Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften. 8.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungs- nehmer: a) Personen, die für die Annahme von Waren und Vorräten zuständig sind, hinsichtlich Fachkenntnis und Verlässlichkeit sorgfältig aus- zuwählen; b) Personen, die für die Annahme von Vorräten zuständig sind, anzu- weisen wie bei voraussichtlicher Kontamination von Waren und Vorräten oder voraussichtlicher Einschränkung der Waren und Vor- räte mit diesen umzugehen ist;
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)