Versicherungsfälle im Ausland. Eingeschlossen sind auch im Ausland eingetretene Versicherungs- fälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern 2.1 – 2.3 zurückzufüh- ren sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 2.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
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