Common use of Vertragsbeginn und Vertragsdauer Clause in Contracts

Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG („Mindestlaufzeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG insbesondere dann vor, wenn a. die VR-Bank Bad Kissingen eG mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig herbeigeführt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu; b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eG, trotz Mahnung nicht vornimmt c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-Bank Bad Kissingen eG gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird ; e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs verursacht, z. B. durch Rück- wirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte ; f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-Bank Bad Kissingen eG im System des Vertragspartners sind verzüglich zu entfernen.

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Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit Mindest- laufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG („MindestlaufzeitMindestlauf- zeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung Ser- vicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit Min- destlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG insbesondere dann vor, wenn a. die VR-Bank Bad Kissingen eG nicht mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen rechtli- chen Genehmigungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Zahlungsver- kehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich erforder- lich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig fahrlässig herbeigeführt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu; b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG erforderliche MitwirkungshandlungenMitwir- kungshandlungen, z. z.B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eGBank, trotz Mahnung nicht vornimmt; c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-der Bank Bad Kissingen eG gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist; d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners Vertragspart- ners gestellt wird wird; e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs verursachtZahlungsverkehrs ver- ursacht, z. z.B. durch Rück- wirkungen Rückwirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte Zusatzgeräte; f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-der Bank Bad Kissingen eG im System des Vertragspartners sind verzüglich unverzüglich zu entfernen. 11.5 Will der Vertragspartner den Vertrag auf einen Zeit-punkt vor Ende der Mindestlaufzeit beenden, ist die Bank zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung bereit, wenn der Ver- tragspartner eine angemessene Ablösesumme bezahlt. Als angemessene Ablösesumme gilt ohne weiteren Nachweis der Bank durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstehenden Nachteile ein Betrag von 50 % der kumulierten Terminalmiete bis zur nächstmöglichen or- dentlichen Beendigung des Terminalmietvertrages, sofern der Terminalmietvertrag Netz- dienstleistungen, Terminalmiete (ggf. mit SIM-Karte) und Terminalwartung umfasst. Hat der Vertragspartner lediglich einen Vertrag über Netzdienstleistungen und Terminalwartung ge- schlossen, gilt als angemessene Ablösesumme ohne weiteren Nachweis der bei der Bank entstehenden Nachteile ein Betrag in Höhe von drei Monatspauschalen für Service. Eine Ab- lösesumme ist nicht zu bezahlen, wenn der Vertragspartner berechtigt war, den Vertrag auf den fraglichen Zeitpunkt aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen.

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Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG („Mindestlaufzeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG insbesondere dann vor, wenn a. die VR-Bank Bad Kissingen eG nicht mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig herbeigeführtfahrlässig herbeige- führt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu; b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. z.B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eGBank, trotz Mahnung nicht vornimmt; c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-der Bank Bad Kissingen eG gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist; d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird wird; e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs Zahlungsverkehrs verursacht, z. z.B. durch Rück- wirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte Zusatzgeräte; f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe Rück- gabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-der Bank Bad Kissingen eG im System des Vertragspartners sind verzüglich unverzüglich zu entfernen.

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Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung / der Terminalvertrag eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen Vereinigte Volksbanken eG („Mindestlaufzeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung / der Terminalvertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen Vereinigte Volksbanken eG insbesondere dann vor, wenn a. a) die VR-Bank Bad Kissingen Vereinigte Volksbanken eG nicht mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-öffentlich- rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- fahr-lässig herbeigeführt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu; b. b) der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen Vereinigte Volksbanken eG erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen Vereinigte Volksbanken eG, trotz Mahnung nicht vornimmt; c. c) der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-Bank Bad Kissingen Vereinigte Volksbanken eG gesetzte Nachfrist Nach-frist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist; d. d) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird wird; e. e) der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs Zahlungsverkehrs verursacht, z. B. durch Rück- Rück-wirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte Zusatzgeräte; f. f) der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung / des Terminalvertrages sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen Vereinigte Volksbanken eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe 2.3.2(Rückgabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-Bank Bad Kissingen Vereinigte Volksbanken eG im System des Vertragspartners sind verzüglich unverzüglich zu entfernen.

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Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG („Mindestlaufzeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG insbesondere dann vor, wenn a. die VR-Bank Bad Kissingen eG nicht mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig herbeigeführtfahrlässig herbeige- führt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu; b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eGBank, trotz Mahnung nicht vornimmt; c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-der Bank Bad Kissingen eG gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist; d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird wird; e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs Zahlungsverkehrs verursacht, z. B. durch Rück- wirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte Zusatzgeräte; f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe Rück- gabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-die Bank Bad Kissingen eG im System des Vertragspartners sind verzüglich unverzüglich zu entfernen.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG („MindestlaufzeitMindestlauf- zeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „VerlängerungszeitraumVerlän- gerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen je- weiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtunbe- rührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG insbesondere dann vor, wenn a. die VR-Bank Bad Kissingen eG nicht mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen er- forderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse Er- laubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Zahlungsver- kehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig fahrlässig herbeigeführt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche Schadensan- sprüche zu; b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. B. Handlungen Handlun- gen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen Vorausset- zungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eGBank, trotz Mahnung nicht vornimmt; c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-der Bank Bad Kissingen eG gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist; d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird wird; e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen Fehlfunktio- nen des Zahlungsverkeh rs Zahlungsverkehrs verursacht, z. B. durch Rück- wirkungen Rückwir- kungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte Zusatzgeräte; f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und DatenträgerDatenträ- ger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem die- sem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe von MietterminalsXxxxxxxxx- nals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-die Bank Bad Kissingen eG im System des Vertragspartners sind verzüglich unverzüglich zu entfernen.

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Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG („Mindestlaufzeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG insbesondere dann vor, wenn a. die VR-Bank Bad Kissingen eG nicht mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig fahrlässig herbeigeführt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu; b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. z.B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eGBank, trotz Mahnung nicht vornimmt; c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-der Bank Bad Kissingen eG gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist; d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird wird; e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs Zahlungsverkehrs verursacht, z. z.B. durch Rück- wirkungen Rückwirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte Zusatzgeräte; f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-der Bank Bad Kissingen eG im System des Vertragspartners sind verzüglich unverzüglich zu entfernen.

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Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG („Mindestlaufzeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werdenwird. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG insbesondere dann vor, wenn a. die VR-Bank Bad Kissingen eG nicht mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig fahrlässig herbeigeführt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu; b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. z.B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eGBank, trotz Mahnung nicht vornimmt; c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-der Bank Bad Kissingen eG gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist; d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird wird; e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs Zahlungsverkehrs verursacht, z. z.B. durch Rück- wirkungen Rückwirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte Zusatzgeräte; f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-der Bank Bad Kissingen eG im System des Vertragspartners sind verzüglich unverzüglich zu entfernen.

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Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG VR Payment („Mindestlaufzeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. 11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG VR Payment insbesondere dann vor, wenn a. die VR-Bank Bad Kissingen eG VR Payment nicht mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Genehmi- gungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig herbeigeführt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu; b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG VR Payment erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eGVR Payment, trotz Mahnung nicht vornimmt; c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-Bank Bad Kissingen eG VR Payment gesetzte Nachfrist Nach- frist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist; d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird wird; e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs Zahlungsverkehrs verursacht, z. B. durch Rück- wirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte Zusatzgeräte; f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet. 11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG VR Payment dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-Bank Bad Kissingen eG VR Payment im System des Vertragspartners sind un- verzüglich zu entfernen.

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