Vertragserfüllung durch Dritte Musterklauseln

Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Nachunternehmer bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auf- tragnehmer hat einen beabsichtigten Nach-unternehmerein- satz vor Beauftragung des Nachunter-nehmers anzuzeigen und die Namen und Anschriften des Nachunternehmers sowie Angaben über seine Zuständigkeit zur Berufsgenossenschaft und zum jeweiligen Bereich (Handwerk, Industrie, Sonstige) anzugeben. Auch der Wechsel der Nachunternehmer während der Vertrags-laufzeit ist der Einkaufsstelle des Auftraggebers schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird seine Zustim- mung nicht unbillig verweigern.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Lieferant behält sich vor, sich bei der Er- füllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Vertragserfüllung durch Dritte. INCAS Medical Services ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, z.B. Email, Fax (§ 126b BGB). Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Vertragserfüllung durch Dritte. 1. Der Lieferant hat seine vertraglichen Verpflichtungen grundsätzlich selbst zu erbringen. Er darf Unteraufträge nur mit Zustimmung des Bestellers erteilen. Der Austausch von Subunternehmern bedarf ebenfalls der Zustimmung des Bestellers.
Vertragserfüllung durch Dritte. Die PLC2 ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr nach hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.
Vertragserfüllung durch Dritte. DCA behält sich vor, die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte vorzunehmen, einschließlich Sub- /Fremdcharter-Betreiber im Sinne eines Dritt-Business-Jet- Betreibers. In diesem Falle gelten für den Kunden die Geschäftsbedingungen des Dritten, worauf hiermit verwiesen wird und wovon der Kunde auf seine Anforderung eine Kopie erhalten soll. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen Dritt-Business-Jet- Betreiber (im Folgenden „ Dritt-Betreiber“), wird der entsprechende Luftbeförderungsvertrag kein Vertragsverhältnis zwischen DCA und dem Kunden begründen. Der Dritt-Betreiber hat die alleinige Kontrolle über das Flugzeug und DCA hat kein Ermessen und trägt keine Verantwortung hinsichtlich sämtlicher operativer Angelegenheiten. DCA gilt nicht als ein allgemeiner bzw. anderer Typ des Luftfahrtbeförderers hinsichtlich jeglicher Verpflichtungen im Rahmen des jeweiligen Vertrags mit solch einem Dritten. DCA handelt ausschließlich als Vermittler für den Kunden und Betreiber. Im Falle einer Annahme bzw. Erfüllung einer der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag durch DCA haftet diese nicht als Beförderer, sondern lediglich als Vermittler, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt ist. Die ausschließliche Haftung und Kontrolle hinsichtlich aller Aspekte des Flugauftrags einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf, Verfügbarkeit des Flugzeuges, Preis, Beginn und Ende der festgelegten Flüge, Betrieb, Steuerung und Sicherheit des Flugs trägt der Dritt-Betreiber. Nach Xxxx der DCA kann die Beauftragung eines Dritten entweder direkt von DCA erfolgen oder DCA darf im Namen des Kunden einen gesonderten Vertrag abschließen. Der Kunde bevollmächtigt hiermit die DCA als seinen Vertreter, im Namen und im Auftrag des Kunden Verträge mit dem Dritt-Betreiber nach dessen Geschäftsbedingungen abzuschließen. DCA übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für den Dritt- Betreiber und haftet für keine Schäden, Verluste, Verletzungen oder Kosten, die dem Kunden, dem/den Passagier/en oder einem Dritten entstehen können. Der Kunde stellt DCA frei von jeglicher Haftung, Ansprüchen, Kosten (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) hinsichtlich der Verantwortung der DCA gegenüber einem solchen Dritt- Betreiber sowie von allen Verlusten und Schäden (einschließlich Kosten und Aufwendungen auf Basis einer vollständigen Haftungsfreistellung), die dem Dritt-Betreiber durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden, seiner Angestellt...
Vertragserfüllung durch Dritte. 4.1 Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer (nach- folgend auch „Nachunternehmer“) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SCHUFA, wobei die elektronische Übermittlung (per Fax oder E-Mail) ausreichend ist.
Vertragserfüllung durch Dritte. BHS behält sich vor, die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte, einschließlich der Durchführung eines Sub-/Fremdcharter-Betreibers, vorzunehmen. In diesem Falle gelten für den Kunden die Geschäftsbedingungen des Dritten, worauf hiermit verwiesen wird und wovon der Kunde auf seine Anforderung eine Kopie erhalten soll. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen Dritt-Business-Jet- oder Business-Hubschrauber-Betreiber (im Folgenden „Dritt-Betreiber“), wird der entsprechende Luftbeförderungsvertrag kein Vertrags- verhältnis zwischen BHS und dem Kunden begründen. Der Dritt- Betreiber hat die alleinige Kontrolle über das Luftfahrzeug und BHS hat kein Ermessen und trägt keine Verantwortung hinsichtlich sämtlicher operativer Angelegenheiten. BHS gilt nicht als ein allgemeiner bzw. anderer Typ des Luftfahrtbeförderers hinsichtlich jeglicher Verpflichtungen im Rahmen des jeweiligen Vertrags mit solch einem Dritten. BHS handelt ausschließlich als Vermittler für den Kunden und Betreiber. Im Falle einer Annahme bzw. Erfüllung einer der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag durch BHS haftet diese nicht als Beförderer, sondern lediglich als Vermittler, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt ist. Die ausschließliche Haftung und Kontrolle hinsichtlich aller Aspekte des Flugauftrags einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf, Verfügbarkeit des Luftfahrzeugs, Preis, Beginn und Ende der festgelegten Flüge, Betrieb, Steuerung und Sicherheit des Flugs trägt der Dritt-Betreiber. Nach Xxxx der BHS kann die Beauftragung eines Dritten entweder direkt von BHS erfolgen oder BHS darf im Namen des Kunden einen gesonderten Vertrag abschließen. Der Kunde bevollmächtigt hiermit die BHS als seinen Vertreter, im Namen und im Auftrag des Kunden Verträge mit dem Dritt-Betreiber nach dessen Geschäftsbedingungen abzuschließen. BHS übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für den Dritt- Betreiber und haftet für keine Schäden, Verluste, Verletzungen oder Kosten, die dem Kunden, dem/den Passagier/en oder einem Dritten entstehen können. Furthermore, the contractual obligations of BHS are also subject to the condition precedent that the advance payment on the agreed charter price stated in the confirmation has been paid by the Customer.