Vertragsdurchführung. 5.1 Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung der Mon- tageleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern und sofort nach Erhalt auf Voll- ständigkeit und Übereinstimmung zu überprüfen. Der Auf- tragnehmer hat dem Auftraggeber etwaige für den Auftrag- nehmer ersichtliche Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 5.2 Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Montageleistun- gen dem Auftraggeber einen Kontraktorbeauftragten na- mentlich schriftlich zu benennen. Der Kontraktorbeauftrage muss mit sämtlichen erforderliche Entscheidungs- und Handlungsbefugnissen ausgestattet sein, um den Auftrag- nehmer rechtsverbindlich vertreten zu können. Der Kontrak- torbeauftragte muss über ein umfangreiches und das für die Ausführung der Montageleistungen erforderliche Fachwis- sen sowie über entsprechende Erfahrung in dem jeweiligen Gewerk verfügen. Der Kontraktorbeauftragte muss der deut- schen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Über einen geplanten Austausch des Kontraktorbeauftragten hat der 5.3 Ob die Montageleistungen bei kontinuierlich laufendem Betrieb, während geplanter oder nicht geplanter Teilabstel- lungen, während Gesamtstillständen oder bei Neubauten auszuführen sind, bestimmt sich nach der konkreten Be- triebssituation und wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. 5.4 Bei Montageleistungen, die im Nachhinein nicht mehr prüfbar sind (z.B. Demontagen), hat der Kontraktorbeauf- tragte vor Beginn der Montageleistung deren Umsetzung nach Art und Umfang präzise und abschließend zu beschreiben und der Montageleitung des Auftraggebers vorzulegen. Die Durchführung solcher Montageleistungen bedarf der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers ist, wenn die Abrechnung eines Preises nach Aufmaß erfolgt, dem Aufmaß anzuhängen. 5.5 Bei der Vertragsdurchführung sind die betrieblichen Be- lange des Auftraggebers vorrangig zu berücksichtigen. 5.6 Die Montageleistungen, die vor Ort beim Auftraggeber er- bracht werden, sind innerhalb der beim Auftraggeber gelten- den Regelarbeitszeit zu erbringen. Die Erbringung von Mon- tageleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Regelarbeitszeit wird im Vertrag bzw. den Er- gänzenden gewerkespezifischen Bestimmungen des Auftrag- gebers festgelegt. Innerhalb der Regelarbeitszeit muss dem Auftraggeber jederzeit ein Ansprechpartner des Auftragneh- mers zur Verfügung stehen. 5.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Aufforderung des Auftraggebers Montageleistungen auch außerhalb des vereinbarten Ausführungszeitrahmens auszuführen, sofern seine betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen. 5.8 Sämtliche Behinderungen, die nach Auffassung des Auf- tragnehmers die ordnungsgemäße, insbesondere die termin- und qualitätsgerechte Ausführung der Montageleistungen ge- fährden könnten, muss der Auftragnehmer der Montagelei- tung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzeigen. Un- terbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt diese nicht rechtzei- tig, sind Ersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber infolge von Behinderungen und Unterbrechun- gen bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, es sei denn, die Behinderung war für den Auftraggeber offenkundig. Etwa- ige bauübliche oder geringfügige Behinderungen sowie Be- hinderungen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. aufgrund von Witterungsbedingungen), berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegen den Auftraggeber. 5.9 Der Auftragnehmer hat aus Gründen der Sicherheit und Technik dafür zu sorgen, dass eine deutschsprachige Ver- ständigung auf der Baustelle jederzeit gewährleistet ist. Fer- ner hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass sog. „Er- laubnisscheine“ des Auftraggebers ausschließlich von Mitar- beitern des Auftragnehmers oder Subunternehmens entge- gengenommen werden, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Diese Personen sind für die Umset- zung der Sicherheitsauflagen aus dem Erlaubnisschein ver- antwortlich und müssen sich während der Erbringung der Montageleistungen an der Montagestelle aufhalten. Dies gilt auch, wenn vom Auftragnehmer nur eine Einzelperson an ei- ner Montagestelle eingesetzt wird. 5.10 Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter, Sub- unternehmer (gleich welchen Grades) und deren Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer und Personaldienstleister (nachfolgend 5.11 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle notwendi- gen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Personen-, Gesundheits-, Umwelt-, Sach- und Vermögens- schäden beider Vertragsausführung zu vermeiden. 5.12 Erfüllungsort ist die im jeweiligen Vertrag benannte Montagestelle.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Vertragsdurchführung. 5.1 Der Auftragnehmer hat Abschluss einer Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied zur Nutzung eines Arbeitsplatzes im bezahlten Bereich sowie der allgemeinen Gemeinschaftsflächen, wie die für Gemeinschaftsküchen, die Ausführung allgemeinen Sitzbereiche und Einrichtungen rund um die Satelliten, die Terrassen und Innenhöfe im E0 und E1 sowie der Mon- tageleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern Sanitärbereiche. Die Untervermietung an Dritte oder auch nur eine Überlassung der mit dem Mitglieds-Tarif verbundenen Leistungen an Dritte ist ausgeschlossen. Gäste/Kunden dürfen lediglich in einem abgeschlossenen Büro, in einem Meeting-/Veranstaltungsraum oder in den Gemeinschaftsflächen oder im Gastrobereich empfangen werden. Die Boulderwand, der Billardtisch, die Calisthenics Geräte sowie die Möblierung im Relax Hof dürfen nur im Einzelfall und sofort nach Erhalt auf Voll- ständigkeit nur mit ausdrücklicher, jeweils im Vorhinein einzuholender Zustimmung eines Mitarbeiters des Techno-Zs Dritten zugänglich gemacht werden. Externe Nutzer des Meetings-/Veranstaltungsbereichs dürfen nur die Aufenthalts- und Übereinstimmung zu überprüfenSanitärflächen im E0 nutzen. Der Auf- tragnehmer Veranstalter hat dem Auftraggeber etwaige für den Auftrag- nehmer ersichtliche Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.2 Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Montageleistun- gen dem Auftraggeber einen Kontraktorbeauftragten na- mentlich schriftlich dafür Sorge zu benennentragen, dass die Hausordnung eingehalten wird. Der Kontraktorbeauftrage muss mit sämtlichen erforderliche Entscheidungs- Das Techno-Z darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und Handlungsbefugnissen ausgestattet seinbauliche Veränderungen, um den Auftrag- nehmer rechtsverbindlich vertreten zu können. Der Kontrak- torbeauftragte muss über ein umfangreiches die zur Erhaltung und das für die Ausführung der Montageleistungen erforderliche Fachwis- sen sowie über entsprechende Erfahrung in dem jeweiligen Gewerk verfügen. Der Kontraktorbeauftragte muss der deut- schen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Über einen geplanten Austausch zum Ausbau des Kontraktorbeauftragten hat der
5.3 Ob die Montageleistungen bei kontinuierlich laufendem Betrieb, während geplanter Gebäudes oder nicht geplanter Teilabstel- lungen, während Gesamtstillständen des Arbeitsplatzes oder bei Neubauten auszuführen zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, bestimmt sich nach der konkreten Be- triebssituation und wird angemessener Fristsetzung, in Absprache mit dem Mitglied, vornehmen. Bei Gefahr im jeweiligen Vertrag festgelegt.
5.4 Bei MontageleistungenVerzug bedarf es keiner Zustimmung des Mitglieds und keiner Fristsetzung. Das Mitglied ist verpflichtet, die seinen Arbeitsplatz für diesen Fall stets zugänglich zu halten und gegebenenfalls unverzüglich zu räumen. Sämtliche aus Versäumnissen resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten (Ersatzkosten, Verzögerungsschaden). Aufgrund von zweckmäßigen Arbeiten darf das Mitglied das Nutzungsentgelt nicht mindern. Mit den technischen Gegenständen und den sonstigen Einrichtungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt. Jede Beschädigung wird dem Mitglied bzw. Nutzer berechnet. Dem Mitglied ist bekannt, dass es auf dem Gelände zu Baumaßnahmen kommen kann. Dies kann zu nicht unerheblichen Lärmbelästigungen führen. Diese stellen keinen Minderungsgrund oder Kündigungsgrund dar. Ein aktueller Zeitplan, sofern er dem Techno-Z bekannt ist, kann jederzeit im Nachhinein nicht mehr prüfbar sind Info-Z (z.B. Demontagen), hat der Kontraktorbeauf- tragte vor Beginn der Montageleistung deren Umsetzung nach Art und Umfang präzise und abschließend zu beschreiben und der Montageleitung des Auftraggebers vorzulegenEmpfang) erfragt werden. Die Durchführung solcher Montageleistungen bedarf der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers ist, wenn die Abrechnung eines Preises nach Aufmaß erfolgt, dem Aufmaß anzuhängenKurzfristige Änderungen durch das Techno-Z bleiben vorbehalten.
5.5 Bei der Vertragsdurchführung sind die betrieblichen Be- lange des Auftraggebers vorrangig zu berücksichtigen.
5.6 Die Montageleistungen, die vor Ort beim Auftraggeber er- bracht werden, sind innerhalb der beim Auftraggeber gelten- den Regelarbeitszeit zu erbringen. Die Erbringung von Mon- tageleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Regelarbeitszeit wird im Vertrag bzw. den Er- gänzenden gewerkespezifischen Bestimmungen des Auftrag- gebers festgelegt. Innerhalb der Regelarbeitszeit muss dem Auftraggeber jederzeit ein Ansprechpartner des Auftragneh- mers zur Verfügung stehen.
5.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Aufforderung des Auftraggebers Montageleistungen auch außerhalb des vereinbarten Ausführungszeitrahmens auszuführen, sofern seine betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.
5.8 Sämtliche Behinderungen, die nach Auffassung des Auf- tragnehmers die ordnungsgemäße, insbesondere die termin- und qualitätsgerechte Ausführung der Montageleistungen ge- fährden könnten, muss der Auftragnehmer der Montagelei- tung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzeigen. Un- terbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt diese nicht rechtzei- tig, sind Ersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber infolge von Behinderungen und Unterbrechun- gen bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, es sei denn, die Behinderung war für den Auftraggeber offenkundig. Etwa- ige bauübliche oder geringfügige Behinderungen sowie Be- hinderungen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. aufgrund von Witterungsbedingungen), berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegen den Auftraggeber.
5.9 Der Auftragnehmer hat aus Gründen der Sicherheit und Technik dafür zu sorgen, dass eine deutschsprachige Ver- ständigung auf der Baustelle jederzeit gewährleistet ist. Fer- ner hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass sog. „Er- laubnisscheine“ des Auftraggebers ausschließlich von Mitar- beitern des Auftragnehmers oder Subunternehmens entge- gengenommen werden, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Diese Personen sind für die Umset- zung der Sicherheitsauflagen aus dem Erlaubnisschein ver- antwortlich und müssen sich während der Erbringung der Montageleistungen an der Montagestelle aufhalten. Dies gilt auch, wenn vom Auftragnehmer nur eine Einzelperson an ei- ner Montagestelle eingesetzt wird.
5.10 Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter, Sub- unternehmer (gleich welchen Grades) und deren Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer und Personaldienstleister (nachfolgend
5.11 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle notwendi- gen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Personen-, Gesundheits-, Umwelt-, Sach- und Vermögens- schäden beider Vertragsausführung zu vermeiden.
5.12 Erfüllungsort ist die im jeweiligen Vertrag benannte Montagestelle.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsdurchführung. 5.1 Der Auftragnehmer hat die ist für die Ausführung der Mon- tageleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern allgemeine Baustellenor- ganisation und sofort nach Erhalt auf Voll- ständigkeit und Übereinstimmung zu überprüfen. Der Auf- tragnehmer hat dem Auftraggeber etwaige für den Auftrag- nehmer ersichtliche Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen-ordnung in seinem Leistungsbereich verantwortlich.
5.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entspre- chend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, allen einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere sämtli- chen relevanten Euro-Normen (EN) oder DIN-Vorschriften, allen besonderen örtlichen Bestimmungen, Auflagen und Bestim- mungen der Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden, insbe- sondere der Bauaufsicht, der Verbände und Innungen, der Be- rufsgenossenschaften, den Unfallverhütungsvorschriften (UVV, GUVV) und allen Richtlinien technischer Verbände (wie z. B. DVGW, TÜV, DEKRA, etc.) VDE- und VDI-Richtlinien zu erbringen.
5.3 Umfasst der Vertrag auch die Lieferung von Maschi- nen, Geräten oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
5.4 Zu einer von den getroffenen Vereinbarungen oder freigegebenen Plänen abweichenden Ausführung nach Art oder Umfang ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, wenn diese Abweichungen zuvor vom Auftraggeber schriftlich genehmigt wurden. Eine Ausnahme gilt lediglich für ganz unwesentliche technische Änderungen, die zwingend erforderlich sind und mit den angefertigten Ausführungsplänen übereinstimmen.
5.5 Der Auftragnehmer hat bei der Beauftragung mit Bau- leistungen den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter/Fachbauleiter (nachfolgend: „Bauleiter“) vor Arbeits- aufnahme dem Auftraggeber namentlich schriftlich zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.
5.6 Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Montageleistun- gen Leistungser- bringung dem Auftraggeber einen Kontraktorbeauftragten na- mentlich Projektleiter namentlich schriftlich zu benennen. Der Kontraktorbeauftrage muss .
5.7 Bauleiter und Projektleiter müssen mit sämtlichen erforderliche er- forderlichen Entscheidungs- und Handlungsbefugnissen ausgestattet ausge- stattet sein, um den Auftrag- nehmer Auftragnehmer rechtsverbindlich vertreten zu können. Der Kontrak- torbeauftragte muss Sie müssen über ein umfangreiches und das die für die Ausführung der Montageleistungen erforderliche Fachwis- sen Leistun- gen notwendige Qualifikation verfügen sowie über entsprechende Erfahrung in dem jeweiligen Gewerk verfügen. Der Kontraktorbeauftragte muss der deut- schen deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Ein Austausch des Bauleiters oder des Projektleiters soll nur in begründeten Fällen vorgenommen werden. Über einen geplanten Austausch hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab mindestens in Textform zu informieren.
5.8 Auf Verlangen des Kontraktorbeauftragten Auftraggebers hat derder Auftragneh- mer ein förmliches Bautagebuch zu führen und die jeweiligen Bautagesberichte der Bauleitung des Auftraggebers am folgen- den Arbeitstag bis 9:00 Uhr vorzulegen bzw. zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art aller vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeits- zeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse.
5.3 5.9 Ob die Montageleistungen Leistungen bei kontinuierlich laufendem BetriebBe- trieb, während geplanter oder nicht geplanter Teilabstel- lungenTeilabstellungen, während Gesamtstillständen oder bei Neubauten auszuführen sind, bestimmt sich nach der konkreten Be- triebssituation Betriebssituation und wird im jeweiligen Vertrag festgelegt.
5.4 Bei Montageleistungen, die im Nachhinein nicht mehr prüfbar sind (z.B. Demontagen). Legt der Vertrag keine be- stimmte Betriebssituation fest, hat der Kontraktorbeauf- tragte vor Beginn der Montageleistung deren Umsetzung nach Art und Umfang präzise und abschließend zu beschreiben und der Montageleitung des Auftraggebers vorzulegen. Die Durchführung solcher Montageleistungen bedarf der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers ist, wenn die Abrechnung eines Preises nach Aufmaß erfolgt, dem Aufmaß anzuhängenAuftragnehmer von einer Leistungserbringung bei kontinuierlich laufendem Betrieb auszugehen.
5.5 Bei der Vertragsdurchführung sind die betrieblichen Be- lange des Auftraggebers vorrangig zu berücksichtigen.
5.6 Die Montageleistungen, die vor Ort beim Auftraggeber er- bracht werden, sind innerhalb der beim Auftraggeber gelten- den Regelarbeitszeit zu erbringen. Die Erbringung von Mon- tageleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Regelarbeitszeit wird im Vertrag bzw. den Er- gänzenden gewerkespezifischen Bestimmungen des Auftrag- gebers festgelegt. Innerhalb der Regelarbeitszeit muss dem Auftraggeber jederzeit ein Ansprechpartner des Auftragneh- mers zur Verfügung stehen.
5.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Aufforderung des Auftraggebers Montageleistungen auch außerhalb des vereinbarten Ausführungszeitrahmens auszuführen, sofern seine betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.
5.8 Sämtliche Behinderungen, die nach Auffassung des Auf- tragnehmers die ordnungsgemäße, insbesondere die termin- und qualitätsgerechte Ausführung der Montageleistungen ge- fährden könnten, muss der Auftragnehmer der Montagelei- tung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzeigen. Un- terbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt diese nicht rechtzei- tig, sind Ersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber infolge von Behinderungen und Unterbrechun- gen bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, es sei denn, die Behinderung war für den Auftraggeber offenkundig. Etwa- ige bauübliche oder geringfügige Behinderungen sowie Be- hinderungen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. aufgrund von Witterungsbedingungen), berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegen den Auftraggeber.
5.9 5.10 Der Auftragnehmer hat aus Gründen der Sicherheit und Technik dafür zu sorgen, dass eine deutschsprachige Ver- ständigung auf am Ort der Baustelle Leistungserbringung jederzeit gewährleistet ist. Fer- ner hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass sog. „Er- laubnisscheine“ des Auftraggebers ausschließlich von Mitar- beitern des Auftragnehmers oder Subunternehmens entge- gengenommen werden, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Diese Personen sind für die Umset- zung der Sicherheitsauflagen aus dem Erlaubnisschein ver- antwortlich und müssen sich während der Erbringung der Montageleistungen an der Montagestelle aufhalten. Dies gilt auch, wenn vom Auftragnehmer nur eine Einzelperson an ei- ner Montagestelle eingesetzt wird.
5.10 Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter, Sub- unternehmer (gleich welchen Grades) und deren Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer und Personaldienstleister (nachfolgend
5.11 Der Auftragnehmer hat sich mit dem Auftraggeber über den Umfang der für die vom Auftragnehmer zu erbringen- den Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten abzustim- men, in dem abgestimmten Umfang eigenverantwortlich durch- zuführen und die dafür ggfs. anfallenden Kosten und Gebühren zu übernehmen. In jedem Fall hat der Auftragnehmer die Wie- derherstellung von Grenzsteinen durch einen öffentlich bestell- ten Vermesser auf eigene Kosten zu übernehmen, soweit die Wiederherstellung der Grenzsteine aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers notwendig geworden ist.
5.12 Bei der Vertragsdurchführung sind die betrieblichen Belange des Auftraggebers vorrangig zu berücksichtigen.
5.13 Leistungen auf einem Betriebsgelände (insbesondere Verdichterstationen) des Auftraggebers sind innerhalb der beim Auftraggeber vor Ort geltenden üblichen Geschäftszeiten (in der Regel von 07:00 bis 15:30 Uhr) zu erbringen. Der Auftrag- nehmer hat sich entsprechend beim Auftraggeber zu informie- ren. Die Erbringung solcher Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten bedarf der vorherigen mindestens in Textform gegebenen Zustimmung der Bau- oder Projektleitung des Auf- traggebers. Unabhängig vom Leistungsort muss innerhalb der üblichen Geschäftszeiten dem Auftraggeber jederzeit ein An- sprechpartner des Auftragnehmers zur Verfügung stehen. Bei Leistungen außerhalb eines Betriebsgeländes des Auftrag- gebers hat der Auftragnehmer die konkreten Zeiten der Leis- tungserbringung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
5.14 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Aufforderung des Auftraggebers Leistungen auch außerhalb der üblichen Ge- schäftszeiten auszuführen, sofern seine betrieblichen Möglich- keiten dies zulassen.
5.15 Die Bau- oder Projektleitung des Auftraggebers führt regelmäßig, üblicherweise wöchentlich, bei Bedarf aber auch häufiger, zu einem mit dem Auftragnehmer abzustimmenden Termin Bau- oder Projektbesprechungen durch. Der Auftrag- nehmer ist verpflichtet, zu diesen Besprechungen einen rechts- geschäftlichen Vertreter zu entsenden. Vertragsänderungen, die in einem Protokoll festgehalten werden, sind bindend, wenn der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Zugang des Proto- kolls dessen Inhalt widerspricht, wie dies nach Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens veranlasst wäre.
5.16 Der Auftragnehmer hat alle Straßen- und Wegebau- maßnahmen, die für die Erbringung der Leistungen des Auf- tragnehmers erforderlich sind (Zuwegung), sowie alle Maßnah- men, die zur Absicherung der Straßen und Wege erforderlich sind, einschließlich eventuell erforderlicher Verkehrsregelungen und -umleitungen, auf eigene Kosten auszuführen.
5.17 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor und während der Bau- und Montagearbeiten sämtliche vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen und sonstige Medienleitungen (insb. Pipelines, Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanäle und Schächte) im Bereich der Bau- oder Montagestelle zu erkunden, dem Auf- traggeber anzuzeigen und während der Leistungserbringung fachgerecht, insbesondere vor Beschädigungen und/oder Lage- veränderungen, auf eigene Kosten zu sichern.
5.18 Der Platz für die Baustelleneinrichtung und Materialla- gerung wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entspre- chend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Der Auf- tragnehmer hat sich dazu rechtzeitig vor dem Beginn seiner Leistungen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Umlagerun- gen, mit denen üblicherweise während des Bauablaufes ge- rechnet werden muss, werden nicht besonders vergütet.
5.19 Der Auftragnehmer ist im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Leistungen verpflichtet, sämtliche Ver- und Ent- sorgungsleitungen (insbesondere für Baustrom und Bauwasser) zum Betrieb der Bau- oder Montagestelle, des Baustellenver- kehrs und der allgemeinen Ordnung auf der Bau- oder Monta- gestelle sowie die notwendigen Absperrungen, Beschilderun- gen und Beleuchtungen auf seine Kosten einzurichten, vorzu- halten, zu unterhalten sowie unverzüglich nach Beendigung des Bau- oder Montagevorhabens zu räumen. Für den Fall, dass Leistungen des Auftragnehmers auf einem Betriebsgelände des Auftraggebers erbracht werden und dort entsprechende Anschlüsse vorhanden sind, kann der Auftrag- nehmer Baustrom und Bauwasser zur Leistungserbringung im üblichen Umfang ohne Kosten vom Auftraggeber beziehen. Die Installation der Versorgungsmedien ab dem vom Auftraggeber bereit gestellten Übergabepunkt zu den Verwendungsstellen hat der Auftragnehmer auch in diesem Fall auf seine Kosten auszuführen.
5.20 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch ge- nommenen Verkehrsflächen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseiti- gen. Dies gilt auch für Fahrzeuge von Lieferanten und sonsti- gen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Verschulden. Kommt der Auf- tragnehmer seiner Verpflichtung zur Beseitigung von Beschädi- gungen oder Verschmutzungen nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber zur unverzüglichen Nachholung eine Frist von 3 Arbeitstagen (montags - freitags) setzen. Nach fruchtlosem Ab- lauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, ohne vorherige Kündigung dieser Nebenleistung des Auftragnehmers, ein an- deres Unternehmen mit der Durchführung auf Kosten des Auf- tragnehmers zu beauftragen. Sind mehrere Unternehmen für solche Beschädigungen oder Verschmutzungen verantwortlich und ihrer vorbeschriebenen Verpflichtung nicht nachgekom- men, kann der Auftraggeber – nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB – eine Kostenumlage festsetzen. In die- sem Falle bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen nachzu- weisen, dass die Kostenumlage und der sich für ihn ergebende Kostenanteil nicht der Billigkeit entspricht.
5.21 Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ab- nahme seiner Leistung unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln an seiner Leistung oder zur Erbringung von sonstigen vertraglich geschuldeten Leistungen auf und führt der Auftrag- nehmer diese trotz nochmaliger Nachfristsetzung nicht durch, kann der Auftraggeber diese Leistungen - ohne vorherige Kün- digung des Vertrages - im Übrigen an einen Dritten vergeben und die dadurch entstehenden Mehrkosten von dem Auftragnehmer ersetzt verlangen.
5.22 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung durch den Auftraggeber Ordnung auf der Baustelle zu halten und entstandene Abfälle und Abwässer gemäß den maßgebli- chen Bestimmungen zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat da- bei die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Gewerbeabfallverordnung (Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen) zu beachten. Für die ordnungsgemäße Beseitigung und Baureinigung ist der Auftragnehmer beweis- pflichtig. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Bau- oder Montage- stelle zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Falls der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer Frist von mindestens 3 Arbeitstagen (montags bis freitags), ohne vorhe- rige Kündigung dieser Nebenleistung des Auftragnehmers, selbst vorzunehmen oder durchführen zu lassen und dem Auf- tragnehmer zu berechnen. Sind mehrere Unternehmen für Ver- schmutzungen der Baustelle verantwortlich und ihrer vorbe- schriebenen Verpflichtung nicht nachgekommen, kann der Auf- traggeber - nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB - die Kosten anteilig nach dem mutmaßlichen Verursachungsbei- trag der Beteiligten festsetzen. Auch in diesem Falle bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass die Kostenumlage und der sich für ihn ergebende Kostenanteil nicht der Billigkeit entspricht.
5.23 Es ist Xxxxx des Auftragnehmers, seine Leistungen sowie die vom Auftraggeber bereitgestellten Baustoffe, Materia- lien und Geräte bis zur Abnahme vor Beschädigungen, Ver- schmutzungen, Diebstahl und anderen Schäden zu schützen und, soweit dies zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abstellende Prämien und Prämienzuschlägen möglich und zumutbar ist, zu versichern.
5.24 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers durch Vorlage entsprechender Beitragserfül- lungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Berufsgenossen- schaften, Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen. Führt der Auftragnehmer einen handwerklichen Betrieb, muss er in die Handwerksrolle eingetragen sein und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
5.25 Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungs- pflicht für seine Leistungen. Der Auftragnehmer hat zur Verhü- tung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Leistung alle notwendi- gen Vorkehrungen erforderlichen Einrichtungen, Anordnungen und Sicherheitsmaßnahmen Maßnah- men zu treffen, um Personen-die den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmun- gen, Gesundheits-, Umwelt-, Sach- und Vermögens- schäden beider Vertragsausführung zu vermeidenden DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) so- wie der HSE-Richtlinie-Kontraktoren des Auftraggebers ent- sprechen.
5.12 5.26 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer sachlich berechtigte Weisungen in den in Ziffer 5.25 genannten Bereichen zu erteilen (im Folgenden die „Sicherheitsweisung“). Angemessene und übliche Sicherheitsweisungen des Auftrag- gebers begründen keinen Anspruch auf Mehrkosten gegen den Auftraggeber, da diese Sicherheitsweisungen allein der Durch- führung der sowieso dem Auftragnehmer obliegenden arbeits- schutzrechtlichen Verpflichtungen dienen.
5.27 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm vorste- hend auferlegten Verpflichtungen auch allen bei der Durchfüh- rung des Vertrages eingesetzten Erfüllungsgehilfen aufzuerle- gen und sicherzustellen, dass die Verpflichtungen eingehalten werden.
5.28 Der Auftragnehmer ist zur fortlaufenden und abschlie- ßenden Dokumentation, der von ihm zu erbringenden Leistun- gen verpflichtet und schuldet, nach Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber, die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus wäh- rend der Leistungserbringung eine begleitende Vorab-Doku- mentation (Rot-Stand) stets aktuell zu führen und am Ort der Leistungserbringung für den Auftraggeber jederzeit zugänglich vorzuhalten.
5.29 Der Auftragnehmer ist für die Anmeldung und termin- gerechte Herbeiführung aller für seine Leistungen erforderli- chen und in den einschlägigen Genehmigungen angeordneten sowie nach den einschlägigen technischen Regelwerken erfor- derlichen Besichtigungen, Prüfungen, Gutachten oder Abnah- men durch Behörden oder unabhängigen Sachverständige (nachfolgend: „amtliche Prüfungen“) verantwortlich. Das gleiche gilt für die zur Inbetriebnahme seiner Leistungen etwa erforder- lichen amtlichen Prüfungen sowie für die Beschaffung mangel- freier Abnahme- und Prüfbescheinigungen und aller sonstigen Abstimmungen mit Behörden oder unabhängigen Sachverstän- digen. Der Auftragnehmer trägt die für amtliche Prüfungen an- fallenden Kosten.
5.30 Alle Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftrag- nehmers, die bodeneingreifende Tätigkeiten durchführen oder beaufsichtigen, müssen gemäß DVGW GW 129 geschult sein. Der entsprechende Nachweis ist vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber einzureichen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer geeignete, mindestens aber die vertraglich vereinbarten Nachweise (z. B. Zertifikate) hinsichtlich seiner Fachkunde sowie derjenigen seiner Erfül- lungs- oder Verrichtungsgehilfen vorzuhalten und selbige dem Auftraggeber auf Verlangen zu übergeben.
5.31 Erfüllungsort ist die im jeweiligen Vertrag benannte Bau- oder Montagestelle.
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Samples: Bau Und Montagebedingungen
Vertragsdurchführung. 5.1 (1) Der Auftragnehmer hat wird die für die Ausführung vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Mon- tageleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern und sofort nach Erhalt auf Voll- ständigkeit und Übereinstimmung zu überprüfen. Der Auf- tragnehmer hat dem Auftraggeber etwaige für den Auftrag- nehmer ersichtliche Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilenTechnik ausführen.
5.2 Der (2) Bei Reinigungsarbeiten werden Auftraggeber und Auftragnehmer hat vor Beginn spätestens am Tag der Montageleistun- gen dem Auftraggeber einen Kontraktorbeauftragten na- mentlich schriftlich zu benennenersten Reinigung eine gemeinsame Begehung der Räumlichkeiten vornehmen und deren Zustand hinsichtlich Reinigungsbedarf, Mängel, Schäden, etc. Der Kontraktorbeauftrage muss mit sämtlichen erforderliche Entscheidungs- und Handlungsbefugnissen ausgestattet sein, um den Auftrag- nehmer rechtsverbindlich vertreten zu können. Der Kontrak- torbeauftragte muss über ein umfangreiches und das für die Ausführung der Montageleistungen erforderliche Fachwis- sen sowie über entsprechende Erfahrung in dem jeweiligen Gewerk verfügen. Der Kontraktorbeauftragte muss der deut- schen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Über einen geplanten Austausch des Kontraktorbeauftragten hat der
5.3 Ob die Montageleistungen bei kontinuierlich laufendem Betrieb, während geplanter oder nicht geplanter Teilabstel- lungen, während Gesamtstillständen oder bei Neubauten auszuführen sind, bestimmt sich nach der konkreten Be- triebssituation und wird im jeweiligen Vertrag festgelegteinem gemeinsam erstellten Übernahmeprotokoll festhalten.
5.4 Bei Montageleistungen(3) Sämtliche Mängel, die im Nachhinein nicht mehr prüfbar sind (z.B. Demontagen)Rahmen der Begehung festgestellt werden oder die dem Auftragnehmer zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet werden, hat der Kontraktorbeauf- tragte vor Beginn Auftraggeber zu beseitigen. Wird der Montageleistung deren Umsetzung Auftragnehmer mit der Beseitigung dieser Mängel beauftragt, erfolgt eine gesonderte Rechnung nach entstandenem Aufwand.
(4) Der Auftraggeber hat den für eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben erforderlichen Zustand der Anlagen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, Schäden oder Störungen an Anlagen oder Anlagenteilen umgehend beheben zu lassen, soweit es sich nicht um Schadens- oder Störungsbeseitigung handelt, die zu den an den Auftragnehmer übertragenen Aufgaben gehört.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zu reinigenden Flächen frei zu räumen sowie den ungehinderten Zugang sicherzustellen.
(6) Der Auftraggeber stellt Räume zur Verfügung, die für die Materialunterbringung und für die Unterbringung persönlicher Habe der Mitarbeiter des Auftragnehmers geeignet sind.
(7) Der Auftraggeber hat alle zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Pflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer die Leistungen gemäß dem beiliegenden, standardisierten Leistungsverzeichnis ausführen.
(9) Maßgeblich für die Vertragserfüllung ist ausschließlich der Werkerfolg, soweit es sich um eine werkvertragliche Leistung handelt. Die Bestimmung über die Art und Umfang präzise Weise der Leistungserbringung bleibt ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten, sodass dieser durch Verwendung anderer Pflegemittel, Maschinen und abschließend zu beschreiben Geräte o. ä. vom vereinbarten Leistungsverzeichnis abweichen kann, solange der Leistungserfolg erreicht wird.
(10) Der Auftragnehmer sorgt für die Bereitstellung ordnungsgemäßer Berufskleidung und der Montageleitung des Auftraggebers vorzulegenfür deren Reinigung. Die Durchführung solcher Montageleistungen bedarf für die Leistungsdurchführung erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigung und Pflegemittel stellt ebenfalls der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers ist, wenn die Abrechnung eines Preises nach Aufmaß erfolgt, dem Aufmaß anzuhängenAuftragnehmer.
5.5 Bei (11) Die ggf. für die Leistungserbringung erforderlichen Versorgungsmedien (insbesondere Strom und Wasser) stellt der Vertragsdurchführung sind die betrieblichen Be- lange des Auftraggebers vorrangig zu berücksichtigen.
5.6 Die Montageleistungen, die vor Ort beim Auftraggeber er- bracht werden, sind innerhalb der beim Auftraggeber gelten- den Regelarbeitszeit zu erbringenunentgeltlich zur Verfügung. Die Erbringung von Mon- tageleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Regelarbeitszeit wird im Vertrag bzw. den Er- gänzenden gewerkespezifischen Bestimmungen des Auftrag- gebers festgelegt. Innerhalb der Regelarbeitszeit muss dem Auftraggeber jederzeit ein Ansprechpartner des Auftragneh- mers zur Verfügung stehen.
5.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Aufforderung des Auftraggebers Montageleistungen auch außerhalb des vereinbarten Ausführungszeitrahmens auszuführen, sofern seine betrieblichen Möglichkeiten dies zulasseneinen sparsamen Umgang zu achten.
5.8 Sämtliche Behinderungen, die nach Auffassung des Auf- tragnehmers die ordnungsgemäße, insbesondere die termin- und qualitätsgerechte Ausführung der Montageleistungen ge- fährden könnten, muss der Auftragnehmer der Montagelei- tung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzeigen. Un- terbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt diese nicht rechtzei- tig, sind Ersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber infolge von Behinderungen und Unterbrechun- gen bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, es sei denn, die Behinderung war für den Auftraggeber offenkundig. Etwa- ige bauübliche oder geringfügige Behinderungen sowie Be- hinderungen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. aufgrund von Witterungsbedingungen), berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegen den Auftraggeber.
5.9 Der Auftragnehmer hat aus Gründen der Sicherheit und Technik dafür zu sorgen, dass eine deutschsprachige Ver- ständigung auf der Baustelle jederzeit gewährleistet ist. Fer- ner hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass sog. „Er- laubnisscheine“ des Auftraggebers ausschließlich von Mitar- beitern des Auftragnehmers oder Subunternehmens entge- gengenommen werden, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Diese Personen sind für die Umset- zung der Sicherheitsauflagen aus dem Erlaubnisschein ver- antwortlich und müssen sich während der Erbringung der Montageleistungen an der Montagestelle aufhalten. Dies gilt auch, wenn vom Auftragnehmer nur eine Einzelperson an ei- ner Montagestelle eingesetzt wird.
5.10 Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter, Sub- unternehmer (gleich welchen Grades) und deren Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer und Personaldienstleister (nachfolgend
5.11 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle notwendi- gen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Personen-, Gesundheits-, Umwelt-, Sach- und Vermögens- schäden beider Vertragsausführung zu vermeiden.
5.12 Erfüllungsort ist die im jeweiligen Vertrag benannte Montagestelle.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsdurchführung. 5.1 1. Der Auftragnehmer hat Notar wird bevollmächtigt, mittels Eigenurkunde alle Beteiligten bei der Abgabe for- mell- und materiell-rechtlicher Erklärungen uneingeschränkt zu vertreten. Er wird angewiesen, die für die Ausführung der Mon- tageleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber Wirksamkeit dieser Urkunde und ihren Vollzug erforderli- chen Genehmigungen und Negativatteste anzufordern und sofort entgegenzunehmen. Soweit privatrechtliche Genehmigungen erforderlich sind, soll der Notar diese unter Übersendung eines kostenpflichtigen Entwurfs anfordern. Für die Vertragsbeziehungen der Beteiligten sollen Genehmigungserklärungen jeder Art mit ihrem Eingang beim amtierenden Notar für alle Beteiligten wirksam sein.
2. Die Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen die Mitarbeiter des Notars, Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxx, Xxxx Xxxxxxxx Xxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxx und zwar jede für sich allein, mit der Maßgabe, dass diese Vollmacht nur beim amtierenden Notar ausgeübt werden darf, alle zur Durchführung, Abänderung und Ergänzung dieser Urkunde etwa noch erforderlichen oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Bevollmäch- tigten können für alle Beteiligten zugleich handeln und sind berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht soll mit dem Tode der Vollmachtgeber nicht erlöschen, sondern auch für deren Erben wirksam sein. Sie endet 6 Monate nach Erhalt auf Voll- ständigkeit und Übereinstimmung zu überprüfenVollzug im Grundbuch. Der Auf- tragnehmer hat dem Auftraggeber etwaige Die Voraussetzungen für den Auftrag- nehmer ersichtliche Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilenGebrauch dieser Vollmacht, die nur durch die Beteiligten ge- meinsam widerrufen werden kann, sind dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen.
5.2 Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Montageleistun- gen dem Auftraggeber einen Kontraktorbeauftragten na- mentlich schriftlich zu benennen3. Der Kontraktorbeauftrage muss Bei Personenmehrheit einer Partei bevollmächtigen sich diese Beteiligten untereinander jeweils gegenseitig - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - alle Wil- lenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie sämtliche Tathandlungen vorzunehmen, die mit sämtlichen erforderliche Entscheidungs- diesem Vertrag, seiner Durchführung und Handlungsbefugnissen ausgestattet sein, um den Auftrag- nehmer rechtsverbindlich vertreten zu könnenevtl. Der Kontrak- torbeauftragte muss über ein umfangreiches und das für die Ausführung der Montageleistungen erforderliche Fachwis- sen sowie über entsprechende Erfahrung in dem jeweiligen Gewerk verfügen. Der Kontraktorbeauftragte muss der deut- schen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Über einen geplanten Austausch des Kontraktorbeauftragten hat der
5.3 Ob die Montageleistungen bei kontinuierlich laufendem Betrieb, während geplanter oder nicht geplanter Teilabstel- lungen, während Gesamtstillständen oder bei Neubauten auszuführen sind, bestimmt sich nach der konkreten Be- triebssituation und wird Rückabwicklung im jeweiligen Zusammenhang stehen. Sie übernehmen sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag festgelegtals Gesamtschuldner.
5.4 Bei Montageleistungen, die 4. Alle in dieser Urkunde erteilten Vollmachten gelten hiermit als dem Grundbuchamt mit- geteilt im Nachhinein nicht mehr prüfbar sind (z.B. Demontagen), hat der Kontraktorbeauf- tragte vor Beginn der Montageleistung deren Umsetzung nach Art und Umfang präzise und abschließend zu beschreiben und der Montageleitung Sinne des Auftraggebers vorzulegen§ 171 BGB. Die Durchführung solcher Montageleistungen bedarf der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers istVertragsbeteiligten verpflichten sich gegenseitig, wenn die Abrechnung eines Preises nach Aufmaß erfolgt, dem Aufmaß anzuhängenvon ihrer eigenen Antragsberechtigung keinen Gebrauch zu machen.
5.5 Bei der Vertragsdurchführung sind die betrieblichen Be- lange des Auftraggebers vorrangig zu berücksichtigen.
5.6 Die Montageleistungen, die vor Ort beim Auftraggeber er- bracht werden, sind innerhalb der beim Auftraggeber gelten- den Regelarbeitszeit zu erbringen. Die Erbringung von Mon- tageleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung der Montageleitung des Auf- traggebers. Die Regelarbeitszeit wird im Vertrag bzw. den Er- gänzenden gewerkespezifischen Bestimmungen des Auftrag- gebers festgelegt. Innerhalb der Regelarbeitszeit muss dem Auftraggeber jederzeit ein Ansprechpartner des Auftragneh- mers zur Verfügung stehen.
5.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Aufforderung des Auftraggebers Montageleistungen auch außerhalb des vereinbarten Ausführungszeitrahmens auszuführen, sofern seine betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.
5.8 Sämtliche Behinderungen, die nach Auffassung des Auf- tragnehmers die ordnungsgemäße, insbesondere die termin- und qualitätsgerechte Ausführung der Montageleistungen ge- fährden könnten, muss der Auftragnehmer der Montagelei- tung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzeigen. Un- terbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt diese nicht rechtzei- tig, sind Ersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber infolge von Behinderungen und Unterbrechun- gen bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, es sei denn, die Behinderung war für den Auftraggeber offenkundig. Etwa- ige bauübliche oder geringfügige Behinderungen sowie Be- hinderungen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. aufgrund von Witterungsbedingungen), berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegen den Auftraggeber.
5.9 Der Auftragnehmer hat aus Gründen der Sicherheit und Technik dafür zu sorgen, dass eine deutschsprachige Ver- ständigung auf der Baustelle jederzeit gewährleistet ist. Fer- ner hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass sog. „Er- laubnisscheine“ des Auftraggebers ausschließlich von Mitar- beitern des Auftragnehmers oder Subunternehmens entge- gengenommen werden, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Diese Personen sind für die Umset- zung der Sicherheitsauflagen aus dem Erlaubnisschein ver- antwortlich und müssen sich während der Erbringung der Montageleistungen an der Montagestelle aufhalten. Dies gilt auch, wenn vom Auftragnehmer nur eine Einzelperson an ei- ner Montagestelle eingesetzt wird.
5.10 Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter, Sub- unternehmer (gleich welchen Grades) und deren Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer und Personaldienstleister (nachfolgend
5.11 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle notwendi- gen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Personen-, Gesundheits-, Umwelt-, Sach- und Vermögens- schäden beider Vertragsausführung zu vermeiden.
5.12 Erfüllungsort ist die im jeweiligen Vertrag benannte Montagestelle.
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