Common use of Versicherungsfälle im Ausland Clause in Contracts

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälle, • die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten im Sinne der Ziff. 1.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - ab- weichend abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland Ziffer 2.1 - 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märktenwenn Versicherungsschutz gem. Ziffer 2.7 vereinbart wurde. 5.2. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgenerfolgen und Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.7 vereinbart wurde. Zu Ziffer 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Zu Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- 9.2.2 und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.39.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer und die unter Ziff. Ziffer 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. Ziffer 7.9 AHB);. 5.49.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetangerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.59.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen hat der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall EUR 10.000 selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadenersatzleistung. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen 6.13.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.7.9 und 1.19.1 – im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland eintretende Versiche- rungsfälleGeltungsbe- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- tende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland Ziffern 6.2.1 bis 6.2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffern 6.2.6 und 6.2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen Ausstellungen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen Messen; - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 6.2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. ; - die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhal- tung, Wartung oder Wartung sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 6.2.8 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur – insoweit abweichend von Zif- fer 6.1 – auch für solche Personen- und Sach- schädenPflichten oder Ansprüche gemäß nationa- len Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so- fern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6.13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 6.2.6 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 6.2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersicht- lich für das Ausland vorkommender Versicherungsfällebestimmt waren. a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: 6.13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- Pro- duktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen A2-2.12.1 Versichert sind teilweise abweichend von und ergänzend zu A1-6.24, – im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages, – im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG), – auf Grundlage nationaler Umsetzungsgesetze, – jedoch nicht über den Umfang der vorgenannten EU-Richtlinie hinaus, eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, • die auf eine Umwelteinwirkung soweit diese zurückzuführen sind auf (1) den Betrieb einer versicherten Anlage im Inland oder eine versicherte Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 Inland im Inland zurückzuführen sindSinne von A2-2.2.1 bis A2-2.2.8. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 von A2-2.2.6 und A2-2.2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. (2) die auf die MontagePlanung, DemontageHerstellung, Instandhaltung oder Wartung Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sindA2-2.2.6 oder Erzeugnissen im Sinne von A2-2.2.7, auch wenn diese für das Ausland bestimmt waren; (3) die Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß A2-2.2.6, auch wenn diese im Ausland erfolgen; 5.2.3. die auf (4) die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung zurückzuführen sindsonstige Tätigkeiten gemäß A2-2.2.8, auch wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Kein Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenjedoch, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen sofern im Ausland vorkommender Versicherungsfällelandesrechtliche Bestimmungen eine Versicherungspflicht auf Grund- lage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie vorsehen. aA2-2.12.2 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von A2-2.1 – auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset- zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) durch Erzeugnissenicht überschreiten. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen sofern im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Ausland landesrechtliche Bestimmungen eine Versicherungspflicht auf Grund- lage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie vorsehen. A2-2.12.3 Besonderer Vereinbarung bedarf in jedem Fall die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgldergleichen. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus ArbeitsunfälA2-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. 2.12.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland i. S. x. Xxxxxx 2.1 bis 2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten im Sinne der Ziff. 1.2 Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen und Messen, Kongressenwenn Versi- cherungsschutz gemäß Ziffer 2.8 vereinbart wurde. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, Messen und Märktensofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 5.2. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen versichert im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 Teilen i. S. x. Xxxxxx 2.6 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 i. S. x. Xxxxxx 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 2.8 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Zeit- punkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut Geldin- stitut angewiesen ist.

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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 11.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälle, • Versicherungsfälle, a) die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten im Sinne der Ziff. 1.2 nurTätigkeiten, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • ; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. 11.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 Teilen zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 11 (2): Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß gem. Ziff. 4 6.6 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 11 (2) b) und 5.2.3: Ziff. 11 (2) c): Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. 11.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. . 11.4 Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten versicherten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB)unterliegen; 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsvertrag

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - ab- weichend – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, • die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt be- stimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen GeschäLsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen Ausstellungen und MärktenMessen. 5.2. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend – abwei- chend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen Ziffer 3 zurück- zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Zu Ziffer 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung Stö- rung des bestimmungs-gemäßen Betriebes bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls gemäß Ziff. 4 Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Zu Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- 9.2.2 und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.39.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht HaLpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. zum Beispiel Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgldergleichen. 5.3. 9.3 Ausgeschlossen sind HaftpflichtansprücheHaLpflichtansprüche 5.3.1. 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche HaLpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer und gegen die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen gesetzlichen Ver- treter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- triebs oder eines Teiles desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. Ziffer 7.9 AHB); 5.49.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 9.4 Aufwendungen des Versicherers der ARAG für Kosten werden - abweichend von Ziff. Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetVersicherungs- summe angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha- dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der ARAG nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der ARAG entstanden sind. 5.59.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge- machten Ansprüchen, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt zehn Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. 9.6 Die Leistungen des Versicherers der ARAG erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers der ARAG mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB – im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages, – im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG), – auf Grundlage nationaler Umsetzungsgesetze, – jedoch nicht über den Umfang der vorgenannten EU- Richtlinie hinaus, eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zurückzuführen sind auf eine Umwelteinwirkung – den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 Inland im Inland zurückzuführen sindSinne von Teil F I Ziffern 2.1 bis 2.8. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 von Teil F I Ziffern 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der die Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. die auf wenn der Versicherungsschutz gemäß Teil F I Ziffer 2.8 vereinbart wurde; – die Planung, Herstellung oder Herstellung, Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sindTeil F I Ziffer 2.6 oder Erzeugnissen im Sinne von Teil F I Ziffer 2.7, auch wenn diese für das Ausland bestimmt waren; – die Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Teil F I Ziffer 2.6, auch wenn diese im Ausland erfolgen; 5.2.3. die auf ; – die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung zurückzuführen sindsonstige Tätigkeiten gemäß Teil F I Ziffer 2.8, auch wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Kein Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenjedoch, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen sofern im Ausland vorkommender Versicherungsfällelandesrechtliche Bestimmungen eine Versicherungspflicht auf Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie vorsehen. a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgldergleichen. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. 13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälle, • die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten im Sinne der Ziff. 1.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. 1.19.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - 1.7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender VersicherungsfälleVersicherungsfälle aus a) Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; b) Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistun- gen im Inland oder Ausland; c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); d) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen . Der Versicherungsschutz für derartige Versicherungsfälle besteht ausschließlich für den im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 Versicherungsschein ge- nannten räumlichen Geltungsbereich. 1.19.2 Für Schadenereignisse in den USA, in US-Territorien und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung Kanada gilt der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dglVersicherungsschein gesondert aufge- führte Selbstbehalt. 5.3. 1.19.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gesetzliche Haftpflichtan- sprüche gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB Zif- fer 1.3 genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenBerufs- krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Sozialgesetzbu- ches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHBZiffer 1.7.9);. 5.4. 1.19.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel- tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sach- verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend – ab- weichend von Ziff. 6.5 AHB - Ziffer 1.6.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetVersiche- rungssumme angerechnet. 5.5. 1.19.5 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland wegen - Haftpflichtansprüchen durch Umweltbeeinträchtigungen sowie - Pflichtverletzungen im Sinne des Umweltschadensge- setzes richtet sich nach Ziffer 1.19, sofern in Ziffer 5 (Umwelthaft- pflichtrisiko) beziehungsweise von Ziffer 6 (Umweltschaden- risiko) keine abweichende Regelung getroffen ist. 1.19.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Eu- ropäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 1.19.7 Nicht versichert ist die Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlas- sungen, Läger und dgl., auch ohne eigene Rechtspersön- lichkeit.

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Samples: Business Insurance Terms and Conditions

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - ab- weichend abwei- chend von Ziff. 7.9 § 7 Ziffer 9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen Ausstellungen und MärktenMessen. 5.2. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang Um- fang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. § 7 Ziffer 7.9 AHB - AHB- auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich ersicht- lich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen An- lagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten Tätig- keiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziffer 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes bestimmungsgemä- ßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls gemäß Ziff. 4 Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von zu Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- 9.2.2 und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.39.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder VertriebsniederlassungenVertriebsnieder- lassungen, Läger und dgldergleichen. 5.3. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten mitversicherten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenBe- rufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (SGB) un- terliegen (siehe Ziff. 7.9 § 7 Ziffer 9 AHB); 5.49.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem- plary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge- richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe- sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziff. 6.5 § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetVersicherungssum- me angerechnet. 5.59.5 Bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Canada oder in den USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Private Liability Insurance

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - ab- weichend Bedin- gungen – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland Aus- land eintretende Versiche- rungsfälle, • Versicherungsfälle, 9.1.1 die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit Tä- tigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • ; 9.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen Ausstellungen und MärktenMessen. 5.2. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen eingeschlos- sen im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend – abwei- chend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen Ziffer 3 zurückzufüh- ren sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhal- tung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten Tä- tigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen Aufwendun- gen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenPerso- nen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt einge- stellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen Bestim- mungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. Ziffer 7.9 AHB). 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 5.49.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleich- artiger Bestimmungen anderer Länder. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend – ab- weichend von Ziff. Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetVer- sicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha- dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Ver- sicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.5. 9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen 5.1.1 dieses Vertrags - ab- weichend abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälle, • Versicherungsfälle; a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 von 5.3.2 im Inland zurückzuführen zuzrückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • ; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen 5.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Umfang Sinne von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland eintretende Versicherungsfälle,erfolgen; 5.2.1. b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; 5.2.2. c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 4.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen. Zu 5.9.2: Der Versicherungsschutz gemäß 5.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen die Folge einer plötzlichen und unfallartigen nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sindbestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 5.5 und Vermögensschäden im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen AuslandSinne von 5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgldergleichen. 5.3. 5.9.3 Ausgeschlossen sind HaftpflichtansprücheAnsprüche 5.3.1. a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB 1.2.1,1 genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 5.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetangerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.55.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. b) Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Insurance Policy

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen 13.1 Versichert sind abweichend von Teil I Ziffer 10.6 im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch Um- fang dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, • die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 Inland im Inland Sinne von Teil I Zif- fern 1.1.1 bis 1.1.4 und ggf. 1.1.5 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 von Teil I Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeug- nisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen und Messen, Kongressengemäß Teil I Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Teil I Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß natio- nalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, Messen und Märktensofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 5.2. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen versichert im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland eintretende Geltungsbe- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- tende Versicherungsfälle, 5.2.1. 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen Teil I Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Teil I Ziffer 1.1.2 zurückzufüh- ren sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Teil I Zif- fer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhal- tung, Wartung oder Wartung sonstige Tätigkeiten gemäß Teil I Zif- fer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- Pro- duktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - ab- weichend – abweichend von Ziff. Teil A Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälle, • Versi- cherungsfälle – die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland Ziffer 2.1 bis 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich ersicht- lich für das Ausland bestimmt waren; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märktenwenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.7 vereinbart wurde. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung 9.2 Eingeschlossen sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. Teil A Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, 5.2.1. 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; 5.2.3. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung In- standhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgenerfolgen und Versicherungsschutz ge- mäß Ziffer 2.7 vereinbart wurde. Zu Ziffer 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche sol- che Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen Auf- wendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Zu Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- 9.2.2 und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.39.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung Versiche- rung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenPer- sonen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und BerufskrankheitenArbeits- unfällen, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches gemäß Sozialge- setzbuch VII unterliegen (siehe ZiffTeil A Ziffer 7.9). 9.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 7.9 AHB);1147 des französischen Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder. 5.4. 9.5 Bei Versicherungsfällen in den USA und Kana- da werden – abweichend von Ziffer 6.2.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- richts kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schaden- ermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versi- cherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Entschädigung mit Strafcharakter, insbesonde- re punitive oder exemplary damages. 5.5. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EuroEURO. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der StaatenStaaten liegt, die der Europäischen Währungsuni- on Währungs- union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Personenschäden in den USA/Kanada hat der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall 10.000 EUR selbst zu tragen. Der Selbstbehalt gilt in diesem Fall auch für die vorgenannten Kosten.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - ab- weichend Bedin- gungen abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 3 im Inland zurückzuführen Inlandzurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder oder- Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen Ausstellungen und MärktenMessen. 5.2. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen einge- schlossen im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend ab- weichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen Ziffer 3.3zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgenerfol- gen; 5.2.3. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhal- tung, Wartung oder Wartung zurückzuführen sonstige Tätigkeiten zurück zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Zu Ziffer 9.2 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen Aufwen- dungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Zu Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- 9.2.2 und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: 9.2.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht Haft- pflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger Lager und dgldergleichen. 5.3. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen Arbeitsun- fällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Sozialgesetz- buches (SGB) VII unterliegen (siehe Ziff. unterliegen(siehe Ziffer 7.9 AHB);. 5.4. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetDe- ckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Scha- denermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kostenauf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.5. 9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der StaatenStaatenliegt, die der Europäischen Währungsuni- on Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in mit dem der Euro-Betrag bei einem in der den Europäischen Währungsunion Währungsunion- gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 1 dieser Bedingungen - ab- weichend abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfällePerso- nen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.3 mitversicherte Vermögensschäden, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 2.6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tä- tigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAus- stellungen, Kongressen, Messen und Märkten; - soweit es sich um Schäden durch Brand und Explosion durch sonstige Tätigkeiten - ausgenommen Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 - handelt, soweit diese Schäden nicht nach Ausführung der Leistung oder Abschluss der Arbeiten entstehen (siehe Ziff. 7.7). Der örtliche Geltungsbereich entspricht dem, wie er in der Be- triebs-Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. 5.210.2 Falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung zu diesen BBR bzw. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung siehe Nachtrag) sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende ein- tretende Versicherungsfälle, 5.2.1. 10.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt be- stimmt waren; 5.2.2. 10.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung War- tung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen 2.6 zurück- zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. 10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung zurückzuführen sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.7 zurück- zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Zu Ziff. 10.2 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 6 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch ErzeugnisseDer örtliche Geltungsbereich entspricht dem, die wie er in der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen AuslandBetriebs- Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. zu Zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: 10.2.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger Läger, Baustellen und dgl. 5.3. 10.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut be- traut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsun- fällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Sozialge- setzbuch VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetEventuelle Ausschlüsse in der Betriebs-Haftpflichtversicherung finden auch hier Anwendung. 5.5. Die Leistungen 10.4 Für die Definition des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der StaatenAnlagenbegriffs ist deutsches Recht maßgeb- lich. 10.5 Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragen Subunterneh- mer entstehen sowie aus der Europäischen Währungsuni- on angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Beteiligung der Versicherungsnehmer an Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen istausländischen Part- nern.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 6.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen 6.1.1 dieses Vertrags - ab- weichend abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälle, • Versicherungsfälle, a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 von 6.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 von 6.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • ; b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen 6.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle a. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Umfang Sinne von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch 6.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland eintretende Versicherungsfälle,Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen; 5.2.1. b. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, bestimmt waren; 5.2.2. c. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. die auf die sonstige MontageAusland, Demontageausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen die Folge einer plötzlichen und unfallartigen nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sindbestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 6.5 und Vermögensschäden im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen AuslandSinne von 6.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgldergleichen. 5.3. 6.9.3 Ausgeschlossen sind HaftpflichtansprücheAnsprüche 5.3.1. a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB 1.2.31 genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; d. nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 6.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von Ziff. 6.5 AHB - einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetangerechnet. 5.56.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a. Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. b. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht 6.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1(1) Versichert sind abweichend von Ziff. Eingeschlossen sind 11 (6) im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Inland i. S. d. Ziff. 1.2 im Inland 2 (1) bis 2 (4) zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten im Sinne der Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 1.2 2 (1) und 2 (2) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen, Kongressen, und Messen und MärktenMärkten gem. Ziff. 2 (3). Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1 (1) auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EUMitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EURichtlinie nicht überschreiten. 5.2. (2) Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen versichert im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Teilen i. S. v. Ziff. 1.2 2 (1) oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2 (2) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von i. S. v. Ziff. 1.2 2 (1) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2 (3) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. a(3) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. 4) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Content Creator Insurance Framework

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer 10.6 dieser Bedingun- gen- im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versiche- rungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der ZiffZiffern 1.3 bis 1. 1.2 im Inland 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffern 1.3 a) und 1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2gemäß. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang Ziffer 1.3 a). Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziff. 1.1 Ziffer 1.2 dieser Bedingungen - abweichend von Ziffauch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU- Richtlinie nicht überschreiten. 7.9 AHB - 13.2 F a l l s b e s o n d e r s v e r e i n b a r t (siehe Wagnisbeschreibung) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Ausland Geltungsbe- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung zurückzuführen sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.3 a) zurückzu- führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Zu Ziffer 13.2: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß ZiffZiffer 9 dieser Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausge- schlossen. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sofern für Auslandsschäden im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch ErzeugnisseBetriebshaftpflichtteil dieses Ver- trages ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Auslandgilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen Ausgenom- men bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen Schäden in Ländern außerhalb des Sozialgesetzbuches VII unterliegen Geltungs- bereiches der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (siehe Ziff. 7.9 AHB2004/35/EG); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 1 dieser Bedingungen - ab- weichend – abweichend von Ziff. Xxxxxx 5.2 sowie Ziffer 7.9 AHB - auch – lediglich solche im Ausland eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland 2.1 – 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märktenwenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen 9.2 Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im europäischen Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. , - die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. ; - die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. er- folgen; - die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. ; Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden – Vermö- gensschäden gemäß Ziffer 1.1 Absatz 2 sind nicht versichert –, die Folgen einer plötzlichen eines vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlich und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes un- fallartig, nicht allmählich eintretenden Vorkommnisses sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffgem. Ziffer 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. 9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EuroEURO. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Verpflichtun- gen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EuroEURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 9.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Perso- nen, die vom Versicherungsnehmer/Antragsteller im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft- pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 9.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Für die Definition des Anlagen-Begriffes ist deutsches Recht maßgebend.

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Samples: Rahmenvertrag

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - ab- weichend abweichend von Ziff. 7.9 § 7 Ziffer 9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland Ziffer 2.1 - 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • , - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAus- stellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märktenwenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.7 vereinbart wurde. 5.2. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 § 7 Ziffer 9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgenerfolgen und Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.7 vereinbart wurde. zu Ziffer 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenSachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen bestimmungsge- mäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 Ziffer 5 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von zu Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- 9.2.2 und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.39.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl... 5.3. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten mitversicher- ten Personen aus Arbeitsunfäl-len Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB) unterliegen (siehe Ziff. 7.9 § 7 Ziffer 9 AHB); 5.49.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des franzö- sischen Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnetangerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.59.5 Bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Canada oder in den USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (minde- stens 0.000 €) selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahl- ungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on angehörenWährungsunion ange- hören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB – im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages, – im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG), – auf Grundlage nationaler Umsetzungsgesetze, – jedoch nicht über den Umfang der vorgenannten EU-Richtlinie hinaus, eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zurückzuführen sind auf eine Umwelteinwirkung – den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 Inland im Inland zurückzuführen sindSinne von Teil F I Ziffern 2.1 bis 2.8. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 von Teil F I Ziffern 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der die Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. die auf wenn der Versicherungsschutz gemäß Teil F I Ziffer 2.8 ver- einbart wurde; – die Planung, Herstellung oder Herstellung, Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sindTeil F I Ziffer 2.6 oder Erzeugnissen im Sinne von Teil F I Ziffer 2.7, auch wenn diese für das Ausland bestimmt waren; – die Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Teil F I Ziffer 2.6, auch wenn diese im Ausland Aus- land erfolgen; 5.2.3. die auf ; – die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung zurückzuführen sindsonstige Tätigkeiten gemäß Teil F I Ziffer 2.8, auch wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Kein Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schädenjedoch, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen sofern im Ausland vorkommender Versicherungsfällelandesrechtliche Bestimmungen eine Versicherungspflicht auf Grund- lage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie vorsehen. a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgldergleichen. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. 13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungs- union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Insurance Contract

Versicherungsfälle im Ausland. 5.113.1 Versichert sind - abweichend von Ziff. Eingeschlossen sind 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland 1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus 1.3 a) und 13.2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) erstreckt sich der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen Versicherungsschutz auch auf im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len Teilen im Sinne von Ziffer 1.3 c) oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 1.2 1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder Wartung sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sindZu Ziff. 13.2: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß gem. Ziff. 4 werden nicht ersetzt9 dieser Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sofern für Auslandsschäden im Ausland vorkommender VersicherungsfälleBetriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 5.4. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. 5.5. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsuni- on Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung