Vertragsinhalt. 1.1 Die Vodafone GmbH („Vodafone“; Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: Amtsge- richt Düsseldorf, HRB 38062) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschrei- bung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxxxxx.xx abrufbar. 1.2 Vodafone behält sich vor, die Leistungs- und Produktbeschreibung zu ändern, wenn die Änderung – wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird, – die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder – einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fort- schritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Vodafone wird dem Kunden derartige Änderungen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Unguns- ten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmittei- lung weist Vodafone den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin. 1.3 Vodafone kann die Basis und Nutzungsentgelte – bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie – bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammen- schaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen Vodafone Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Änderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht. 1.4 Vodafone ist berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung der Gesamtkos- ten den vom Kunden zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Ver- trages zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb des deutschen Vodafone-Netzes einschließlich Materialkos- ten, Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschluss- leitungen, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitar- beitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben sowie bei Tariflohnerhöhungen. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig. 1.5 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Vodafone wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht einge- gangenen Kündigung besonders hinweisen. 1.6 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten im Sinne von Ziffer 1.4 vermindern, verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminde- rung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben. 1.7 Vodafone wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Vodafone Dienstleistungen, Vodafone Contract Transfer Agreement
Vertragsinhalt. 1.1 Die Vodafone GmbH („Vodafone“; Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: Amtsge- richt Düsseldorf, HRB 38062) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschrei- bung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxxxxx.xx abrufbar.
1.2 Vodafone behält sich vor, die Leistungs- und Produktbeschreibung zu ändern, wenn die Änderung – wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird, – die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder – einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fort- schritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Vodafone wird dem Kunden derartige Änderungen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Unguns- ten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmittei- lung weist Vodafone den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
1.3 Vodafone kann die Basis und Nutzungsentgelte – bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie – bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammen- schaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen Vodafone Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Änderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
1.4 Vodafone ist ferner berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung der Gesamtkos- ten den vom Kunden die Entgelte für Zusatzleistungen – insbe- sondere für Verbindungen zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Ver- trages Sonderrufnummern – zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb des deutschen Vodafone-Netzes einschließlich Materialkos- ten, Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschluss- leitungen, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitar- beitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben sowie bei Tariflohnerhöhungen. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
1.5 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetztändern. Vodafone wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung vor Wirksamwerden über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht einge- gangenen Kündigung besonders hinweisen.
1.6 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten im Sinne von Ziffer 1.4 vermindern, verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminde- rung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
1.7 Vodafone wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten Preisänderung schriftlich informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Vodafone Dienstleistungen
Vertragsinhalt. 1.1 Die Vodafone GmbH („Vodafone“; Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: Amtsge- richt Amtsgericht Düsseldorf, HRB 38062) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschrei- bung Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxxxxx.xx xxx.xxxxx.xx abrufbar.
1.2 Vodafone behält sich vor, die Leistungs- und Produktbeschreibung zu ändern, wenn die Änderung – wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird, – die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder – einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fort- schritt Fortschritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Vodafone wird dem Kunden derartige Änderungen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Unguns- ten Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmittei- lung Änderungsmitteilung weist Vodafone den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
1.3 Vodafone kann die Basis und Nutzungsentgelte – bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie – bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammen- schaltungen Zusammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen Vodafone Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Änderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
1.4 Vodafone ist berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung der Gesamtkos- ten Gesamtkosten den vom Kunden zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Ver- trages Vertrages zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb des deutschen Vodafone-Netzes einschließlich Materialkos- tenMaterialkosten, Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschluss- leitungenTeilnehmeranschlussleitungen, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitar- beitskostenZeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst nichtveranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben sowie bei TariflohnerhöhungenTariflohnerhöhungen. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
1.5 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Vodafone wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht einge- gangenen eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.
1.6 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten im Sinne von Ziffer 1.4 vermindern, verpflichtet verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminde- rung Kostenminderung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
1.7 Vodafone wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsinhalt. 1.1 Die Vodafone D2 GmbH („Vodafone“; Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx Xx Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: Amtsge- richt DüsseldorfAmtsgericht Düssel- dorf, HRB 3806224644) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschrei- bung Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxxxxx.xx abrufbar.
1.2 Vodafone behält sich vor, die Leistungs- Leistungs und Produktbeschreibung zu ändern, wenn die Änderung – wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird, – die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder – einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fort- schritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Vodafone wird dem Kunden derartige Änderungen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Unguns- ten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmittei- lung weist Vodafone den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
1.3 Vodafone kann die Basis und Nutzungsentgelte – bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie – bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammen- schaltungen Zu- sammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen Vodafone Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Änderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
1.4 Vodafone ist ferner berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung der Gesamtkos- ten den vom Kunden die Entgelte für Zusatzleistungen – insbesondere für Verbindungen zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Ver- trages Sonderrufnummern – zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb des deutschen Vodafone-Netzes einschließlich Materialkos- ten, Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschluss- leitungen, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitar- beitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben sowie bei Tariflohnerhöhungen. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
1.5 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetztändern. Vodafone wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung vor Wirksamwerden über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht einge- gangenen Kündigung besonders hinweisen.
1.6 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten im Sinne von Ziffer 1.4 vermindern, verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminde- rung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
1.7 Vodafone wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten Preisänderung schriftlich informieren.
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Samples: Auftragsformular Für Mobilfunktarife
Vertragsinhalt. 1.1 Die Vodafone ACO Computerservice GmbH (( „VodafoneACO“; Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0Xxxxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxxmit dem Standort OR Network Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx, Sitz der Gesellschaft: DüsseldorfKassel, Registergericht: Amtsge- richt DüsseldorfAmtsgericht Kassel, HRB 380625338) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden dernachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschrei- bung Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxxxxx.xx xxx.xxxxx.xx abrufbar.
1.2 Vodafone ACO behält sich vor, die Leistungs- und Produktbeschreibung Produktbeschrei- bung zu ändern, wenn die Änderung – wegen gesetzlicher oder behördlicher oderbehördlicher Vorgaben erforderlich wird, – die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder – einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fort- schritt Fortschritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Vodafone ACO wird dem Kunden derartige Änderungen Änderu- gen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Unguns- ten Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens desWirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmittei- lung Änderungsmitteilung weist Vodafone ACO den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
1.3 Vodafone ACO kann die Basis und Nutzungsentgelte – bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie – bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammen- schaltungen Zu- sammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen Vodafone ACO Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Änderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
1.4 Vodafone ACO ist ferner berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung der Gesamtkos- ten den vom Kunden die Entgelte für Zusatzleistu- gen – insbesondere für Verbindungen zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Ver- trages Sonderrufnummern – zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhenändern. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb des deutschen Vodafone-Netzes einschließlich Materialkos- ten, Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschluss- leitungen, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitar- beitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben sowie bei Tariflohnerhöhungen. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
1.5 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Vodafone ACO wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung vor Wirksamwerden über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht einge- gangenen Kündigung besonders hinweisen.
1.6 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten im Sinne von Ziffer 1.4 vermindern, verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminde- rung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
1.7 Vodafone wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten Preisänderung schriftlich informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsinhalt. 1.1 Die Vodafone GmbH („Vodafone“; Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, RegistergerichtRegisterge- richt: Amtsge- richt Amtsgericht Düsseldorf, HRB 3806224644) erbringt die oben bezeichneten Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden nach- folgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschrei- bung Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis Preisver- zeichnis ist auch unter xxx.xxxxxxxx.xx abrufbar.
1.2 Vodafone behält sich vor, diese AGB sowie die Leistungs- und Produktbeschreibung Leistungs oder Produktbeschreibungen zu ändern, wenn die Änderung – wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird, – die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder – einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fort- schritt Fortschritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Vodafone wird dem Kunden derartige Änderungen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Unguns- ten Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis Vertragsverhält- nis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung Änderungsmit- teilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigenkün- digen. In der Änderungsmittei- lung Änderungsmitteilung weist Vodafone den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
1.3 Vodafone kann die Basis und Nutzungsentgelte – bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie – bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammen- schaltungen Zusammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen Vodafone Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Änderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
1.4 Vodafone ist ferner berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung der Gesamtkos- ten den vom Kunden die Entgelte für Zusatzleistun- gen – insbesondere für Verbindungen zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Ver- trages Sonderrufnummern – zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb des deutschen Vodafone-Netzes einschließlich Materialkos- ten, Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschluss- leitungen, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitar- beitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben sowie bei Tariflohnerhöhungen. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
1.5 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetztändern. Vodafone wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung vor Wirksamwerden über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht einge- gangenen Kündigung besonders hinweisen.
1.6 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten im Sinne von Ziffer 1.4 vermindern, verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminde- rung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
1.7 Vodafone wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten Preisänderung schriftlich informieren.
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