Common use of Vertragsdurchführung Clause in Contracts

Vertragsdurchführung. 1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich aus- drücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. auf- zuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hierfür ein- stehen zu wollen oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich ab- gegeben werden, um wirksam zu sein. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibun- gen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähn- lichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)Produkte ge- gen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Der- artige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde. 2. Bei der Lieferung von Software gehören, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) nicht zum Lieferumfang. 3. Wir sind berechtigt, Xxxxxx von Arbeitsergebnissen sowie Doku- menten und sonstigen Informationen, die im Rahmen der Vertrags- durchführung erarbeitet oder erhalten wurden, unter Berücksichti- gung der Geheimhaltungspflichten auf eigenen Systemen zu spei- chern. 4. Software-Arbeitsergebnisse werden dem Kunden in Form von kompiliertem Objektcode überlassen, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Form wie beispielsweise die Überlassung von Quell- code ausdrücklich vereinbart ist. Software, die von uns zur Erstel- lung der Arbeitsergebnisse erarbeitet oder eingesetzt wurde (insb. Softwaretools), gilt nicht als Arbeitsergebnis und wird dem Kunden nicht überlassen. 5. Im Rahmen der Vertragsleistungen ist die Verwendung von Open- Source-Software grundsätzlich zulässig. Open-Source-Software ist jegliche Software, die unter Nutzungs- und Lizenzbestimmungen für Open-Source-Software vertrieben wird, zu deren wesentlichen Verpflichtung die Weitergabe oder Offenlegung des Quellcodes der Software gehört. Wir werden dem Kunden bei Übergabe des Ar- beitsergebnisses mitteilen, welche Open-Source-Softwarebe- standteile in das Arbeitsergebnis eingebunden wurden sowie wel- che Lizenzbedingungen hierfür anwendbar sind. Inhaltliche oder formelle Anforderungen des Kunden zur vorgenannten Mitteilung sind nur dann verbindlich, wenn diese in Schriftform vereinbart wer- den. 6. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, außer soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ein Anlass besteht oder wenn die Pflicht zur Überprüfung aus- drücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. 7. Soweit Arbeiten beim Kunden vor Ort durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeits- plätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Werden wir au- ßerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getrof- fen werden. Sofern vereinbart worden ist, dass wir vertragliche Leistungen in den IT-Systemen des Kunden erbringen, wird der Kunde uns diese IT-Systeme unentgeltlich und fehlerfrei zur Verfü- gung stellen. 8. Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfül- lung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. 9. Die Entscheidung, welche unserer Mitarbeiter zur Erbringung ei- ner Leistung eingesetzt werden, ist allein uns vorbehalten.

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Vertragsdurchführung. 1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich aus- drücklich ausdrücklich festgelegten EigenschaftenEi- genschaften, technischen Daten etc. auf- zuweisenaufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen Ga- rantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig verschuldensunab- hängig hierfür ein- stehen einstehen zu wollen oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche Garantien bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich ab- gegeben abge- geben werden, um wirksam zu sein. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibun- gen Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähn- lichen ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)Produkte ge- gen gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Der- artige Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde. 2. Bei der Lieferung von Software gehören, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) nicht zum Lieferumfang. 3. Wir sind berechtigt, Xxxxxx von Arbeitsergebnissen sowie Doku- menten und sonstigen Informationen, die im Rahmen der Vertrags- durchführung erarbeitet oder erhalten wurden, unter Berücksichti- gung der Geheimhaltungspflichten auf eigenen Systemen zu spei- chern. 4. Software-Arbeitsergebnisse werden dem Kunden in Form von kompiliertem Objektcode überlassen, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Form wie beispielsweise die Überlassung von Quell- code ausdrücklich vereinbart ist. Software, die von uns zur Erstel- lung der Arbeitsergebnisse erarbeitet oder eingesetzt wurde (insb. Softwaretools), gilt nicht als Arbeitsergebnis und wird dem Kunden nicht überlassen. 5. Im Rahmen der Vertragsleistungen ist die Verwendung von Open- Source-Software grundsätzlich zulässig. Open-Source-Software ist jegliche Software, die unter Nutzungs- und Lizenzbestimmungen für Open-Source-Software vertrieben wird, zu deren wesentlichen Verpflichtung die Weitergabe oder Offenlegung des Quellcodes der Software gehört. Wir werden dem Kunden bei Übergabe des Ar- beitsergebnisses mitteilen, welche Open-Source-Softwarebe- standteile in das Arbeitsergebnis eingebunden wurden sowie wel- che Lizenzbedingungen hierfür anwendbar sind. Inhaltliche oder formelle Anforderungen des Kunden zur vorgenannten Mitteilung sind nur dann verbindlich, wenn diese in Schriftform vereinbart wer- den. 6. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfenüberprü- fen, außer soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ein Ein- zelfalls kein Anlass besteht oder wenn die Pflicht zur Überprüfung aus- drücklich nicht ausdrück- lich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. 7. Soweit Arbeiten beim Kunden vor Ort durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeits- plätze be- nötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. 4. Werden wir au- ßerhalb außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung Vereinba- rung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung Durch- führung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen not- wendigen Maßnahmen nicht getrof- fen getroffen werden. Sofern vereinbart worden ist, dass wir vertragliche Leistungen in den IT-Systemen des Kunden erbringen, wird der Kunde uns diese IT-Systeme unentgeltlich und fehlerfrei zur Verfü- gung stellen. 85. Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfül- lung vertraglich Erfüllung vertrag- lich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von uns nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen wir diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen. 9. Die Entscheidung, welche unserer Mitarbeiter zur Erbringung ei- ner Leistung eingesetzt werden, ist allein uns vorbehalten.

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Vertragsdurchführung. 1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde2.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Vertragsdurchführung zu erhalten. 2.2 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht-öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Vertragsdurchführung hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur Auftraggeber vorher auf sein Risiko und auf seine 2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender vor Vertragsdurchführung schriftlich eine für seine Leistungen verantwortliche Person zu benennen. Mangels Benennung gilt die vertraglich aus- drücklich festgelegten Eigenschaftenjeweils an der Einsatzstelle für den Auftraggeber anwesende Person als benannt, technischen Daten etc. auf- zuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hierfür ein- stehen zu wollen oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich ab- gegeben werden, um wirksam zu sein. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibun- gen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähn- lichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)Produkte ge- gen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Der- artige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde. 2. Bei der Lieferung von Software gehören, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) nicht zum Lieferumfang. 3. Wir sind berechtigt, Xxxxxx von Arbeitsergebnissen sowie Doku- menten und sonstigen Informationenhilfsweise die Person, die durch ihre Unterschrift auf der Leistungsbestätigung die ordnungsgemäße 2.4 Besteht die Hauptleistung des Verwenders in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Verwender die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Hebezeuges, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegensätzlichen Regeln der Technik TÜV und UVV geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der Vertrags- durchführung erarbeitet oder erhalten wurden, unter Berücksichti- gung der Geheimhaltungspflichten auf eigenen Systemen zu spei- cherngeltenden Grundsätze zum Ausfallverschulden. 42.5 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Software-Arbeitsergebnisse werden dem Kunden in Form von kompiliertem Objektcode überlassenDer Auftraggeber hat zudem dafür Sorge zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Form wie beispielsweise dass die Überlassung von Quell- code ausdrücklich vereinbart istBodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Softwaream Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber ist für sämtliche Angaben zu unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen verantwortlich, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von uns zur Erstel- lung unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Arbeitsergebnisse erarbeitet oder eingesetzt wurde (insb. Softwaretools), gilt nicht als Arbeitsergebnis und wird dem Kunden nicht überlassenAuftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. 5. Im Rahmen der Vertragsleistungen ist die Verwendung 2.6 Ergebnisse von Open- Source-Software grundsätzlich zulässig. Open-Source-Software ist jegliche SoftwareEinsatzstellenbesichtungen und besondere Vereinbarungen, die unter Nutzungs- z.B. über Be- und Lizenzbestimmungen für Open-Source-Software vertrieben wirdEntladeort, zu deren wesentlichen Verpflichtung die Weitergabe oder Offenlegung des Quellcodes der Software gehört. Wir Kranstandplatz usw., werden von dem Kunden bei Übergabe des Ar- beitsergebnisses mitteilen, welche Open-Source-Softwarebe- standteile in das Arbeitsergebnis eingebunden wurden sowie wel- che Lizenzbedingungen hierfür anwendbar sind. Inhaltliche oder formelle Anforderungen des Kunden zur vorgenannten Mitteilung sind nur dann verbindlich, wenn diese in Schriftform vereinbart wer- den. 6Verwender protokolliert. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht Auftraggeber ist verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Datendas Protokoll gegenzuzeichnen. Verweigert der Auftraggeber die Gegenzeichnung, Informationen oder sonstige Leistungen hat er auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, außer soweit hierzu unter Berücksichtigung dem Protokoll die Gründe für seine Weigerung anzugeben. Verweigert der jeweiligen Umstände Auftraggeber grundlos die Gegenzeichnung des Einzelfalls ein Anlass besteht oder wenn die Pflicht zur Überprüfung aus- drücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. 7. Soweit Arbeiten beim Kunden vor Ort durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeits- plätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Werden wir au- ßerhalb unseres Betriebsgeländes tätigProtokolls, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus gilt der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getrof- fen werden. Sofern vereinbart worden ist, dass wir vertragliche Leistungen in den IT-Systemen Inhalt des Kunden erbringen, wird der Kunde uns diese IT-Systeme unentgeltlich und fehlerfrei zur Verfü- gung stellenProtokolls als unstreitig gestellt. 8. Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfül- lung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. 9. Die Entscheidung, welche unserer Mitarbeiter zur Erbringung ei- ner Leistung eingesetzt werden, ist allein uns vorbehalten.

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