Common use of Versicherungsfälle im Ausland Clause in Contracts

Versicherungsfälle im Ausland. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang die­ ses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi­ cherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. x. Xxxxxx 1.1.1 bis 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnah­ me an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märk­ ten gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Zif­ fer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa­ len Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so­ fern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbe­ reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein­ tretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. x. Xxxxxx 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnis­ se ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Zif­ fer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig­ keiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, In­ standhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn die­ se Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen ist.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB und Ziffer 10.6 im Umfang die­ ses Versicherungsvertrags dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi­ cherungsfälleVersicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland belegenen belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. x. Xxxxxx 1.1.1 bis 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 und 1.1.3 1.1.4.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. - ; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnah­ me Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märk­ ten gemäß Ziffer 1.1.1. 1.1.1 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Zif­ fer Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa­ len nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so­ fern sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages im Geltungsbe­ reich Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein­ tretende eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. x. Xxxxxx 1.1.3 1.1.4.3 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnis­ se Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Zif­ fer 1.1.3 x. Xxxxxx 1.1.4.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig­ keiten Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, In­ standhaltungInstandhaltung, Wartung oder sonstige son- stige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn die­ se diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen angewiesen ist.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer Ziff. 10.6 im Umfang die­ ses Versicherungsvertrags dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi­ cherungsfälleVersicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. x. Xxxxxx d. Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx d. Ziff. 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. - ; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnah­ me Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märk­ ten gemäß Ziffer gem. Ziff. 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Zif­ fer Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa­ len nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so­ fern sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages im Geltungsbe­ Geltungsbe- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein­ tretende eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. x. Xxxxxx v. Ziff. 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx v. Ziff. 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnis­ se Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Zif­ fer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig­ keiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, In­ standhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn die­ se Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer Ziff. 10.6 im Umfang die­ ses Versicherungsvertrags dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi­ cherungsfälleVersicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. x. Xxxxxx 1.1.1 bis 1.1.4 d. Ziff. 2.1 - 2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 d. Ziff. 2.6 und 1.1.3 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. ; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnah­ me Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märk­ ten gemäß Ziffer 1.1.1wenn Versiche- rungsschutz gem. Ziff. 2.8 vereinbart wurde. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Zif­ fer Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa­ len nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so­ fern sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages im Geltungsbe­ reich Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein­ tretende eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. x. Xxxxxx 1.1.3 v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 v. Ziff. 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnis­ se Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland Aus- land bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Zif­ fer 1.1.3 Ziff. 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig­ keiten Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, In­ standhaltungInstandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn die­ se Tätigkeiten im Ausland erfolgenZiff. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)

Versicherungsfälle im Ausland. 13.1 13.1. Versichert sind abweichend von Ziffer Ziff. 10.6 im Umfang die­ ses Versicherungsvertrags dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 13.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi­ cherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. x. Xxxxxx 1.1.1 bis 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnah­ me an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märk­ ten gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Zif­ fer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa­ len Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so­ fern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbe­ reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein­ tretende Versicherungsfälle, 13.2.1 13.2.1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. x. Xxxxxx 1.1.3 v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 v. Ziff. 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnis­ se Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 13.2.2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Zif­ fer 1.1.3 Ziff. 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig­ keiten Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 13.2.3. die auf die sonstige Montage, Demontage, In­ standhaltungInstandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 gem. Ziff. 2.8 zurückzuführen sind, wenn die­ se diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 13.3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 13.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen angewiesen ist.

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Samples: Insurance Policy

Versicherungsfälle im Ausland. 13.1 14.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 Ziff. 11 (6) im Umfang die­ ses Versicherungsvertrags dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi­ cherungsfälle, - Versicherungsfälle, a) die auf den Betrieb einer im Inland belegenen belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. x. Xxxxxx 1.1.1 d. Ziff. 2 (1) bis 1.1.4 2 (4) zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 Xxxx. 2 (1) und 1.1.3 2 (2) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. - ; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnah­ me Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, und Messen und Märk­ ten gemäß Ziffer 1.1.1Märkten gem. Ziff. 2 (3). Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Zif­ fer 1.1 Ziff. 1 (1) auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa­ len nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so­ fern sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 14.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages im Geltungsbe­ reich Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein­ tretende eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. x. Xxxxxx 1.1.3 v. Ziff. 2 (1) oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 v. Ziff. 2 (2) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnis­ se Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Zif­ fer 1.1.3 Ziff. 2 (1) zurückzuführen sind, wenn diese Tätig­ keiten Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 c) die auf die sonstige Montage, Demontage, In­ standhaltungInstandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 Ziff. 2 (3) zurückzuführen sind, wenn die­ se diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 14.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 14.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsvertrag

Versicherungsfälle im Ausland. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer Ziff. 10.6 im Umfang die­ ses Versicherungsvertrags dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi­ cherungsfälleVersicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. x. Xxxxxx d. Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 d. Ziff. 1.1.1 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. - ; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnah­ me Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen, Kongressen, Messen und Märk­ ten gemäß Ziffer gem. Ziff. 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Zif­ fer Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa­ len Umsetzungsgesetzen nationalen Umsetzungsge- setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so­ fern sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages im Geltungsbe­ reich Geltungsbereich der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein­ tretende eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. x. Xxxxxx v. Ziff. 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx v. Ziff. 1.1.2 zurückzuführen zurück- zuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnis­ se Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Zif­ fer Ziff. 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig­ keiten Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, In­ standhaltungInstandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer Ziff. 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn die­ se diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Währungsunion Europäischen Währungs- union angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen angewiesen ist.

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Samples: Haftpflichtversicherung