Versorgungsgrundsätze Musterklauseln

Versorgungsgrundsätze. Die pflegerischen Leistungen (§ 43 Abs. 2 SGB XI) sowie Unterkunft und Verpflegung werden für alle Pflegebedürftigen in gleicher anerkannter Qualität nach Maßgabe des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse erbracht. Zusatzleistungen dürfen die Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag nicht be- einträchtigen.
Versorgungsgrundsätze. Das Hospiz ist eine selbstständige Einrichtung mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Menschen mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase eine palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung zu erbringen. Das Hospiz verfügt über die erforderliche Ausstattung, um eine palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung sowie eine psychosoziale Begleitung zu gewährleisten.
Versorgungsgrundsätze. Das Hospiz ist eine selbständig wirtschaftende Einrichtung mit dem eigenständigen Ver- sorgungsauftrag, für Menschen mit unheilbaren Krankheiten in ihrer letzten Lebens- phase eine palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung zu erbringen. Das Hospiz ist eine kleine Einrichtung mit familiärem Charakter mit in der Regel mindes- tens 8 und höchstens 16 Plätzen. Die räumliche Gestaltung ist auf die besonderen Be- dürfnisse schwer kranker und sterbender Menschen ausgerichtet. Das Hospiz verfügt über die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung, um eine palliative, psycho- soziale sowie seelsorgliche Begleitung und Versorgung der sterbenden Menschen und ihrer Zugehörigen zu gewährleisten. Sie erbringen einen Anteil der Kosten durch Spen- den und vielfältiges ehrenamtliches Engagement auf. Zudem versteht sich das Hospiz als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozial- system. Es ist eingebunden in die regionalen Strukturen, vernetzt sich mit den regionalen Leistungserbringern (Krankenhäuser, Vertragsärzte etc.) und arbeitet mit ambulanten ehrenamtlichen Hospizdiensten eng zusammen. Die hospizliche Versorgung und Beglei- tung erfolgt auf der Grundlage eines Einrichtungskonzeptes, das auf die Belange schwerkranker und sterbender Menschen ausgerichtet ist.
Versorgungsgrundsätze. Das Hospiz / Kinderhospiz ist eine selbständig wirtschaftende Einrichtung mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Hospizgäste mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versor- gung zu erbringen. Das Hospiz / Kinderhospiz hat familiären Charakter. Seine räumli- che Gestaltung ist auf die besonderen Bedürfnisse schwer kranker sterbender Men- schen ausgerichtet. Das Hospiz verfügt über die erforderliche Ausstattung, um eine palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale sowie geistig-seelische Versor- gung zu gewährleisten. Ein bedeutender Anteil der Kosten wird durch Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement aufgebracht. Zudem versteht sich das Hospiz / Kinderhospiz als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesund- heits- und Sozialsystem. Es ist integraler Bestandteil eines ambulanten ehrenamtli- chen Hospizdienstes.
Versorgungsgrundsätze a) Bei der Versorgung sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittelrichtlinie) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V stets anzuwenden. b) Der Leistungserbringer hat die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Anpassung und Abgabe gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V der in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Hilfsmittel zu erfüllen. Dabei sind die Anforderungen der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V einzuhalten. c) Die Versorgung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der §§ 12, 33, 70, 135a und 139 SGB V. d) Soweit nicht anders bestimmt, hat der Leistungserbringer die Voraussetzungen und Leistungsmerkmale nach näherer Bestimmung dieser Anlage während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfüllen. (1) Telefonische/persönliche Erreichbarkeit (2) Personal (3) Örtliche Beratung/Versorgung (4) Geschlechterspezifische Beratung/Versorgung (5) Beratungsgrundsätze zur Auswahl des Hilfsmittels a) Ganzheitliche Betrachtung der aktuellen Hilfsmittelversorgung und deren Interaktion mit weiteren bestehenden oder absehbar erforderlichen Hilfsmittelversorgungen, insbeson- dere dazu, welches Hilfsmittel oder welche zusätzliche Leistung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB V in der konkreten Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwen- dig ist. b) Möglichkeit der eigenständigen Handhabung des Hilfsmittels unter Berücksichtigung eventueller körperlicher oder geistiger Einschränkungen, besonders bezogen auf die In- dikation und die individuellen Voraussetzungen des Versicherten. c) Einweisung des Versicherten in Handhabung, Gebrauch und gegebenenfalls Instandhal- tung des Hilfsmittels. d) Hinweise an den Versicherten zum Service, zur Garantie und zu den Eigentumsverhält- nissen am Hilfsmittel.

Related to Versorgungsgrundsätze

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,