Common use of Vertragsauflösung Clause in Contracts

Vertragsauflösung. Werden Lage, Art, Maß oder Größe der vom Aussteller gemieteten Ausstellungsfläche nachträglich in einem dem Aussteller nicht mehr zumutbaren Umfang geändert, so ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der in Textform erteilten Mitteilung der Messe München GmbH vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansonsten hat der Aussteller abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten kein Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Veranstaltung ab, so ist die Messe München GmbH unabhängig davon, ob dem Aussteller ein Rücktrittsrecht zusteht, berechtigt, über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen. Der Aussteller, der seine Teilnahme an der Veranstaltung absagt, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, und damit grundlos die Erfüllung des Mietvertrages verweigert, hat der Messe München GmbH den Beteiligungspreis zu zahlen, wenn die Ausstellungs­ fläche zur Veranstaltung leer steht oder wenn die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche bestmöglich anderweitig verwertet hat; die Messe München GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwertung der Ausstellungsfläche erlangt. Eine anderweitige Verwertung der Ausstellungsfläche kann neben einer Weitervermietung an andere Aussteller insbesondere darin bestehen, dass die Messe München GmbH, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden, die Ausstellungsfläche einem Dritten überlässt, den sie ansonsten auf einer anderen Standfläche platziert hätte, oder dass die Messe München GmbH die gemietete Fläche so ausgestaltet, dass sie nicht als freie Standfläche sichtbar ist. Soweit die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche an einen anderen Aussteller vermietet hat, den sie ansonsten nicht auf einer anderen Standfläche platziert hätte, hat der Aus­ steller der Messe München GmbH für die Aufwendungen, die der Messe München GmbH dadurch entstehen, dass er unberechtigterweise seine Teilnahme an der Veranstaltung abgesagt hat, einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises zu zahlen. Das Recht der Messe München GmbH, einen weitergehenden Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unbe­ rührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Aufwendungsersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der Messe München GmbH nur geringere Aufwendungen entstanden sind. So­ weit die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche nicht an einen anderen Aussteller vermietet hat, den sie ansonsten nicht auf einer anderen Standfläche platziert hätte, sondern anderweitig verwertet hat, hat der Aussteller der Messe München GmbH die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr durch diese anderweitige Verwertung der Ausstellungsfläche entstanden sind. Der Aussteller hat kein Recht auf Änderung der bereits gemieteten Ausstellungsfläche, insbesondere nicht auf eine Verkleinerung der Ausstellungsfläche. Die Messe München GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller fällige Zahlungen, die er auf Grund dieses Vertrages zu leisten hat, nicht geleistet hat, die Messe München GmbH ihn unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung aufgefordert hat und die Zahlung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Die Messe München GmbH ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Messe München GmbH verletzt und der Messe München GmbH ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In den vorgenannten Fällen ist die Messe München GmbH neben dem Rücktritt auch berechtigt, vom Aussteller den vereinbarten Beteiligungspreis als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Das Recht der Messe München GmbH, einen weiter gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un­ berührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadensersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der Messe München GmbH nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

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Vertragsauflösung. Werden Der Vertrag über die Teilnahme auf der Digitalplattform endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des letzten Tages, an dem gemäß den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) die Digitalplattform zur Verfügung steht. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform. Wenn im Rahmen des Vertrages über die Teilnahme an der Messe Lage, Art, Maß oder Größe der vom Aussteller gemieteten Ausstellungsfläche nachträglich in einem dem Aussteller nicht mehr zumutbaren zu­ mutbaren Umfang geändertgeändert werden, so ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der in Textform erteilten Mitteilung der Messe München GmbH vom Mietvertrag von diesem Vertrag zurückzutreten. Ansonsten hat der Aussteller abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten Rücktritts­ rechten kein Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Veranstaltung Messe ab, so ist die Messe München GmbH unabhängig davon, ob dem Aussteller ein Rücktrittsrecht zusteht, berechtigt, über die gemietete Fläche anderweitig ander­ weitig zu verfügen. Die Regelungen des folgenden Absatzes gelten nur, sofern in den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Der Aussteller, der seine Teilnahme an der Veranstaltung Messe absagt, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht z.B. nach den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) zusteht, und damit grundlos die Erfüllung des Mietvertrages verweigert, hat der Messe München GmbH den Beteiligungspreis zu zahlen, wenn die Ausstellungs­ fläche Ausstellungsfläche zur Veranstaltung leer steht oder wenn die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche Aus­ stellungsfläche bestmöglich anderweitig verwertet hat; die Messe München GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwertung der Ausstellungsfläche erlangt. Eine anderweitige Verwertung der Ausstellungsfläche Aus­ stellungsfläche kann neben einer Weitervermietung an andere Aussteller insbesondere darin bestehenbe­ stehen, dass die Messe München GmbH, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden, die Ausstellungsfläche einem Dritten überlässt, den sie ansonsten auf einer anderen Standfläche platziert hätte, oder dass die Messe München GmbH die gemietete Fläche so ausgestaltet, dass sie nicht als freie Standfläche sichtbar ist. Soweit die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche an einen anderen Aussteller vermietet hat, den sie ansonsten nicht auf einer anderen Standfläche platziert plat­ ziert hätte, hat der Aus­ steller Aussteller der Messe München GmbH für die Aufwendungen, die der Messe München GmbH dadurch entstehen, dass er unberechtigterweise seine Teilnahme an der Veranstaltung Veranstal­ tung abgesagt hat, einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises zu zahlen. Das Recht der Messe München GmbH, einen weitergehenden Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unbe­ rührtunberührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Aufwendungsersatzes Aufwendungs­ ersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der Messe München GmbH nur geringere Aufwendungen entstanden sind. So­ weit Soweit die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche nicht an einen anderen Aussteller vermietet ver­ mietet hat, den sie ansonsten nicht auf einer anderen Standfläche platziert hätte, sondern anderweitig ander­ weitig verwertet hat, hat der Aussteller der Messe München GmbH die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr durch diese anderweitige Verwertung der Ausstellungsfläche entstanden sind. Der Aussteller hat kein Recht auf Änderung der bereits gemieteten Ausstellungsfläche, insbesondere insbesonde­ re nicht auf eine Verkleinerung der Ausstellungsfläche. Die Messe München GmbH ist berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller Aus­ steller fällige Zahlungen, die er auf Grund dieses Vertrages zu leisten hat, nicht geleistet hat, die Messe München GmbH ihn unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung aufgefordert hat und die Zahlung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Die Messe München GmbH ist ferner berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Messe München GmbH verletzt und der Messe München GmbH ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In den vorgenannten Fällen ist die Messe München GmbH neben dem Rücktritt auch berechtigt, vom Aussteller den vereinbarten Beteiligungspreis als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Das Recht der Messe München GmbH, einen weiter gehenden weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un­ berührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadensersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der Messe München GmbH nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

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