Common use of Versicherungsfälle im Ausland Clause in Contracts

Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht er-sichtlich für das Ausland be- stimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abwei- chend von Xxxx. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzu- führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung , Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallar- tigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstät- ten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 ge- nannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - ab- weichend von Ziffer 6.5. AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge- machten Ansprüchen, gilt: - Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem - Schaden: 10 %, mindestens EUR 1.000,00, höchstens EUR 5.000,00 Kosten gelten als Schadenersatzleistun- gen. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen 13.1 Versichert sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch 10.6 im Ausland Umfang dieses Ver- sicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsricht- linie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - , 13.1.1 die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Inland i. S. d. Ziff. 3 im Inland 1.1.1 bis 1.1.5 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht er-sichtlich für das Ausland be- stimmt waren; - ; 13.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen und/oder aus der Teilnahme an Ausstellungen Kongressen, Ausstellungen, Messen und Messen. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Märkten, gem. Ziff. 1 dieser Bedingungen – abwei- chend von Xxxx. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,1.1.1; 9.2.1 13.1.3 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von i. S. d. Ziff. 3 zurückzuführen 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. d. Xxxx. 1.1.2 zu- rückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich oder Erzeugnisse er- sichtlich für das Ausland bestimmt waren; 9.2.2 13.1.4 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von i. S. d. Ziff. 3 zurückzu- führen 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 9.2.3 13.1.5 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung War- tung oder sonstigen sonstige Tätigkeiten gem. Ziff. 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Versicherungsschutz im Sinne der Ziff. 9.213.1 besteht insoweit abwei- chend von Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gem. nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschrei- ten. 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Ver- triebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.3 Zu Ziff. 13.1.3 bis 13.1.5 und - soweit vereinbart - Ziff. 13.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- Nicht versichert sind Ansprüche und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen Pflichten zur ergänzenden Sanie- rung und unfallar- tigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sindzur Ausgleichssanierung sowie zur Tragung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl. Ziff. 5.1.2 und 5.1.3). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß gem. Ziff. 5 9 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstät- ten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 ge- nannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - ab- weichend von Ziffer 6.5. AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge- machten Ansprüchen, gilt: - Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem - Schaden: 10 %, mindestens EUR 1.000,00, höchstens EUR 5.000,00 Kosten gelten als Schadenersatzleistun- gen. 9.6 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaaten liegt, die der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland Gel- tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 3 im Inland i. S. x. Xxxxxx 2.1 bis 2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 3 i. S. x. Xxxxxx 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht er-sichtlich ersichtlich für das Ausland be- stimmt warenbestimmt wa- ren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziffer 2.8 ver- einbart wurde. Versicherungsschutz besteht insoweit abwei- chend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder An- sprüche gemäß nationalen Umsetzungsgeset- zen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 9.2 13.2 Nur aufgrund auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen versichert im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abwei- chend von Xxxx. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsver- trages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaf- tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, 9.2.1 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung Liefe- rung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzuführen i. S. x. Xxxxxx 2.6 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx 2.7 zurückzu- führen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt be- stimmt waren; 9.2.2 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhal- tung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzu- führen i. S. x. Xxxxxx 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 9.2.3 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung In- standhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten sonstige Tätigkei- ten gemäß Ziffer 2.8 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallar- tigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: . 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht Versiche- rung für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstät- tenBetriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder VertriebsniederlassungenVer- triebsniederlassungen, Läger und dgl. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 ge- nannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - ab- weichend von Ziffer 6.5. AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge- machten Ansprüchen, gilt: - Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem - Schaden: 10 %, mindestens EUR 1.000,00, höchstens EUR 5.000,00 Kosten gelten als Schadenersatzleistun- gen. 9.6 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen 13.1 Versichert sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch 10.6 im Ausland Umfang dieses Ver- sicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf- tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - , 13.1.1 die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Inland i. S. d. Ziff. 3 im Inland 1.1.1 bis 1.1.5 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht er-sichtlich für das Ausland be- stimmt waren; - ; 13.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen und/oder aus der Teilnahme an Ausstellungen Kongressen, Ausstellungen, Messen und Messen. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Märkten, gemäß Ziff. 1 dieser Bedingungen – abwei- chend von Xxxx. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,1.1.1; 9.2.1 13.1.3 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von i. S. d. Ziff. 3 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. d. Ziff. 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Er- zeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 9.2.2 13.1.4 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. d. Ziff. 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Sinne von Ausland erfolgen; 13.1.5 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 3 1.1.1 zurückzu- führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung , Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten . Versicherungsschutz im Ausland erfolgen. zu Sinne der Ziff. 9.2: Der Versicherungsschutz 13.1 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallar- tigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß insoweit abweichend von Ziff. 5 werden 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht ersetzt. zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: überschreiten. 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene belegener Anlagen oder Betriebsstät- tenBetriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 13.3 Zu Ziff. 7.1.2.3 ge- nannten Personen aus Arbeitsunfällen 13.1.3 bis 13.1.5 und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen (siehe - soweit vereinbart - Ziff. 7.9 AHB); 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. 13.2: Nicht versichert sind Ansprüche und 2270 Pflichten zur ergänzenden Sanierung und den zur Ausgleichssanierung sowie zur Tragung der damit im in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach ArtKosten (vgl. 1147 Ziff. 5.1.2 und 5.1.3). Aufwendungen vor Eintritt des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Versicherungsfalles gemäß Ziff. 9 werden - ab- weichend von Ziffer 6.5. AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetnicht ersetzt. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge- machten Ansprüchen, gilt: - Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem - Schaden: 10 %, mindestens EUR 1.000,00, höchstens EUR 5.000,00 Kosten gelten als Schadenersatzleistun- gen. 9.6 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Versi- cherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft

Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen 13.1 Versichert sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch 10.6 im Ausland eintretende Umfang dieses Versicherungsver- trages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- tende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Inland i. S. d. Ziff. 3 im Inland 2.1 bis 2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der i. S. d. Ziff. 3 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht er-sichtlich ersichtlich für das Ausland be- stimmt bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.8 vereinbart wurde. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1 auch für Pflich- ten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 9.2 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen versichert im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abwei- chend von Xxxx. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 9.2.1 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von i. S. v. Ziff. 3 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland Aus- land bestimmt waren; 9.2.2 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von i. S. v. Ziff. 3 zurückzu- führen 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 9.2.3 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung Instandhaltung, Wartung oder sonstigen sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallar- tigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: . 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstät- tenBetriebsstätten, z.z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl... 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 ge- nannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - ab- weichend von Ziffer 6.5. AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge- machten Ansprüchen, gilt: - Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem - Schaden: 10 %, mindestens EUR 1.000,00, höchstens EUR 5.000,00 Kosten gelten als Schadenersatzleistun- gen. 9.6 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Die Verpflichtung des Versicherers Versiche- rers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EuroEURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen inländi- schen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen 13.1 Versichert sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch 10.6 im Ausland Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Sinne der Inland i. S. d. Ziff. 3 im Inland zurückzuführen 2.1 bis 2.8 zurück- zuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der i. S. d. Ziff. 3 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht er-sichtlich ersichtlich für das Ausland be- stimmt bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziffer 2.8 vereinbart wurde. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richt- linie nicht überschreiten. 9.2 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen versichert im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abwei- chend von Xxxx. 7.9 AHB - auch dieses Versicherungsvertrages im Ausland Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 9.2.1 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von i. S. v. Ziff. 3 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 9.2.2 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Sinne von Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 3 2.8 zurückzu- führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung , Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallar- tigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstät- tenBetriebsstätten, z.B. Produktions- Pro- duktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger Lager und dgl. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 ge- nannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - ab- weichend von Ziffer 6.5. AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge- machten Ansprüchen, gilt: - Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem - Schaden: 10 %, mindestens EUR 1.000,00, höchstens EUR 5.000,00 Kosten gelten als Schadenersatzleistun- gen. 9.6 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung