Versorgungszusage Musterklauseln

Versorgungszusage. Der MDR wird der Arbeitnehmerin auf der Grundlage und nach Maßgabe einer noch zu erstellen- den Versorgungsordnung eine Versorgungszusage erteilen. Im Rahmen dieser Versorgungsordnung werden bisherige Dienstzeiten bei öffentlichen Rundfunkeinrichtungen bzw. bei dem Rundfunk zu- zuordnenden Bereichen der Deutschen Post in den neuen Ländern bzw. der DDR als versorgungs- fähig anerkannt. Sonstige bisherige Berufszeiten in vergleichbarer Tätigkeit können als versorgungs- fähig anerkannt werden.
Versorgungszusage a) Im Gegenzug zur Umwandlung der vorgenannten Entgeltbestandteile erhält der Mitarbeiter eine wertgleiche Versorgungszusage über eine Direktversicherung der Allianz Lebensversicherungs-AG. Die Wertgleichheit ergibt sich aus dem zu Grunde gelegten Tarif der bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abzuschließenden Direktversicherung. Die Versorgungszusage erfolgt wahlweise im Tarif Perspektive oder Komfort Dynamik mit der Zusageart beitragsorientierte Leistungszusage. □ Perspektive ☐ Komfort Dynamik Wurde eine kapitalmarktnahe Versorgung (Komfort Dynamik) abgeschlossen, gilt folgendes: Diese Produkte bieten im Vergleich zur klassischen Rentenversicherung höhere Renditechancen durch einen größeren Investitionsanteil in dynamische Anlagewerte; beinhalten auf der anderen Seite aber auch höhere Risiken. Der Mitarbeiter hat damit die Chance, im Falle von Kurssteigerungen eine höhere Rente als bei der klassischen Rentenversicherung zu erzielen. Der Mitarbeiter trägt aber auch im Falle von Kursrückgängen das Risiko, lediglich die garantierte Mindestrente zu erhalten. Der Arbeitgeber übernimmt grundsätzlich keine Verantwortung dafür, dass eine positive Wertentwicklung erfolgt bzw. die Rendite der Versicherung über derjenigen einer klassischen Rentenversicherung liegt. Dem Mitarbeiter sind Chancen und Risiken einer derartigen kapitalmarktnahen Versorgung nach Tarif Komfort Dynamik bewusst. b) Rechtsgrundlagen der Versorgungszusage Der Inhalt der Versorgungszusage sowie die Versicherungsleistungen und die Ansprüche darauf richten sich nach den Bestimmungen dieser Entgeltumwandlungsvereinbarung, der Direktversicherung (insbesondere den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen), den zwischen der Allianz Lebensversicherungs AG und dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen sowie nach der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. c) Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung Der Umwandlungsbetrag erhöht sich um den auf gesetzlicher Grundlage verpflichtend zu zahlenden Arbeitgeberzuschuss. Er wird nur so lange und soweit gewährt, wie der Mitarbeiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und die Entgeltumwandlungsvereinbarung besteht und der Arbeitgeber im Einzelfall durch die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen Sozialversicherungsbeiträge spart.
Versorgungszusage. Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern eine betriebliche Altersversorgung, beste- hend aus einer Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungsbeiträge je Geschäftsjahr betragen maximal 195.000 EUR für ordentliche Vorstandsmitglieder und maximal 390.000 EUR für den Vorstandsvorsitzenden. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine weiteren Versorgungsbeiträge mehr für das Vorstandsmitglied entrichtet – auch, wenn das Dienstverhältnis länger dauert. Bei Eintritt des Versorgungsfalls erhält das Vorstandsmitglied eine Einmalzahlung in Höhe des zu diesem Zeitpunkt angesparten Versorgungsguthabens. Alternativ kann das Vorstandsmitglied die Auszahlung in zehn Jahresraten oder als lebenslange monatliche Rente verlangen. Die Höhe der Ratenzahlung oder der monatlichen Rente ergibt sich jeweils aus der Einbringung des Ver- sorgungsguthabens in eine dann abzuschließende temporäre oder lebenslange Rentenversiche- rung.
Versorgungszusage. Soweit bereits eine Versorgungszusage besteht, gilt: Die Leistungen nach dieser Vereinbarung werden unabhängig von etwa schon beste- henden oder künftigen Versorgungszusagen versprochen. Rechte, An- wartschaften und Unverfallbarkeitsfristen aus verschiedenen Versor- gungszusagen sind voneinander unabhängig.
Versorgungszusage. Es liegt keine Versorgungsordnung, keine Betriebsvereinbarung, keine über einen Tarifvertrag zugesagte Versorgung sowie keine schriftliche individuelle Versorgungszusage vor: Das Unternehmen verpflichtet sich, die von dem Unterstützungswerk-München e.V. erstellten Anwartschaftsbestätigungen zeitnah an den jeweiligen Versorgungsberechtigten weiterzuleiten. Dieser bestätigt auf dem „Beiblatt zur Anwartschaftsbestätigung“, dass er die Anwartschaftsbestätigung erhalten hat. Das unterzeichnete Xxxxxxxx sendet das Unternehmen an das Unterstützungswerk-München e.V. zurück. Die zugesagten Versorgungsleistungen basieren auf einer Versorgungsordnung einer Betriebsvereinbarung einem Tarifvertrag einer schriftlichen individuellen Versorgungszusage
Versorgungszusage. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer im Gegenzug zur Entgeltumwandlung eine wertgleiche Versorgungszusage in Form einer: (Bitte zwingend auf Seite 1 oben ankreuzen!) 2.1 Beitragsorientierten Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) 2.2 Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
Versorgungszusage. Die zugesagten Versorgungsleistungen basieren auf einer Versorgungsordnung einer Betriebsvereinbarung einem Tarifvertrag einer schriftlichen individuellen Versorgungszusage Es liegt keine Versorgungsordnung, keine Betriebsvereinbarung, keine über einen Tarifvertrag zugesagte Versorgung sowie keine schriftliche individuelle Versorgungszusage vor. Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, die von der XX 0000 Unterstützungskasse e.V. erstellten Anwartschaftsbestätigungen zeitnah an den jeweiligen Versorgungsberechtigten weiterzuleiten. Dieser bestätigt auf dem „Beiblatt zur Anwartschaftsbestätigung“, dass er die Anwartschaftsbestätigung erhalten hat. Das unterzeichnete Beiblatt sendet das Trägerunternehmen an die XX 0000 Unterstützungskasse e.V. per Mail oder Fax zurück und das Orginal legt es in der Personalakte ab.
Versorgungszusage. Die zugesagten Versorgungsleistungen basieren auf einer Versorgungsordnung einer Betriebsvereinbarung einem Tarifvertrag einer schriftlichen individuellen Versorgungszusage Es liegt keine Versorgungsordnung, keine Betriebsvereinbarung, keine über einen Tarifvertrag zugesagte Versorgung sowie keine schriftliche individuelle Versorgungszusage vor. Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, die vom Unterstützungswerk- München e.V erstellten Anwartschaftsbestätigungen zeitnah an den jeweiligen Versorgungsberechtigten weiterzuleiten. Dieser bestätigt auf dem „Beiblatt zur Anwartschaftsbestätigung“, dass er die Anwartschaftsbestätigung erhalten hat. Das unterzeichnete Beiblatt sendet das Trägerunternehmen an das Unterstützungswerk-München e.V . per Mail oder Fax zurück und das Orginal legt es in der Personalakte ab.

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  • Versorgung 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.