Schadenersatzansprüche Musterklauseln
Schadenersatzansprüche. (1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen den DVV sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn der DVV schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Schadenersatzansprüche. 9.1 Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden jeder Art und entgangenen Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, sonstige wirtschaftliche Verlusten, und von Schäden aus Ansprüche Dritter gegen dem Käufer sind ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.
9.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder bei Missachtung von gesetzlichen oder behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
9.3 Der Käufer verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zu Gunsten des Verkäufers auf allfällige Abnehmer zu überbinden. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Beschäftigten fortlaufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die der Verkäufer mit seinen Waren mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften in Kenntnis zu setzen.
9.4 Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers für Schäden des Nettofakturenbetrages der gelieferten, den Schaden verursachenden Ware beschränkt.
9.5 Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem Entgegenstehen, ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig, welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen.
9.6 Im Fall, dass die digitale Werbefläche ausfällt bzw. aus irgendeinem anderen Grund die Werbung des Kunden nicht wie vereinbart präsentiert werden kann, so hat der Kunde keinen Anspruch auf allfällige Schadensersatz- oder sonstige Forderungen. Das gleiche gilt für die statischen Werbeflächen, sollten diese z.B. von Dritten beschädigt bzw. verunreinigt werden, so dass diese nicht mehr benützt werden wollen oder können. Der Kunde muss sich hierzu um eine eigene Versicherung kümmern bzw. die neu anfallenden Herstellungskosten tragen. Einschränkungen oder Störungen vorübergehender Natur, welcher Art und aus welchem Grund auch immer, berühren den Ankündigungsauftrag nicht und berechtigen den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer der Ausstrahlung geltend gemacht werden. Höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Stürme-, Kälte- und Regenperioden etc. entbinden ROPA Digital Displays OG von jeder Haftung. Der Kunde kann hie...
Schadenersatzansprüche. Für Schadenersatzansprüche gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7 (Haftungsbeschränkung).
Schadenersatzansprüche. Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Ver- tragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Die für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würden und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf. In Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für Mangel-, Mangelfolge- und Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn ist von dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden nicht umfasst. Die Haftungsbeschränkung gemäß Satz 1 und Satz 2 dieses Ab- satzes gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Eintritt des Lieferverzugs ist in jedem Fall eine vorherige Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1% des Netto-Liefer- ▇▇▇▇▇, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine weitergehende Haftung für Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen festgelegt ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheits- garantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonsti- ger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unbe- rührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von uns ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver- bunden.
Schadenersatzansprüche. Schadenersatzansprüche vertraglicher und außervertraglicher Art, insbesonde- re wegen nicht rechtzeitiger Lieferung, Falschlieferung, Schlechtlieferung oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen, sofern dem Verkäufer nicht Vorsatz und gro- be Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dasselbe gilt auch für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Verkäufer ist in keinem Falle zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die bei Vertragsabschluss für ihn bei Anwen- dung handelsüblicher Sorgfalt nicht als Folge der Vertragsverletzung voraussehbar waren; dasselbe gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung eines gesetzlichen Vertreters, seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
Schadenersatzansprüche. Die in diesem Abschnitt geregelten gegenseitigen Rechte und Pflichten für den Fall der Auflösung des Vertrages lassen die Ansprüche des AG, Schadenersatz nach Punkt 13. zu begehren, unberührt.
Schadenersatzansprüche. 7.1 Wir haften für ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten nur
(i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
(ii) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung
(iii) im Falle des Verzugs bei rechtsverbindlich vereinbarter Lieferfrist
(iv) soweit besondere Herstellergarantien dies vorsehen
(v) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftpflicht)
7.2 Der Schadenersatz gemäss Ziffer 7.1 hiervor, ist auf den direkten unmittelbaren Schaden begrenzt; jede Haftung für indirekte, mittelbare und Folgeschäden aller Art wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbe- dungen.
7.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch im Falle eines Verschuldens eines Mitarbeiters, Vertreters oder ver- bundenen Unternehmens von Bosch bei der Erfüllung der Verpflich- tungen von Bosch und für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter oder verbundenen Unternehmen von Bosch.
Schadenersatzansprüche. 11.1 STRÄHLE+▇▇▇▇ haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (nachfolgend "Schadenersatz") wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Schadenersatzansprüche. Für Schaden- und Aufwandersatzansprüche gilt Teil A Ziff. 9.
Schadenersatzansprüche. Neben den unmittelbaren Ansprüchen und Rechten der Anleger aus dem Investmentvertrag bzw. ihrer Stellung als Miteigentümer kommen sekundäre vertragliche Ansprüche (wie Schadenersatzansprüche) gegenüber der Verwaltungsgesellschaft oder gegenüber der Verwahrstelle oder gegebenenfalls gegenüber der Unterverwahrstelle wegen schuldhafter Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten in Betracht. Diese richten sich nach allgemeinem Zivilrecht.
