Vertragserfüllung durch Dritte Musterklauseln
Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, so stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des betreffenden Auftrages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber uneingeschränkt nachkommen kann.
(3) Ungeachtet einer etwaigen Zustimmung bleibt der Auftragnehmer für die Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer in vollem Umfang verantwortlich.
Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer (hierzu zählen auch externe Berater und Freiberufler sowie Verbundene Un- ternehmen des Auftragnehmers) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, welche ohne Angabe von Gründen versagt werden kann. Die Zustimmung des Auftraggebers zu einem Unterauftragnehmer beinhaltet keinesfalls die Erlaubnis für den betreffenden Unterauftrag- nehmer, seinerseits Unterauftragnehmer einzusetzen. Jede weitere Unterauftragsstufe bedarf ihrerseits der Zustimmung des Auftraggebers. Im Übrigen gelten die Bestimmungen die- ser Ziffer für weitere zusätzliche Unterauftragsstufen entspre- chend.
(2) Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, so stellt der Auf- tragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des betreffenden Auf- trages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Auf- tragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftrag- geber uneingeschränkt nachkommen kann.
(3) Unabhängig davon, welche natürliche oder juristische Person die vertraglich geschuldeten Leistungen tatsächlich erbringt, ist der Auftragnehmer stets die verantwortliche Vertragspar- tei im Verhältnis zum Auftraggeber. Ein Auftrag begründet kei- nen Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einer beim Auftragnehmer oder einem Unterauftragnehmer be- schäftigten Person. Der Auftragnehmer wird auch dadurch nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragge- ber befreit, dass der Auftraggeber Informationen über den Un- terauftragnehmer erhält oder der Auftraggeber seine Zustim- mung erteilt.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers wird weder durch die Unter- beauftragung noch durch die Information über die Ausgestal- tung des Unterauftragsverhältnisses noch durch die Zustim- mung hierzu durch den Auftraggeber berührt.
(5) Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern sichert der Auftragnehmer zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Ar- beitsgenehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen. Der Auftrag- nehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung erge- ben.
Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat einen beabsichtigten Nachunternehmereinsatz vor Beauftragung des Nachunternehmers anzuzeigen und die Namen und Anschriften des Nachunternehmers sowie Angaben über seine Zuständigkeit zur Berufsgenossenschaftund zumjeweiligen Bereich (Handwerk, Industrie, Sonstige) anzugeben. Auch der Wechsel der Nachunternehmer während der Vertragslaufzeit ist der Einkaufsstelle des Auftraggebers schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.
(2) Der Auftragnehmer ist ferner für die von etwaigen Nachunternehmern erbrachten Leistungen wie für eigene Leistungen verantwortlich.
(3) Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Nachunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und in besonderem Maße auf deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Wert zu legen.
(4) Beim etwaigen Einsatz von Nachunternehmern hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die Datenschutz-, Geheimhaltungs- sowie sonstigen Sicherheitsregelungen einhalten. Der Auftragnehmer hat etwaige Nachunternehmer vor Aufnahme der Arbeiten vertraglich entsprechend zu verpflichten. Soweit Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten die Nachunternehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten (z.B. Zutritts- und Melderegelungen). Auf Anforderung des Auftraggebers sind die entsprechenden Verpflichtungserklärungen wie z.B. zum Datenschutz und der Geheimhaltung schriftlich vorzulegen.
(5) Die Übertragung von Leistungen von Nachauftrag-nehmer auf Nach-Nachauftragnehmer ist nicht zulässig.
(6) Setzt der Auftragnehmer verbundene Unternehmen, an denen er mehr als 50% der Anteile hält, als Nachunternehmer ein, reicht die vorherige schriftliche Information anstatt der Zustimmung gem. Ziff. 20 Abs. (1) S. 1. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ziff. 20.
(7) Im Falle der Nichtanzeige eines Nachunternehmereinsatzes kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer je Verstoß eine Vertragsstrafe von bis zu 2.500,00 EUR verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Lieferant behält sich vor, sich bei der Er- füllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Vertragserfüllung durch Dritte. INCAS Medical Services ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.
Vertragserfüllung durch Dritte. 1. Der Einsatz von Dritten als Subunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
2. Erteilt der Besteller seine Zustimmung, so stellt der Lieferant sicher, dass alle im Rahmen des betreffenden Auftrages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller uneingeschränkt nachkommen kann.
3. Die Haftung des Lieferanten wird weder durch die Unterbeauftragung noch durch die Information über die Ausgestaltung des Unterauftragsverhältnisses noch durch die Zustimmung hierzu durch den Besteller berührt.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, z.B. Email, Fax (§ 126b BGB). Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer:innen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. 13. Contract execution by a third party Any using of third parties as subcontractors shall require prior written consent by the Customer.
Vertragserfüllung durch Dritte. Da wir unter Umständen nicht alle vereinbarten Leistungen mit eigenem Personal ausführen können, behalten wir uns vor, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen - ggf. auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden – Dritte einzuschalten.