Vertragsabschluss / Lieferbeginn Musterklauseln

Vertragsabschluss / Lieferbeginn. (1) Der Vertrag kommt durch Bestätigung der 24/7 in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn wird dem Kunden in Textform mitgeteilt und hängt davon ab, dass alle für die Be- lieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags, Anmeldung beim Netzbetreiber etc.) erfolgt sind. Der Kunde erhält Mitteilungen per E-Mail. Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel be- ginnt im Fall eines Lieferantenwechsels die Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor der bisherige Stromliefe- rungsvertrag beendet ist. (2) Im Fall eines Neu- oder Erstbezugs wird die Stromlieferung ab Einzugstag vorgenommen, sofern die Auftragserteilung der 24/7 bis zu 6 Wochen nach Ein- zugstermin vorliegt sowie alle rechtlichen und technischen Bedingungen erfüllt sind. (3) Dieser Sondervertragstyp erfasst ausschließlich Privat und Gewerbe- kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 kWh. Der Kunde versichert, dass seine jährliche Stromabnahmemenge in der Regel innerhalb dieser Mengengrenzen liegt. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn eine Be- lieferung über ausländische Netze erfolgen muss oder der Wunschtermin für den Lieferbeginn später als vier Monate ab Auftragserteilung liegt.
Vertragsabschluss / Lieferbeginn schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetrei- 8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung Kunden ein. Nähere Informationen zur Tätigkeit der Auskunftei können online unter www. 1.1. Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freiblei- ber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.5 zur Zah- 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- xxxxxxxxxx.xx/XX-XXXXX eingesehen werden. Die Informationen enthalten ausschließ- bend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. lung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet. xxxx durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in lich Angaben der Auskunftei und sind vom Lieferanten nicht überprüft worden; mit dem 1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des 6.5. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehörd- nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Hinweis macht sich der Lieferant deren Inhalt nicht zu eigen. voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, lichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, die Entgelte für den Messstellenbetrieb Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung 12.5. Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefer- mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Markt- zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 12.4 genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber vertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des lokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, erhöht sich der Preis 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens EUR 100,00 in- folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: a. Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Xx xxx Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx Xxxx Lieferanten hierzu ausdrücklich auf. Messstellenbetreiber veröffentlichten Höhe und den unter Ziffer 6.3 genannten Kosten. einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen b. Cre...
Vertragsabschluss / Lieferbeginn. 1.1 Voraussetzung einer Belieferung durch die Osterholzer Stadtwerke (nachfolgend Lieferant) ist, dass die Entnahmestelle im Vertriebsgebiet der Osterholzer Stadtwerke (derzeit Landkreis Osterholz) liegt. 1.2 Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. 1.3 Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Dieser hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.
Vertragsabschluss / Lieferbeginn. 3.1 Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme) von der SWT genannten Datum wirksam. 3.2 Die Stromlieferung beginnt mit dem Zugang der EMAID beim Kunden.
Vertragsabschluss / Lieferbeginn. 2.1. Der Vertrag kommt zustande, indem der Lieferant das rechtsverbindliche Angebot des Kunden binnen 14 Tagen nach dessen Zugang ausdrücklich annimmt. Stillschweigen des Lieferanten stellt keine rechtswirksame Annahme des Angebotes dar. 2.2. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Annahme seines Angebotes besteht nicht. Der Lieferant kann die Annahme des Angebotes eines Kunden – auch ohne Angabe von Gründen – ableh- nen. Zur Grundversorgung vgl. Punkt 17. 2.3. Stellt das Angebot der Lieferant, kommt der Vertrag zustande, indem der Kunde – innerhalb einer gegebenenfalls dem Kunden mitzuteilenden Annahmefrist – dieses durch Übermitt- lung des unterzeichneten Vertrages, durch telefonische Mitteilung oder durch Erklärung im Kunden-Account annimmt oder der Kunde mit dem Willen, einen Vertrag abzuschließen, elektrische Energie bezieht. Kunden ohne Lastprofilzähler können zudem für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber dem Lieferanten elektronisch auf dessen Website xxx.xxxxxxxxx.xx zu jeder Zeit formfrei vornehmen, sofern die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt ist. 2.4. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem nach den Markt- regeln frühestmöglichen Zeitpunkt. 2.5. Erfolgt eine allenfalls notwendige Ergänzung und/oder Richtigstellung der für die Anla- genanmeldung oder den Lieferantenwechsel nötigen Daten und Unterlagen nach Aufforde- rung nicht binnen einer Frist von zwei Wochen durch den Kunden, so hat der Lieferant das Recht, den Stromliefervertrag aus wichtigem Grund rückwirkend zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses aufzulösen, was dem Kunden mit der Aufforderung zur Richtigstellung mitgeteilt wird.
Vertragsabschluss / Lieferbeginn. 1.1 Der Stromliefervertrag kommt vorbehaltlich einer positiven Bonitätsauskunft zu Stande, wenn der ausgefüllte und vom Kunden unterschriebene Auftrag zur Stromlieferung SWD zugeht. Sofern der Kunde den Auftrag bis zum 15. des Monats an SWD schickt (Datum des Poststempels), wird der Stromliefervertrag mit dem 1. des übernächsten Monats wirksam, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsprechendes gilt, wenn eine elektronische Bestellung des Kunden SWD zugeht. 1.2 Die Stromlieferung durch SWD erfolgt ab dem Wirksamwerden des Vertrages (Beginn der Erstlaufzeit). -die Verpflichtung der SWD zur Stromlieferung besteht jedoch erst mit wirksamer Beendigung des Stromliefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten. Sollte dies nicht binnen 6 Monaten ab Zugang des unterschriebenen Auftrages bei SWD möglich sein, sind der Kunde und SWD berechtigt, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Vertragsabschluss / Lieferbeginn. 2.1. Für den Vertragsschluss benötigt PST vom Kunden ein vollständiges und verbindliches Vertragsangebot (Auftrag). Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass PST den Auftrag in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) annimmt. Für die Bindung des Kunden an das Angebot gilt § 147 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Lieferantenwechsel. Macht der Kunde im Auftragsformular unrichtige Angaben, ist PST berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen. 2.2. Die Lieferung beginnt zum nächstmöglichen Termin. Eine Belieferung erfolgt grundsätzlich nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert PST hierzu ausdrücklich auf. Gibt der Kunde einen gewünschten Lieferbeginn an, beginnt die Lieferung frühestens zum angegebenen Termin. PST teilt dem Kunden den Beginn der Belieferung mit. Voraussetzung für eine unverzügliche Belieferung ist, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen erfolgt sind, u.a., dass der bisherige Gas- und/ oder Stromliefervertrag wirksam beendet werden konnte, der jeweilige Anschluss zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist und die Netznutzung durch den Netzbetreiber bestätigt wurde. 2.3. Beide Vertragspartner haben das Recht, den Gas- oder Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen, falls eine Belieferung des Kunden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (i) nicht innerhalb von vier Monaten nach Auftragserteilung möglich sein sollte oder (ii) soweit sich der Lieferbeginn auf einen weiter in der Zukunft liegenden Termin bezieht, nicht innerhalb von vier Monaten nach vereinbarten Termin möglich sein sollte.
Vertragsabschluss / Lieferbeginn. 2.1. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der Stadtwerke Gütersloh GmbH (im Folgenden als Stadtwerke bezeichnet) in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande.
Vertragsabschluss / Lieferbeginn. 2.1 Der Kunde gibt im Internet ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages ab. Der Kunde erhält eine automatisch generierte E-Mail als Eingangsbestätigung. Der Vertragsschluss wird nach Prüfung des Angebots durch den Lieferanten mit gesondertem Schreiben bestätigt (Annahme). 2.2 Mit Aufnahme der Energielieferung durch den Lieferant beginnt die Erstlaufzeit des Vertrages. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Energielieferung besteht jedoch erst mit wirksamer Beendigung des Energieliefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten. Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass keine offenen Forderungen gegenüber dem Kunden bestehen. Kommt innerhalb von sechs Kalendermonaten ab Vertragsschluss keine Belieferung des Kunden zustande oder teil t der Kunde die in seinem Auftrag anzugebenen Daten nicht vollständig oder nicht richtig mit, hat der Lieferant das Recht, diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 2.3 Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist eine Mindestabnahme von 500 kWh und eine Maximalabnahme von 10.000 kWh im Kalenderjahr.
Vertragsabschluss / Lieferbeginn. 1.1. Das Angebot der Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH (nachfolgend Lieferant) in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. 1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Zustimmung des Netzbetrei- bers etc.) erfolgt sind.