Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 11.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten ab dem Datum der Freischaltung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG („Mindestlaufzeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die Servicevereinbarung nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindest- laufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden.
11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die VR-Bank Bad Kissingen eG insbesondere dann vor, wenn
a. die VR-Bank Bad Kissingen eG mehr über die für die Geschäftsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse oder Zulassungen durch andere am Zahlungsverkehr Beteiligte verfügt, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (es sei denn, sie hat dies vorsätzlich oder grob fahr- lässig herbeigeführt); in diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Schadensansprüche zu;
b. der Vertragspartner für die Leistungserbringung durch die VR-Bank Bad Kissingen eG erforderliche Mitwirkungshandlungen, z. B. Handlungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Allgemei- nen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eG, trotz Mahnung nicht vornimmt
c. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und eine von VR-Bank Bad Kissingen eG gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos ;verstrichen ist
d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird ;
e. der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig Fehlfunktionen des Zahlungsverkeh rs verursacht, z. B. durch Rück- wirkungen vom Vertragspartner verwendeter Zusatzgeräte ;
f. der Vertragspartner rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet.
11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung der Servicevereinbarung sind sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR-Bank Bad Kissingen eG dem Vertragspartner überlassen hat, von diesem zurückzugeben. Auf Ziffer 2.3.2 (Rückgabe von Mietterminals) wird verwiesen. Hinweise auf VR-Bank Bad Kissingen eG im System des Vertragspartners sind verzüglich zu entfernen.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 3.1. Dieser Vertrag tritt am 01.01.2024 00:00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31.12.2024 24:00 Uhr, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
3.2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt wer- den. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, − wenn ein Vertragspartner länger als 14 Tage in Folge oder länger als dreißig Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von seinen vertraglichen Verpflichtun- gen aufgrund höherer Gewalt befreit war, oder − wenn der andere Vertragspartner die Erfüllung seiner Vertragspflichten in nicht un- wesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder − wenn Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den anderen Ver- tragspartner vorliegen oder der andere Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt sowie wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren ge- gen das gesamte Vermögen des anderen Vertragspartners oder eines wesentlichen Teils seines Vermögens eingeleitet wurde. − Ein wichtiger Grund liegt für den Lieferanten weiterhin vor, wenn der VNB mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der schriftlichen Mittei- lung nachkommt.
3.3. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der kündigende Vertragspartner kann in seiner Kündigungserklärung einen späteren ange- messenen Endtermin bestimmen. Von dem Vertragspartner, der den Kündigungsgrund ge- liefert hat, kann der andere Vertragspartner Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verlangen.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 4.1 Dieser Vertrag tritt in Kraft, nachdem der Bieter ein gültiges Angebot abgegeben hat und ihm nach Bewertung aller vorliegenden Angebote der Zuschlag für sein Angebot erteilt wurde und endet am 31.12.2023, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Stromlieferung beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2023.
4.2 Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
4.3 Ein wichtiger Grund liegt für den Lieferanten insbesondere vor, wenn sw netz unberechtigt mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung nachkommt.
4.4 Ein wichtiger Grund für sw netz liegt insbesondere vor, wenn der Lieferant seiner Lieferpflicht unberechtigt nicht nachkommt.
4.5 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der kündigende Vertragspartner kann in seiner Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen. Von dem Vertragspartner, der den Kündigungsgrund schuldhaft verursacht hat, kann der andere Vertragspartner Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verlangen.
4.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 4.1 Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 31.12.2019, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Stromlieferung beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2019.
4.2 Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden.
4.3 Ein wichtiger Grund liegt für den Lieferanten insbesondere vor, wenn die Stadtwerke Ansbach GmbH unberechtigt mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der schriftlichen Mitteilung nachkommt.
4.4 Ein wichtiger Grund für die Stadtwerke Ansbach GmbH liegt insbesondere vor, wenn der Lieferant seiner Lieferpflicht unberechtigt nicht nachkommt und die Lieferung auch nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der schriftlichen Mitteilung wieder aufnimmt.
4.5 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der kündigende Vertragspartner kann in seiner Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen. Von dem Vertragspartner, der den Kündigungsgrund schuldhaft verursacht hat, kann der andere Vertragspartner Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verlangen.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. Die Vertragsdauer für den Treue- oder den Ökostrom beträgt 12 Monate. Die Vertragsdauer des Treue-Strom-24 beträgt 24 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag tritt jeweils zum nächsten Monatsersten bzw. zum nächstmöglichen vom bisherigen Lieferanten bestätigten Termin in Kraft. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats, jedoch frühestens zum Datum des Auszuges, schriftlich zu kündigen.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. Die Verpflichtungen gemäss diesem Vertrag entstehen mit der Bestätigung des Vertragsabschlusses durch swiss made software GmbH und gelten jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung kann beidseitig jeweils auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen, ansonsten sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Sollten die Rahmenbedingungen unter dem Jahr nicht mehr erfüllt werden, muss die Lizenznehmerin dies swiss made software unverzüglich melden und das Logo entfernen. Der Jahresbeitrag wird weder ganz noch teilweise zurückgezahlt. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei die ihr obliegenden Vertragspflichten verletzt und unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen vergeblich aufgefordert worden ist, die Vertragsverletzung einzustellen. Die Lizenzgeberin ist zudem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Lizenznehmerin die Rechte am Logo angreift oder Dritte bei einem Angriff auf das Logo unterstützt.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 8.1. Für die WGFM ist der Vertrag ab Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber verbindlich.
8.2. Verträge, die auf bestimmte Dauer abgeschlossen sind, enden mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Werden wir über die vereinbarte Dauer weiterhin beauftragt, und wurde kein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen, ändert sich die Art der Beauftragung in eine unbefristete Beauftragung. Damit verbunden gilt als Vertragsgrundlage die eines unbefristeten Vertrages als vereinbart.
8.3. Unbefristete Verträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sind so lange aktiv, bis sie gekündigt werden.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 18.1 Dieser Vertrag tritt nach der Annahme durch die Gemeinde auf den 1. Januar 2018 in Kraft und wird für die Dauer von vier Jahren abge-
18.2 Ohne Kündigung (siehe Art. 19 nachstehend) verlängert er sich jeweils stillschweigend für weitere vier Jahre.
18.3 Die Leistungsvereinbarung wird für jede Partei im Doppel ausgefertigt.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. 18.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung haben die VR pay Internet Gateway Leistungen eine Mindestlaufzeit von vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Datum der Netzfreigabe/Freischaltung durch die VR Payment („Mindestlauf- zeit“). Die Laufzeit verlängert sich automatisch (jeweils „Verlängerungszeitraum“) zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums um ein Jahr, wenn die VR pay Internet Gateway Leistungen nicht unter Ein- haltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeit- raums gekündigt wird.
18.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die VR Payment über die in § 11 VR Payment AGB genannten Gründe hinaus insbesondere dann vor, wenn
a) der Kunde unberechtigte Eingriffe in VR pay Internet Gateway vornimmt, z. B. durch Rückwirkungen der vom Kunden verwendeten Hard- und/oder Software (einschließlich Schnittstellenprogrammierung); oder
b) der Kunde unlautere Werbung im Zusammenhang mit der Nutzung von VR pay Internet Gateway betreibt; oder rechtswidrige Leistungen bereithält oder anbietet
18.3 Beide Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sich die Anforderungen der Kre- ditwirtschaft ändern oder andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung während der Vertragslaufzeit führen und die VR Payment deshalb VR pay Internet Gateway nicht mehr aufrechterhalten kann oder VR pay Internet Gateway nicht mehr anbieten darf. § 1 Abs. 2 und § 6 der VR Payment AGB bleiben unberührt.
18.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Beendigung des Vertrages wird die VR Payment die Zugriffsmöglichkeit auf VR pay Internet Gateway sperren. Sämtliche Unterlagen und Datenträger, die die VR Payment dem Kunden überlassen hat, sind baldmöglichst nach Wirksamkeit der Kündigung zurückzugeben. Hinweise auf VR Payment und VR pay Internet Gateway im System des Kunden sind zu entfernen.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist. Der Versicherungsschutz ist für jede Person von dem im Antrag genann- ten Termin an bis zum Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungspo- lice provisorisch. Tritt während der Dauer des provisorischen Versiche- rungsschutzes ein Versicherungsfall ein, so besteht grundsätzlich Versi- cherungsdeckung. Ausgenommen sind Fälle, die auf eine Krankheit, ei- nen Unfall oder auf Unfallfolgen zurückzuführen sind, die bereits vor Be- ginn des provisorischen Versicherungsschutzes bestanden haben. Der Versicherungsvertrag dauert ein Kalenderjahr, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Beginnt der Versicherungsvertrag erst im Laufe eines Ka- lenderjahres, dauert er bis zum 31. Dezember des entsprechenden Ka- lenderjahres. Ohne fristgerechte Kündigung verlängert sich der Versiche- rungsvertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.