Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abweichend von § 4 Ziff. I. 3. AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 2.1 – 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde. 9.2 Bei Versicherungsfällen in den USA, Kanada, Mexiko und Japan werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistun- gen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskos- ten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Versicherteninformation, Versicherungsschutzvertrag
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. Teil X Xxxxxx 1 dieser Bedingungen – abweichend von § 4 Ziff. I. 3. Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder auf eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. von Teil X Xxxxxx 2.1 – 2.7 bis 2.6 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. von Teil X Xxxxxx 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde.
9.2 10.2 Bei Versicherungsfällen in den USA, Kanada, Mexiko US-Territorien und Japan Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän- digen-, Zeugen- und Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistun- gen Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskos- ten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.3 10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt an als erfüllt, in dem der Euro- Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Insurance Contract
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. Teil X Xxxxxx 1 dieser Bedingungen – abweichend von § 4 Ziff. I. 3. Ziffer 7.9 AHB – –auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder auf eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. von Teil X Xxxxxx 2.1 – 2.7 bis 2.6 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. von Teil X Xxxxxx 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde.
9.2 10.2 Bei Versicherungsfällen in den USA, Kanada, Mexiko US-Territorien und Japan Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistun- gen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskos- ten, auch Reisekosten, Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sindVersicherungssumme angerechnet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.3 10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt an als erfüllt, in dem der Euro- Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend abwei- chend von § 4 Ziff. I. 3. Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer eine Umwelteinwirkung im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland Sinne der Ziffer 3 im Sinne der Ziff. 2.1 – 2.7 Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde.
9.2 8.2 Bei Versicherungsfällen in den USA, Kanada, Mexiko USA und Japan Kanada werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistun- gen auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen ; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskos- tenSchadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung Entschädi- gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.3 8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers Versi- cherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.. 7002011185
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Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend abwei- chend von § 4 Ziff. I. 3. Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer eine Umwelteinwirkung im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland Sinne der Ziffer 3 im Sinne der Ziff. 2.1 – 2.7 Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde.
9.2 8.2 Bei Versicherungsfällen in den USA, Kanada, Mexiko USA und Japan Kanada werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistun- gen Leistungen auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen ; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskos- tenSchadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung Entschädi- gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.3 8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers Versi- cherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von § 4 Ziff. I. 3. Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer eine Umwelteinwirkung im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland Sinne der Ziffer 3 im Sinne der Ziff. 2.1 – 2.7 Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde.
9.2 Bei Versicherungsfällen in den USA, Kanada, Mexiko USA und Japan Kanada werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistun- gen Leistungen auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- Zeugen und Gerichtskosten, Aufwen- dungen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskos- tenSchadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
1 Gegenstand der Versicherung 1 2 Risikobegrenzung 2 3 Betriebsstörung 2
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 C 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. C 1 dieser Bedingungen Bestimmungen – abweichend von § 4 Ziff. I. 3. 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende VersicherungsfälleVersicherungs- fälle, – ▪ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 2.1 – 2.7 C 1. zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – ▪ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen Ausstellungen, Kongressen, Messen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurdeMärkten.
9.2 C 8.2 Bei Versicherungsfällen in den USA, Kanada, Mexiko US-Territorien und Japan Kanada eintretenden Versiche- rungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistun- gen Leistungen auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet. Diese Kosten gelten als Schadenersatzleistung. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen ; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskos- tenSchadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.3 C 8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Zu Teil C insgesamt Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
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Samples: Rahmenabkommen