise auf mangelhafte Unterhaltung, Inspektion oder Überwachung durch den Versicherungs- nehmer oder einer mitversicherten Person zurückzuführen sind; – Ansprüche wegen Schäden jedweder Art, die im Ausland eingestellt ursächlichen Zusammenhang mit Asbest oder mit der Durchführung asbesthaltigen Substanzen stehen und bei denen sich asbesttypische Risiken verwirklicht haben; – Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; – Ansprüche, wegen Folgen von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche vor Vertragsbeginn bereits eingetretenen oder bereits erfolgten oder begonnenen Umweltein- wirkungen, auch wenn die Schadenfeststellung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt; – Ansprüche von Entschädigungsfonds; – Ansprüche, die sich aus Arbeitsunfälleneiner vertraglichen Haftungsübernahme, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. einem vorsätzlichen Verstoß gegen formelles Recht oder aus Offshore-Risiken ergeben; – Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 1 dieser Bedin­ gungen - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 7.9 AHB - auch im Ausland Aus­ land eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit Tä­ tigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme Teilnah­ me an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen Märk­ ten. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind Haftpflichtansprüche 1. gegen einge­ schlossen im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personenauch im Ausland eintre­ tende Versicherungsfälle, die er/sie zur Leitung auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder Beaufsichtigung sonstigen Tä­ tigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Perso­ nen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des versicherten bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gem. Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder eines Teils desselben angestellt hatBetriebs­ stätten, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter Läger und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen Arbeitsun­ fällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Ver­ sicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche ge­ gen den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sozialgesetzbuches VII unterlie­ gen (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen7.9 AHB). B GH 400 (01.10.2022) unterliegen;3002AVQ110 D 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen gerichtli­ chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten Drit­ ten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-An­ walts-, Sachverständigen-, Zeugen - Zeugen- und Gerichtskosten Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetan­ gerechnet. 9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen ist. 9.6 Bei Versicherungsfällen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und /oder nach US-amerikani­ schem oder kanadischem Recht geltend gemacht wer­ den, beteiligt sich der Versicherungsnehmer an jedem Schadensfall mit 10 Prozent, mindestens 2.500 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenser­ satzleistungen. 9.7 Dies gilt auch für inländische Versicherungsfälle, die je­ doch im Ausland geltend gemacht werden.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen 1 Versichert sind im Rahmen und Umfang der Ziffern 4.1 und 4.3 im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Pflichten oder Ansprüche gemäß nationaler Umsetzungsgesetze anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten, mit Ausnahme von Versicherungsfällen a. entfällt; b. aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen oder Teilen von Anlagen im Sinne von Ziffer P.1 - abweichend 4.1.1 Nr. 6, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten außerhalb bzw. für Länder außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) erfolgen; c. aus der Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 4.1.2 4.1.1 Nr. 6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten außerhalb bzw. für Länder außerhalb des Geltungsbereiches der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) erfolgen; d. von im Ausland eintretende belegenen Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nummer 1 bis 5., soweit kein Versicherungsschutz nach Ziffer 4.3.5 Nr. 1 b. besteht. Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend; e. wegen sonstiger Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) - ausgenommen Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten -; es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. 2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle, - a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der von Ziffer P.3.2 4.1.1 Nr. 6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der von Ziffer P.3.2 4.1.1 Nr. 6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - ; b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche. 1. gegen - den Versicherungsnehmer/3 Im Übrigen finden die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Bestimmungen gemäß Ziffer 2.25.6 und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl2.25.8 auch insoweit Anwendung.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

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Samples: Haftpflicht Police

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen 8.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 8.2.1 die auf die sonstige Montage, Messen Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurück- zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und MärktenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. P.9.2 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 8.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft 8.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil B Ziff. 2 genannten Personen aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegenZiff. 7.9 AHB); 2. 8.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. 8.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die ; 8.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der werden - abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen Ziff. 6.5 AHB - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit der im Versicherungsschein genannten Selbstbeteiligung. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. 8.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 A2-9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 A2-1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen A1-7.19 (AVB AmtsHV) - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 von A2-3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 von A2-3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Mes- sen. A2-9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von A2-1 – abwei- chend von A1-7.19 (AVB AmtsHV) – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, A2-9.2.1 die auf die Planung, Messen Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt wa- ren; A2-9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhal- tung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; A2-9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfol- gen. Der Versicherungsschutz besteht nur für sol- che Personen- und MärktenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind, Auf- wendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß A2-5 werden nicht ersetzt. P.9.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versiche- rung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produkti- ons- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. A2-9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft A2-9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus ArbeitsunfällenArbeitsunfäl- len, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sozialgesetz- buches VII unterliegen (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen;A1-7.19 AVB AmtsHV). 2. A2-9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere insbe- sondere punitive oder exemplary damages; 3. A2-9.3.3 nach den Artikeln 1792 ffArt. des französischen Code Civil 1972 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen Regressan- sprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer anderen Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die . A2-9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der werden – abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere A1-5.4 (AVB AmtsHV) – als Leistungen auf die Versiche- rungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - Zeugen- und Gerichtskosten Ge- richtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schaden- ermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. A2-9.5 Bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt folgendes: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je- dem Schaden mit 20 %, mindestens EUR 2.500,- je Einzelanspruch. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorge- nannten Kosten. A2-9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versi- cherers mit dem Zeitpunkt als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechneterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange- wiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Amts Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen 8.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen -abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, Messen die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und MärktenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. P.9.2 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 8.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft 8.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil B Ziff. 2 genannten Personen aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegenZiff. 7.9 AHB); 2. 8.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. 8.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die ; 8.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der werden - abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen Ziff. 6.5 AHB - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit der im Versicherungsschein genannten Selbstbeteiligung. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. 8.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 1 dieser Bedingungen - abweichend von § 7 Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 9 AHB - auch im Ausland eintretende VersicherungsfälleVersiche- rungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 9.2.1 die auf die Planung, Messen Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziffer 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und MärktenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsge- mäßen Betriebes sind. P.9.2 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 werden nicht ersetzt. zu Ziffer 9.2.2 und 9.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer und die mitversicherten Personen aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sozialgesetzbuches VII (SGB) VII unterliegen (siehe § 7 Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen9 AHB); 2. 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. Artikel 1147 des französischen franzö- sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die ; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der werden - abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen § 6 Ziffer 5 AHB - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Canada oder in den USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 1.19.10 - auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland eintretende eintretender Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Versicherungsfällen a. rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA, in US-Territorien oder in Kanada; b. rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland; c. aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen oder Teilen von Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten in bzw. ersichtlich für USA, US-Territorien oder Kanada erfolgen; d. aus im Ausland belegener Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 5, soweit kein Versicherungsschutz nach Ziffer 4.2.2 Nr. 1 b. besteht. Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend; e. wegen sonstiger Tätigkeiten – ausgenommen Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten - in USA, US-Territorien und Kanada, es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. 2 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 und Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Lieferung/Tätigkeit im Sinne der von Ziffer P.3.2 4.1.1 Nr. 6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der von Ziffer P.3.2 4.1.1 Nr. 6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - ; b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche. 1. gegen - den Versicherungsnehmer/3 Im Übrigen finden die versicherte PersonBestimmungen gemäß Ziffer 2.25.2 bis 2.25.6 und 2.25.8 auch insoweit Anwendung. 4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Personenschäden in USA, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/US-Territorien und Kanada finden Sie in der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dglLeistungsübersicht.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

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Samples: Haftpflicht Police

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen (1) Versichert sind abweichend von Ziff. 11 (6) im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland i. S. d. Ziff. 2 (1) bis 2 (4) zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 i. S. d. Ziff. 2 (1) und 2 (2) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, und Messen und MärktenMärkten gem. P.9.2 Ausgeschlossen Ziff. 2 (3). Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1 (1) auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EUMitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. (2) Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind Haftpflichtansprücheversichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2 (1) oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. gegen - den Versicherungsnehmer/2 (2) zurückzuführen sind, wenn die versicherte PersonAnlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) die auf die Montage, - Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2 (1) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; c) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personenauf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2 (3) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. (3) Besonderer Vereinbarung bedarf die er/sie zur Leitung Versicherung für im Ausland gelegener Anlagen oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder eines Teils desselben angestellt hatVertriebsniederlassungen, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter Läger und dgl. (4) gemäß § 22 SGB VII Die Leistungen des Versicherers erfolgen in dieser Eigenschaft - Euro. Soweit der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenZahlungsort außerhalb der Staaten, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus ArbeitsunfällenEuropäischen Währungsunion angehören, und Berufskrankheiten liegt, gelten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen Verpflichtungen des Versicherers für Kosten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr Euro-Betrag bei einem in der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 1. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 Ziff. 4.01 dieser Bedingungen - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 4 I 3 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - , a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder zurückzuführen sind; b) die auf eine Umwelteinwirkung aus der betrieblichen Tätigkeit gemäß Ziff. 1.02 zurückzuführen sind (siehe jedoch die Ausschlüsse gemäß Ziffer 4.06, insbesondere Ziff. 4.06.19 - 4.06.25). Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemä- ßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4.05 und Vermö- gensschäden im Sinne der Ziffer P.3.2 Ziff. 4.01.1 Abs. 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nicht versichert ist die Haftpflicht für im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Ausland gelegene Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenBetriebs- stätten, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Personz. B. Vertriebsniederlassungen, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher PersonenLäger, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter Tauchbasen und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Berufskrank- heiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der von den versicherten Person Personen gemäß Ziff. 1.01 im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen die versicherten Per- sonen gemäß Xxxx. 1.01 und die unter Ziff. 1.04 genannten Personen aus ArbeitsunfällenArbeits- unfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen;§ 4 I 3 AHB). 23. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada bzw. die nach US- amerikanischem und/oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versiche- rungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ffDie Ersatzleistung je versicherter Person gemäß Ziff. des französischen Code Civil 1.01 beträgt EUR 5.000.000 pauschal für Personen- und den damit Sachschäden EUR 100.000 für Vermögensschäden und steht einfach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach ArtRah- men der vereinbarten Versicherungssumme gemäß Ziff. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder1.07.2 zur Verfügung. 4. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen Die Leistungen des Versicherers für Kosten erfolgen in Euro. Soweit der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr Zahlungsort außer- halb der von Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eu- ro-Betrag bei einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetin der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag Tauchlehrer Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 von 5.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Messen und Märkten. P.9.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten. 5.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1 genannten Personen aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. ; nach den Artikeln 1792 1992 ff. des französischen Code Civil und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 . 5.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.9.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen siehe Leistungsübersicht. 5.9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 (1) Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Ziff. 1 dieser auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - , a) die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nurTätigkeiten, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - ; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. (2) Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. P.9.2 1 dieser Bedingungen auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 10 (2): Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziff. 6.6 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 10 (2) b) und Ziff. 10 (2) c): Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. (3) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetza) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die versicherten Personen aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sozialgesetzbuches VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. c) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die . (4) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - Zeugen- und Gerichtskosten Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziff. 4 (5) Teil A– als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. (5) Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/USTerritorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 25% der Schadenhöhe, mindestens EUR 5.000, höchstens EUR 50.000. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. (6) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen sind Sofern im Umfang von Ziffer P.1 - Rahmen dieses Versicherungsvertrages Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung im Ausland gewährt wird, besteht dieser ausschließlich für Versicherungsfälle, die die Folge einer während der Wirksamkeit des Vertrages eingetre- tenen, plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs- und ordnungsgemäßen Betriebes (Störfall) sind. A2-1.8.1 Versichert sind teilweise abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch und ergänzend zu A1-6.24.1 im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen versicherten Anlage oder auf eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 Inland im Inland Sinne von A2-1.1.2.6 bzw. A2-1.1.3.3 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 von A2-1.1.2.6 bzw. A2-1.1.3.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - . – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen. A2-1.8.2 Sofern Versicherungsschutz für Unternehmen, Messen Niederlassungen, Zweig-, Hilfs- und MärktenNebenbetriebe sowie für andere Betriebs- stätten und Tätigkeiten der deutschen und ausländischen versicherten Unternehmen in USA, US-Territorien und Kanada gewährt wird, gilt für dort eintretende Versicherungsfälle zusätzlich zu den sonstigen Vertragsbestimmungen folgendes: A2-1.8.2.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die Umwelteinwirkung plötzlich und unvorhergesehen während der Wirksamkeit dieses Versicherungsvertrags eingetreten und ferner durch eines der nachfolgenden genannten Gefahren/Named Perils verur- sacht worden ist: – Hostile Fire, Blitzschlag oder Sturm. P.9.2 Ein Hostile Fire im Sinne dieses Versicherungsscheins ist ein Feuer, welches unkontrollierbar wird oder von seinem bestim- mungsgemäßen Ort ausbricht. – Explosion, Implosion, Zusammenbruch, Platzen, Bersten, Bruch, Kollision oder Umstürzen eines Tanks, Behälters, einer Maschine, Ausrüstung oder einer ähnlichen Apparatur oder Vorrichtung (außer von Kraftfahrzeugen) einschließlich dazugehörige Rohre, Pumpen oder Ventile, aber nur, wenn dies nicht auf Korrosion und/oder Verschleiß zurückzuführen ist. – Zusammenstoß, Aufprall, Umstürzen oder Abstürzen von Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen. A2-1.8.2.2 Voraussetzung für die Deckung gemäß A2-1.8.2.1 ist jedoch, dass die Umwelteinwirkung nicht länger als 72 Stunden andauert und der Versicherungsnehmer oder das mitversicherte Unternehmen dem Versicherer die Umweltbeeinträchtigung innerhalb von 40 Tagen seit Beginn der Umwelteinwirkung schriftlich anzeigt, wobei die Anzeige enthalten muss: – wo die Umwelteinwirkung stattgefunden hat; – wann die Umwelteinwirkung begonnen hat; – Art und Umfang der ausgetretenen, die Umwelt beeinträchtigenden Substanzen; – wann und unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer bzw. das mitversicherte Unternehmen die Umweltbeeinträch- tigung bemerkt hat; – durch welche der oben genannten Gefahren die Umweltbeeinträchtigung ausgelöst wurde. A2-1.8.2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Personjedoch in jedem Fall – Ansprüche wegen Schäden infolge unterirdischer Tätigkeiten oder Eingriffe sowie wegen Beeinträchtigung von unterirdischen Substanzen (wie Öl, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Gas, Wasser und solcher Personenähnlicher Substanzen oder Bodenschätze) oder wegen Schäden an solchen Substanzen; – Ansprüche wegen Schäden, die erauf unterirdische Leitungen und/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs Behältnisse zurückzuführen sind; – Ansprüche im Zusammenhang mit irgendwelchen Grundstücken und Anlagen, welche ganz oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte teilweise für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personenden Umschlag, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Beseitigung oder Ablagerung von Abfallprodukten oder -substanzen benutzt worden sind; – Kosten für die Beseitigung und Neutralisierung von Umweltbeeinträchtigungen sowie Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Grundstücken und Anlagen, die zu irgendeinem Zeitpunkt einem Versicherten oder einem wirt- schaftlich verbundenen Unternehmen in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer gehört oder unter seiner Kontrolle gestanden haben; – Kosten für Untersuchungen, Überwachungen oder Kontrollen von Umweltbeeinträchtigungen und von Umwelt schädigenden Substanzen; – Ansprüche, die ganz oder teilweise auf mangelhafte Unterhaltung, Inspektion oder Überwachung durch den Versicherungs- nehmer oder einer mitversicherten Person zurückzuführen sind; – Ansprüche wegen Schäden jedweder Art, die im Ausland eingestellt ursächlichen Zusammenhang mit Asbest oder mit der Durchführung asbesthaltigen Substanzen stehen und bei denen sich asbesttypische Risiken verwirklicht haben; – Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; – Ansprüche, wegen Folgen von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche vor Vertragsbeginn bereits eingetretenen oder bereits erfolgten oder begonnenen Umweltein- wirkungen, auch wenn die Schadenfeststellung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt; – Ansprüche von Entschädigungsfonds; – Ansprüche, die sich aus Arbeitsunfälleneiner vertraglichen Haftungsübernahme, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. einem vorsätzlichen Verstoß gegen formelles Recht oder aus Offshore-Risiken ergeben; – Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;. 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit A2-1.8.2.4 Bei Versicherungsfällen bezogen auf Umweltschäden im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend Ausland werden – abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden A1-5.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten Ansprüche als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. A2-1.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt an als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 1.19.10 - auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland eintretende eintretender Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Versicherungsfällen a. rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA, in US-Territorien oder in Kanada; b. entfällt; c. aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen oder Teilen von Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten in bzw. ersichtlich für USA, US-Territorien oder Kanada erfolgen; d. aus im Ausland belegener Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 5, soweit kein Versicherungsschutz nach Ziffer 4.2.2 Nr. 1 b. besteht. Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend; e. wegen sonstiger Tätigkeiten – ausgenommen Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten - in USA, US-Territorien und Kanada, es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. 2 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 und Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Lieferung/Tätigkeit im Sinne der von Ziffer P.3.2 4.1.1 Nr. 6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der von Ziffer P.3.2 4.1.1 Nr. 6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - ; b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche. 1. gegen - den Versicherungsnehmer/3 Im Übrigen finden die versicherte PersonBestimmungen gemäß Ziffer 2.25.2 bis 2.25.6 und 2.25.8 auch insoweit Anwendung. 4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Personenschäden in USA, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/US-Territorien und Kanada finden Sie in der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dglLeistungsübersicht.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

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Samples: Haftpflicht Police

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Ziff. 1 dieser auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nurTätigkeiten, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. P.9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 10 (2): Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziff. 6.6 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 10 (2) b) und Ziff. 10 (2) c): Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die versicherten Personen aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sozialgesetzbuches VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. ; auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. ; nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-Sach-verständigen-, Zeugen - Zeugen- und Gerichtskosten Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziff. 4 (5) Teil A– als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US- Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 25% der Schadenhöhe, mindestens EUR 5.000, höchstens EUR 50.000. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 Ziff. 3.1 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 Ziff. 3.1 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen. 9.2 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 9.2.1 die auf die Planung, Messen Herstellung oder Lie- ferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3.1 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instand- haltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3.1 zurückzufüh- ren sind, wenn diese Tätigkeiten im euro- päischen Ausland erfolgen; 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzu- führen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen. Zu Ziff. 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher PersonenSachschäden, die er/sie zur Leitung Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des be- stimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwen- dungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht ersetzt. Zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versiche- rung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder eines Teils desselben angestellt hatVertriebsniederlassungen, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter Läger und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Bestim- mungen gemäß Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen;Ziff. 7.9 AHB). 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. 9.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger gleichartigen Bestimmungen anderer Länder. 9.5 Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von Ziff. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetange- rechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadener- mittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Ver- sicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Ver- sicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen blei- ben Ansprüche auf Entschädigung mit Straf- charakter, insbesondere punitive oder exempla- ry damages. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Umwelthaftpflicht Basisversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 4 I 3 AHB - auch im Ausland eintretende VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. 9.2 F a l l s b e s o n d e r s v e r e i n b a r t - siehe Wagnisbeschreibung - erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von Ziffer 3.2) zurückzuführen sind (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung -); b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung - ). c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung - ). P.9.2 Zu 9.2 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbe- ginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 und Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 1.1, Abs. 2 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertra- ges ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erwei- terung entsprechend für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Pro- duktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.; 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. a) gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er/sie er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs Betriebes oder eines Teils Teiles desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß ArbeitssicherheitsgesetzArbeits- sicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus ArbeitsunfällenArbeits- unfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sozi- algesetzbuches (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen§ 4 I 3 AHB) unterliegen; 2. b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. c) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 ff des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 . 9.4 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem enem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten Ge- richtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetange- rechnet. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Best- immungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilz- befall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließ- lich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusam- menhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex / Naturgummilatex) geltend gemacht werden. b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versi- cherungssummen, maximal jedoch EUR 5.000.000,-- bei Personenschäden je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Perso- nenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versi- cherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 (1) Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Ziff. 1 dieser auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - , a) die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nurTätigkeiten, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - ; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. (2) Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. P.9.2 1 dieser Bedingungen auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 11 (2): Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziff. 6.6 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 11 (2) b) und Ziff. 11 (2) c): Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. (3) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetza) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die versicherten Personen aus ArbeitsunfällenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sozialgesetzbuches VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. c) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die . (4) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - Zeugen- und Gerichtskosten Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziff. 4 (5) Teil A– als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. (5) Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/USTerritorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 25% der Schadenhöhe, mindestens EUR 5.000, höchstens EUR 50.000. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. (6) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Content Creator Insurance Framework

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen 1 Versichert sind im Rahmen und Umfang der Ziffern 4.1 und 4.3 im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Pflichten oder Ansprüche gemäß nationaler Umsetzungsgesetze anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten, mit Ausnahme von Versicherungsfällen a. rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland; b. aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen oder Teilen von Anlagen im Sinne von Ziffer P.1 - abweichend 4.1.1 Nr. 6, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten außerhalb bzw. für Länder außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) erfolgen; c. aus der Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 4.1.2 4.1.1 Nr. 6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten außerhalb bzw. für Länder außerhalb des Geltungsbereiches der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) erfolgen; d. von im Ausland eintretende belegenen Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nummer 1 bis 5., soweit kein Versicherungsschutz nach Ziffer 4.3.5 Nr. 1 b. besteht. Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend; e. wegen sonstiger Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) - ausgenommen Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten -; es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. 2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle, - a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der von Ziffer P.3.2 4.1.1 Nr. 6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der von Ziffer P.3.2 4.1.1 Nr. 6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - ; b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche. 1. gegen - den Versicherungsnehmer/3 Im Übrigen finden die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Bestimmungen gemäß Ziffer 2.25.6 und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl2.25.8 auch insoweit Anwendung.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

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Samples: Haftpflicht Police