Versicherungsschutz und Schadenabwicklung. 8.1. Soweit die Parteien nicht die Versicherung des Leasinggegenstandes durch SCANIA vereinbart haben, ist der Kunde verpflichtet, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssummen im Sinne des § 9 KHVG idgF (derzeit 7 Mio € Pauschalversicherungssumme, davon sind jedenfalls Personenschäden bis zu 5,8 Mio € und Sachschäden bis zu 1,2 Mio € voll zu decken sowie zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme 70.000,- € für Vermögensschäden) sowie eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von höchstens 2.500,00 €, die auch Brems- Betriebs- und Bruchschäden deckt und den Verzicht des Versicherers beinhaltet, sich auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit zu beziehen, abzuschließen und dies SCANIA nachzuweisen. Die Versicherungsdeckung hat auch eine GAP-Klausel zu beinhalten. Unter einer GAP-Klausel versteht sich eine Buchwertversicherung, die die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert vollumfänglich abdeckt. Der Kunde ermächtigt SCANIA, für sich einen Sicherungsschein über die Vollkaskoversicherung zu beantragen und jederzeit Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse sowie über die Schadenabwicklung einzuholen. Hat der Kunde nicht die erforderliche Fahrzeugversicherung abgeschlossen, ist SCANIA berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung. 1. Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von EUR 50 Mio. und eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens EUR 500,— abzuschließen. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Leasingnehmer nicht die erforderliche Fahrzeugvollver- sicherung abgeschlossen, ist der Leasinggeber nach schriftlicher Mahnung berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Leasingnehmer abzuschließen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung. 1. Für die Leasingzeit hat der LN eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 100 Mio. für Sach-, Vermögens- und Personenschäden und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. je geschädigte Person, eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal EUR 1.000 sowie eine GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls abzuschließen und während der Leasingzeit aufrechtzuerhalten. Sämtliche vom LN bestellte Sonderausstattungen und Zubehöre sind in voller Höhe von der Voll- und Teilkaskoversicherung abzudecken. Der LN ermächtigt den LG, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der LN nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist der LG nach schriftlicher Mahnung berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung unter Berücksichtigung der Interessen des LN als Vertreter für den LN abzuschließen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung. 8.1. Soweit die Parteien nicht die Versicherung des Leasinggegenstandes durch SCANIA vereinbart haben, ist der Kunde verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von höchstens 2.500,00 €, die auch Brems- Betriebs- und Bruchschäden deckt und den Verzicht des Versicherers beinhaltet, sich auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit zu beziehen, abzuschließen und dies SCANIA nachzuweisen. Die Versicherungsdeckung hat auch eine GAP-Klausel zu beinhalten. Unter einer GAP-Klausel versteht sich eine Buchwertversicherung, die die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert vollumfänglich abdeckt. Der Kunde ermächtigt SCANIA, für sich einen Sicherungsschein über die Vollkaskoversicherung zu beantragen und jederzeit Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse sowie über die Schadenabwicklung einzuholen. Hat der Kunde nicht die erforderliche Fahrzeugversicherung abgeschlossen, ist SCANIA berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung a) Der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die im Eigentum von Xx. Xxxxxxx LED GmbH verbleibende Lichttechnik entsprechend den üblichen Bedingungen versichert ist. Versicherungsschutz muss insbesondere bestehen für Haftpflicht- und Sach- und Feuerschäden. Abschluss und Umfang des Versicherungsschutzes sind durch Übersendung entsprechender Policen bzw. Bestätigungen des Versicherers binnen zwei Wochen nach Beginn des einzelnen Mietvertrags – also nach Abnahme der von Xx. Xxxxxxx LED GmbH eingebauten Lichttechnik – in geeigneter Form nachzuweisen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung. 1. Für die Leasingzeit hat der LN eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 100 Mio. für Sach-, Vermögens- und Personenschäden und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. je geschädigte Person, eine Voll-und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal EUR 1.000 abzuschließen und während der Leasingzeit aufrechtzuerhalten. Sämtliche vom LN bestellte Sonderausstattungen und Zubehöre sind in voller Höhe von der Voll- und Teilkaskoversicherung abzudecken. Der LN ermächtigt den LG, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der LN nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist der LG nach schriftlicher Mahnung berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung unter Berücksichtigung der Interessen des LN als Vertreter für den LN abzuschließen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung. 12.1 Für die Dauer des jeweiligen Einzelleasingvertrags hat der Kunde eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungs- summe von mindestens 100 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 2.500,00 EUR abzu- schließen und über die Leasinglaufzeit jedes Fahrzeugs auf- rechtzuerhalten. Wechsel des Versicherungsgebers und / oder des Deckungsumfangs sind dem Leasinggeber unverzüglich zu melden. Der Leasinggeber ist bei Nichteinhaltung obiger Vorschriften berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entspre- chende Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen. Darüber hinaus behält sich der Leasinggeber das Recht vor, ein nicht versichertes Leasingfahrzeug nach Vorankündigung stilllegen zu lassen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung. 1. Sofern nichts anderes vereinbart, hat der Mieter für die Mietzeit eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung und eine Fahrzeugvollversicherung mit maximal 1000 EUR Selbstbeteiligung sowie 1000 EUR Teilkasko abzuschließen. Der Mieter ermächtigt EASY RENT, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung bei der Versicherungsgesellschaft zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Mieter nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist EASY RENT berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Mieter abzuschließen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung. 9.1 Soweit die Parteien nicht die Versicherung des Mietgegen- standes durch SFD vereinbart haben, ist der Kunde verpflich- tet, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssummen im Sinne der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG ( 7,5 Mio. € für Perso- nen- und 1 Mio. € für Sach- und 50.000,- € für Vermögens- schäden) sowie eine Fahrzeugvollversicherung mit einem Selbstbehalt von höchstens 2.500,00 €, die auch Brems- Be- triebs- und Bruchschäden deckt und den Verzicht des Versi- cherers beinhaltet, sich auf die Einrede der groben Fahrläs- sigkeit zu beziehen, abzuschließen und dies SFD nachzuwei- sen. Der Kunde ermächtigt SFD, für sich einen Sicherungs- schein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und jederzeit Auskunft über die vorgenannten Versicherungsver- hältnisse sowie über die Schadenabwicklung einzuholen. Hat der Kunde nicht die erforderliche Fahrzeugversicherung ab- geschlossen, ist SFD berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherung abzu- schließen.
Versicherungsschutz und Schadenabwicklung a) Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko/Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von PKW 0.000 € Transporter/LKW 0.000 €