Verspätungszuschlag Musterklauseln

Verspätungszuschlag. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Lieferung der vereinbarten Warenmenge (oder eines Teils davon) innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist nicht nach, so hat der Verkäufer zusätzlich zu allen Rechten und Rechtsmit- teln, die ADM gemäß diesen Allgemeinen Einkaufs- bedingungen zustehen, eine Vertragsstrafe für Verzug in Höhe von 1 % des Wertes der nicht gelieferten Wa- ren (einschließlich Mehrwertsteuer, falls zutreffend) für jeden Tag des Verzugs zu zahlen. Überschreitet der Verzug 7 Kalendertage, so erhöht sich die Ver- tragsstrafe für jeden weiteren Verzugstag auf 10 % des Wertes der nicht gelieferten Waren (ggf. einschließ- lich Mehrwertsteuer) pro Kalendertag.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen