Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 bis Q.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern Q1.3 a) und Q.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß. Ziffer Q.1.3.1. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Q.13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. Q.13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen: Ziffer 5.3, 6, 7.3, 8.2 bis 8.6 und 10. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 11.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieser Bedingungen dieses Versi- cherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie EU-Umwelthaftungsricht- linie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 i. S. d. Ziff. 1.1.1 bis Q.1.4 1.1.3, sowie mitversicherten Anlagen gemäß Ziffer I 2.1 und 2.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern Q1.3 a) i. S. d. Ziff. 1.1.2 und Q.1.3.2 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt be- stimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Messen, gemäßMärkten gem. Ziffer Q.1.3.1Ziff. 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Q.13.2 Besonderer 11.2 Nur nach besonderer Vereinbarung bedarf sind mitversichert – abweichend von Ziffer 11.1 – im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die Versicherung auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im sinne von Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Zif- fer 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse für das Ausland bestimmt waren; - die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland gelegene Anlagen erfolgen; - die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, War- tung oder Betriebsstättensonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, z. B. Produktions- wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder VertriebsniederlassungenAnsprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, Läger und dgl. Q.13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurooben genannten EU-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen: Ziffer 5.3, 6, 7.3, 8.2 bis 8.6 und 10. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine AnwendungRichtlinie nicht überschreiten.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - im Umfang dieser Bedingungen Ziff. 10.6 im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 Ziff. 1.1.1 bis Q.1.4 Ziff. 1.1.5 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern Q1.3 a) und Q.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und MessenMessen gemäß Ziff. 1.1.1; - die auf die Montage, gemäßDemontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. Ziffer Q.1.3.11.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; - die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - Ziff 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-MitgliedstaatenMitglied- staaten zur oben genannten EU-Umwelthaftungsrichtlinie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Umsetzungsgesetzes, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, die auf vor dem Inkrafttreten des nationalen Umsetzungsgesetzes eingetretenen Ursachen beruhen.
Q.13.2 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. Q.13.3 H 2092:03
13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen: Ziffer 5.3, 6, 7.3, 8.2 bis 8.6 und 10. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung.
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Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - 10.6 im Umfang dieser Bedingungen dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 Ziffer 1.1.1 bis Q.1.4 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern Q1.3 a) Ziffer 1.1.2 und Q.1.3.2 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; , - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß. Messen gemäß Ziffer Q.1.3.11.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Q.13.2 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersicht- lich für das Ausland bestimmt waren,
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen,
13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder VertriebsniederlassungenVertriebs- niederlassungen, Läger und dgl. Q.13.3 ..
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen: Ziffer 5.3, 6, 7.3, 8.2 bis 8.6 und 10. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - 10.6 im Umfang dieser Bedingungen dieses Versiche- rungsvertrags im Geltungsbereich der EU- EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/2004/35/ EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 Ziffer 1.1.1 bis Q.1.4 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern Q1.3 a) Ziffer 1.1.2 und Q.1.3.2 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; , - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß. Messen gemäß Ziffer Q.1.3.11.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-MitgliedstaatenEU- Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Q.13.2 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang die- ses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtli- nie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 zurückzu- führen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren,
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von An- lagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen,
13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig- keiten im Ausland erfolgen.
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene belege- ner Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder VertriebsniederlassungenVertriebsniederlas- sungen, Läger und dgl. Q.13.3 dergleichen.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen: Ziffer 5.3, 6, 7.3, 8.2 bis 8.6 und 10. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung.
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Samples: Private Liability Insurance
Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - 10.6 im Umfang dieser Bedingungen dieses Versiche- rungsvertrages im Geltungsbereich der EU- EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - ,
13.1.1 die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen belegenden Anlage oder eine Tätigkeit Tätig- keit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 1.1.1 bis Q.1.4 1.1.5 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten ;
13.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen und/oder aus der Teilnahme an Kongres- sen, Ausstellungen, Messen und Märkten, gemäß Ziffer 1.1.1
13.1.3 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne der Ziffern Q1.3 a) und Q.1.3.2 nurvon Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass ;
13.1.4 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Geschäftsreisen Anlagen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und MessenTeilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, gemäß. wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
13.1.5 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer Q.1.3.11.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Versicherungsschutz im Sinne der Ziffer 13.1 besteht insoweit - abweichend abwei- chend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen nationa- len Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreitenüber- schreiten.
Q.13.2 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder VertriebsniederlassungenVertriebsnieder- lassungen, Läger und dgl.
13.3 Zu den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.5 und Ziffer 13.2: Nicht versichert sind Ansprüche und Pflichten zur ergänzenden Sanie- rung und zur Ausgleichssanierung sowie zur Tragung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl. Q.13.3 Ziffern 5.1.2 und 5.1.3). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 9 wer- den nicht ersetzt.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen: Ziffer 5.3, 6, 7.3, 8.2 bis 8.6 und 10. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 D 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - im Umfang dieser Bedingungen Ziff. D 10.6 im Geltungsbereich der EU- EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - ▪ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 Ziff. D 1.1.1 bis Q.1.4 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern Q1.3 a) und Q.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - ▪ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und MessenMessen gemäß Ziff. D 1.1.1; ▪ die auf die Montage, gemäßDemontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. Ziffer Q.1.3.1D 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; ▪ die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. D 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - Ziff. D 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Q.13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung D 13.2 Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz für im Ausland gelegene eintretende Versicherungsfälle oder im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger Lager und dgl. Q.13.3 bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
D 13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen: Ziffer 5.3, 6, 7.3, 8.2 bis 8.6 und 10. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung.
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Samples: Rahmenabkommen