Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, so stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des betreffenden Auftrages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber uneingeschränkt nachkommen kann.
(3) Ungeachtet einer etwaigen Zustimmung bleibt der Auftragnehmer für die Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer in vollem Umfang verantwortlich.
Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Nachunternehmer bedarf der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auf- tragnehmer hat einen beabsichtigten Nachunternehmereinsatz vor Beauftragung des Nachunternehmers anzuzeigen und die Namen und Anschriften des Nachunternehmers sowie Angaben über seine Zuständigkeit zur Berufsgenossenschaft und zum je- weiligen Bereich (Handwerk, Industrie, Sonstige) anzugeben. Auch der Wechsel der Nachunternehmer während der Ver- tragslaufzeit ist der Einkaufsstelle des Auftraggebers schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nicht un- billig verweigern.
(2) Der Auftragnehmer ist ferner für die von etwaigen Nachunter- nehmern erbrachten Leistungen wie für eigene Leistungen ver- antwortlich.
(3) Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Nachunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und in besonderem Maße auf deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Wert zu legen.
(4) Beim etwaigen Einsatz von Nachunternehmern hat der Auftrag- nehmer dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die Datenschutz-, Geheimhaltungs- sowie sonstigen Sicherheitsre- gelungen einhalten. Der Auftragnehmer hat etwaige Nachun- ternehmer vor Aufnahme der Arbeiten vertraglich entspre- chend zu verpflichten. Soweit Tätigkeiten in sicherheitsrelevan- ten Bereichen durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten die Nachunternehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten (z.B. Zutritts- und Melderegelungen). Auf Anforderung des Auftraggebers sind die entsprechenden Verpflichtungserklärungen wie z.B. zum Datenschutz und der Geheimhaltung schriftlich vorzulegen.
(5) Die Übertragung von Leistungen von Nachauftrag-nehmer auf Nach-Nachauftragnehmer ist nicht zulässig.
(6) Setzt der Auftragnehmer verbundene Unternehmen, an denen er mehr als 50% der Anteile hält, als Nachunternehmer ein, reicht die vorherige schriftliche Information anstatt der Zustim- mung gem. Ziff. 20 Abs. (1) S. 1. Im Übrigen gelten die Regelun- gen dieser Ziff. 20.
(7) Im Falle der Nichtanzeige eines Nachunternehmereinsatzes kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer je Verstoß eine Ver- tragsstrafe von bis zu 2.500,00 EUR verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Lieferant behält sich vor, sich bei der Er- füllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer (hierzu zählen auch externe Berater und Freiberufler sowie Verbundene Un- ternehmen des Auftragnehmers) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, welche ohne Angabe von Gründen versagt werden kann. Die Zustimmung des Auftraggebers zu einem Unterauftragnehmer beinhaltet keinesfalls die Erlaubnis für den betreffenden Unterauftrag- nehmer, seinerseits Unterauftragnehmer einzusetzen. Jede weitere Unterauftragsstufe bedarf ihrerseits der Zustimmung des Auftraggebers. Im Übrigen gelten die Bestimmungen die- ser Ziffer für weitere zusätzliche Unterauftragsstufen entspre- chend.
(2) Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, so stellt der Auf- tragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des betreffenden Auf- trages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Auf- tragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftrag- geber uneingeschränkt nachkommen kann.
(3) Unabhängig davon, welche natürliche oder juristische Person die vertraglich geschuldeten Leistungen tatsächlich erbringt, ist der Auftragnehmer stets die verantwortliche Vertragspar- tei im Verhältnis zum Auftraggeber. Ein Auftrag begründet kei- nen Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einer beim Auftragnehmer oder einem Unterauftragnehmer be- schäftigten Person. Der Auftragnehmer wird auch dadurch nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragge- ber befreit, dass der Auftraggeber Informationen über den Un- terauftragnehmer erhält oder der Auftraggeber seine Zustim- mung erteilt.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers wird weder durch die Unter- beauftragung noch durch die Information über die Ausgestal- tung des Unterauftragsverhältnisses noch durch die Zustim- mung hierzu durch den Auftraggeber berührt.
(5) Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern sichert der Auftragnehmer zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Ar- beitsgenehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen. Der Auftrag- nehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung erge- ben.
Vertragserfüllung durch Dritte. (1) Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer (hierzu zählen auch externe Berater und Freiberufler) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Gemäß §§ 15 ff. AktG mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen sind ebenfalls Unterauftragnehmer im Sinne dieser Ziffer.
(2) Die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Unterbeauftragung umfasst nicht die Erlaubnis, dass der betreffende Unterauftrag- nehmer seinerseits Unterbeauftragungen vornehmen darf. Jede weitere Unterbeauftragungsstufe bedarf ihrerseits der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Ein Auftrag begründet keinen Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und irgendeiner beim Auftragnehmer oder einem Unterauftragnehmer beschäftigten Person. Der Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer sind für sämtliche Arbeitge- berverpflichtungen verantwortlich, die ihnen aufgrund öffentli- cher Vorschriften oder von einer Behörde aufgrund öffentlicher Vorschriften oder von einer Behörde aufgrund der Ausführung eines Auftrags und im Hinblick auf das steuerpflichtige Einkommen des Auftragnehmers auferlegt werden. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber nicht für die Zahlung von unter anderem - Gehältern, Reisespesenvergütungen, Personensteu- ern, Sozialversicherungsbeiträgen und Versicherungsprämien in Bezug auf Mitarbeiter oder Berater des Auftragnehmers oder seiner Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt den Auf- traggeber von jeglicher Haftung frei und hält ihn schadlos in Be- zug auf Handlungen oder Unterlassungen, die gegen diese Ver- pflichtung verstoßen.
(4) Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, so stellt der Auf- tragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des betreffenden Auf- trages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Auf- tragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragge- ber uneingeschränkt nachkommen kann.
(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er mit Unterauftragneh- mern, insbesondere mit Darstellern im Medienumfeld, Wohlver- haltensvereinbarungen abschließt, die den Unterauftragneh- mer verpflichten, während und fünf Jahre nach der Laufzeit des jeweiligen Auftrages keinerlei negative Äußerungen in jedweder Form über den Auftraggeber und seine Konzernunternehmen sowie deren Produkte/Dienstleistungen abzugeben und im vor- genannten Zeitraum jegliche Verhaltensweisen zu vermeiden, die eine eigene Imageschädigung des Unterauftragnehmers in der Öffentlichkeit nach sich ziehen könnte. Diese Wohlverhal- tenspflicht gilt auch fü...
Vertragserfüllung durch Dritte. 1. Der Lieferant hat seine vertraglichen Verpflichtungen grundsätzlich selbst zu erbringen. Er darf Unteraufträge nur mit Zustimmung des Bestellers erteilen. Der Austausch von Subunternehmern bedarf ebenfalls der Zustimmung des Bestellers.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der beim Besteller geltenden Sicherheitsvorschriften und wird diese Verpflichtung auch den von ihm eingesetzten Subunternehmern auferlegen.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, z. B. Email, Fax (§ 126b BGB). Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verwei- gern.
Vertragserfüllung durch Dritte. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer:innen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. 13. Contract execution by a third party Any using of third parties as subcontractors shall require prior written consent by the Customer.
Vertragserfüllung durch Dritte. INCAS Medical Services ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr nach hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.