Common use of Vertragsleistungen Clause in Contracts

Vertragsleistungen. Der AN stellt sicher, dass die VERTRAGSLEISTUNGEN den subjektiven und objektiven Anforderungen (u.a. hin- sichtlich Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, IT-Cy- ber-Sicherheit, Integration) entsprechen und gemäß der subjektiven und objektiven Anforderungen genutzt wer- den dürfen, ohne Rechte des AN oder Dritter zu verletzten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechen den subjektiven Anforderungen, wenn sie sich für die nach dem VERTRAG vorausgesetzte Verwendung eignen, die in dem VERTRAG vereinbarte Beschaffenheit haben und die dem AN von dem AG zur Kenntnis gebrachten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechend den objektiven Anforderungen, wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und die für VERTRAGS- LEISTUNGEN derselben Art übliche und u.a. nach den öffentlichen Äußerungen, der Werbung oder zur Verfügung gestellten Mustern oder Proben erwartbare Beschaffenheit haben. Der AN wird Software vor einer Überlassung an den AG mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüfen und sicherstellen, dass die Software keine sog. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -wür- mer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthalten. Der AN stellt anhand aktueller Softwaresicherheitstests vor der Überlassung sicher und weist dem AG etwa durch Vorlage von Zertifikatsnachweisen nach, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten des AG oder derjenigen angebundener Dritter verletzen können. VERTRAGSLEISTUNGEN dürfen keine Funktionen enthalten, die eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige VERARBEITUNG von VW DATEN durch den AN oder durch Dritte ermöglichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dem VERTRAG vereinbart. VERTRAGSLEISTUNGEN müssen so beschaffen, konzipiert, hergestellt und konfiguriert sein, dass der AG seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Zugänglichmachung und Bereitstellung von Daten insbesondere für und auf An- forderung des Nutzers der VERTRAGSLEISTUNGEN erfüllen kann. Der AN dokumentiert dies und stellt dem AG die ent- sprechende Dokumentation zur Verfügung. Soweit Zusatzsoftware (z.B. Software Development Kit) die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN ermöglicht oder erleichtert, bietet der AN dem AG diese Zusatzsoftware zu den üblicherweise mit anderen Kunden vereinbarten Konditionen an. Für die Zusatzsoftware gelten ausschließlich diese IT-AEB. Falls der AG ausnahmsweise Lizenzbedingungen/Nutzungsbedingungen der Zusatzsoftware ausdrücklich anerkennt, gilt Ziffer 1.6 entsprechend. Benötigt der AN zur Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN Zugriff auf die Systeme des AG, so ist dies nur unter Verwendung der Technologien des AG möglich und bedarf dessen vorheriger ausdrücklichen Zustimmung in TEXT- FORM. Für die Nutzung gegebenenfalls anfallende Kosten trägt der AN. VERTRAGSLEISTUNGEN, die in den Räumen oder auf dem Gelände des AG erbracht werden, werden von dem AN unter Beachtung der technischen und organisatorischen Vorgaben des AG unter Aufsicht und alleiniger Weisungs- befugnis der von dem AN benannten verantwortlichen Mitarbeiter als selbständige und eigenverantwortliche Leis- tung des AN erbracht. Zur Bereitstellung von Ressourcen (Hardware, Software, Räumlichkeiten etc.) ist der AG nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in SCHRIFTFORM vereinbart wird. Die Nutzung von Räumlichkeiten, Flächen oder sonstigen Einrichtungen des AG - insbesondere zum Betrieb von Systemen - durch den AN bedarf eines gesonderten Nut- zungsvertrages in SCHRIFTFORM mit dem AG, in dem insbesondere die Nutzungsdauer und das von dem AN zu ent- richtende Nutzungsentgelt festgelegt sind. Allein aus dem Umstand, dass VERTRAGSLEISTUNGEN in den Räumen oder auf dem Gelände des AG erbracht werden, ergibt sich nicht, dass der AG Ressourcen bereitstellen muss. Ressour- cen, die von dem AG bereitgestellt werden, dürfen vom AN und dessen Mitarbeitern und/oder Subunternehmern ausschließlich zur Erfüllung der VERTRAGSLEISTUNGEN verwendet werden. Kenn- bzw. Passwörter dürfen nicht gespei- chert oder weitergegeben werden; diese müssen nach den entsprechenden Informationssicherheitsanforderungen des AG regelmäßig geändert werden. Sofern für die Leistungserbringung des AN erforderliche, von dem AG übermittelte Informationen oder Un- terlagen aus Sicht des AN inhaltlich unvollständig oder unrichtig sind, wird der AN dem AG dies unverzüglich in TEXTFORM mitteilen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsleistungen. Der AN stellt sicherdem AG die für die Nutzung der CLOUD SERVICES erforderlichen Zugangsdaten und -mittel (z.B. Benutzernamen, dass Passwörter, Zugangsschlüssel oder Zugangssoftware) rechtzeitig vor Inbetriebnahme und auf Wunsch jederzeit während der Vertragslaufzeit unentgeltlich zur Verfügung. Für CLOUD SERVICES gelten die VERTRAGSLEISTUNGEN den subjektiven und objektiven Anforderungen Bestimmungen in Ziffer 4 entsprechend, soweit bei der Erbringung der VER- TRAGSLEISTUNGEN (u.a. hin- sichtlich Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, IT-Cy- ber-Sicherheit, Integrationi) entsprechen und gemäß der subjektiven und objektiven Anforderungen genutzt wer- den dürfen, ohne Rechte FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE oder Teile davon auf Systemen und/oder in Produkten des AN AG oder Dritter zu verletztengespeichert werden, wobei eine nur vorübergehende Speicherung (z.B. das Laden einer Kopie in den Arbeitsspeicher) genügt, oder (ii) ein COPYLEFT-EFFEKT (z.B. bei Fernzugriff) ausgelöst wird. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechen den subjektiven Anforderungen, wenn sie sich CLOUD SERVICES unterliegen vor deren Inbetriebnahme der Freigabe des AG in TEXTFORM. Vor der Freigabe wird eine für die nach dem VERTRAG vorausgesetzte Verwendung eignen, Erstellung vereinbarte Vergütung nicht fällig und die Laufzeit (Mietzeit) beginnt nicht. Soweit in dem VERTRAG vereinbarte Beschaffenheit haben keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verfügbarkeit der CLOUD SERVICES 99,98% bezogen auf den Kalendermonat. Der AN wird für die CLOUD SERVICES ohne zusätzliche Vergütung fortlaufend PFLEGELEISTUNGEN erbringen und die dem AN von dem AG zur Kenntnis gebrachten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechend CLOUD SERVICES an den objektiven Anforderungen, wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechenanpassen. Soweit SUPPORTLEISTUNGEN nicht bereits in VERTRAGSLEISTUNGEN enthalten sind, sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und die für VERTRAGS- LEISTUNGEN derselben Art übliche und u.a. nach den öffentlichen Äußerungen, wird der Werbung oder zur Verfügung gestellten Mustern oder Proben erwartbare Beschaffenheit habenAN dem AG auf dessen Wunsch zu marktüblichen Konditionen SUPPORTLEISTUNGEN anbieten. Der AN wird Software vor einer Überlassung an den AG mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüfen regelmäßige Datensicherungen vornehmen bzw. ermöglichen. Die Datensicherungen sind in an- gemessenem Verhältnis zum Verlust- und sicherstellenSchadensrisiko, mindestens jedoch täglich vorzunehmen bzw. zu ermög- lichen. Der AN hat sicherzustellen, dass die Software keine sogDatensicherungen dazu geeignet sind, den Verlust von Daten des AG zu verhindern. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -wür- mer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthaltenAuf Verlangen des AG sind die Sicherungskopien herauszugeben. Der AN stellt anhand aktueller Softwaresicherheitstests vor der Überlassung sicher und weist dem AG etwa durch Vorlage von Zertifikatsnachweisen nach, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten ist ohne vorherige Zustimmung des AG oder derjenigen angebundener Dritter verletzen können. VERTRAGSLEISTUNGEN dürfen keine Funktionen enthaltennicht berechtigt, die eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige VERARBEITUNG von Änderungen an dem Dateiformat der VW DATEN durch den AN oder durch Dritte ermöglichenvorzunehmen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dem VERTRAG vereinbart. VERTRAGSLEISTUNGEN müssen so beschaffen, konzipiert, hergestellt und konfiguriert sein, dass der AG seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Zugänglichmachung und Bereitstellung von Daten insbesondere für und auf An- forderung des Nutzers der VERTRAGSLEISTUNGEN erfüllen kann. Der AN dokumentiert dies und stellt dem AG die ent- sprechende Dokumentation zur Verfügung. Soweit Zusatzsoftware (z.B. Software Development Kit) die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN ermöglicht oder erleichtert, bietet der AN dem AG diese Zusatzsoftware zu den üblicherweise mit anderen Kunden vereinbarten Konditionen an. Für die Zusatzsoftware gelten ausschließlich diese IT-AEB. Falls der AG ausnahmsweise Lizenzbedingungen/Nutzungsbedingungen der Zusatzsoftware ausdrücklich anerkennt, gilt Ziffer 1.6 entsprechend. Benötigt der AN zur Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN Zugriff auf zwingend erforderlich; hierüber hat der AN den AG unverzüglich in TEXTFORM zu informieren. Bevor der AN für den AG relevante Änderungen (z.B. Schnittstellen) an den CLOUD SERVICES implementiert, hat er dem AG rechtzeitig die Systeme für eine ununterbrochene Fortsetzung der vertragsgemäßen Nutzung der CLOUD SERVICES erforderlichen Informationen in TEXTFORM zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung der CLOUD SERVICES hat der AN mindestens die Anforderungen und Standards des AG, so ist dies IT-Grund- schutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einzuhalten. Der AN wird VW DATEN nur unter Verwendung an den vertraglich vereinbarten Standorten verarbeiten und den Ort der Technologien VERAR- BEITUNG nicht ohne Zustimmung des AG möglich und bedarf dessen vorheriger ausdrücklichen Zustimmung in TEXT- FORMSCHRIFTFORM ändern. Für die Nutzung gegebenenfalls anfallende Kosten trägt der AN. VERTRAGSLEISTUNGENDies gilt auch für externe Backup-Server sowie für Ausfallrechenzentren, die in den Räumen oder auf dem Gelände des AG erbracht werdenbei einem Ausfall von Applikationen, werden von dem AN unter Beachtung der technischen und organisatorischen Vorgaben des AG unter Aufsicht und alleiniger Weisungs- befugnis der von dem AN benannten verantwortlichen Mitarbeiter als selbständige und eigenverantwortliche Leis- tung des AN erbracht. Zur Bereitstellung von Ressourcen (Hardware, Software, Räumlichkeiten etc.) ist der AG nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in SCHRIFTFORM vereinbart wird. Die Nutzung von Räumlichkeiten, Flächen oder sonstigen Einrichtungen des AG - insbesondere zum Betrieb von Systemen - durch den AN bedarf eines gesonderten Nut- zungsvertrages in SCHRIFTFORM mit dem AG, in dem insbesondere die Nutzungsdauer und das von dem AN zu ent- richtende Nutzungsentgelt festgelegt sind. Allein aus dem Umstand, dass VERTRAGSLEISTUNGEN in den Räumen oder auf dem Gelände des AG erbracht werden, ergibt sich nicht, dass der AG Ressourcen bereitstellen muss. Ressour- cen, die von dem AG bereitgestellt werden, dürfen vom AN und dessen Mitarbeitern Software und/oder Subunternehmern ausschließlich zur Erfüllung der VERTRAGSLEISTUNGEN verwendet Infrastruktur oder bei einem vertraglich beschriebenen Notfall eingesetzt werden. Kenn- bzw. Passwörter dürfen nicht gespei- chert oder weitergegeben werden; diese müssen nach den entsprechenden Informationssicherheitsanforderungen des AG regelmäßig geändert werden. Sofern für die Leistungserbringung des AN erforderliche, von dem AG übermittelte Informationen oder Un- terlagen aus Sicht des AN inhaltlich unvollständig oder unrichtig sind, wird der AN dem AG dies unverzüglich in TEXTFORM mitteilen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsleistungen. 3.1. Der AN stellt sicher, dass wird die VERTRAGSLEISTUNGEN den subjektiven in der vereinbarten oder allgemein üblichen Qualität und objektiven Anforderungen (u.a. hin- sichtlich Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, IT-Cy- ber-Sicherheit, Integration) entsprechen und gemäß der subjektiven und objektiven Anforderungen genutzt wer- den dürfen, ohne Rechte des AN oder Dritter zu verletzten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechen den subjektiven Anforderungen, wenn sie sich für die nach dem VERTRAG vorausgesetzte Verwendung eignen, die in dem VERTRAG vereinbarte Beschaffenheit haben und die dem AN von dem AG zur Kenntnis gebrachten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechend den objektiven Anforderungen, wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sich für die gewöhnliche Verwendung eignen erbringen und die für VERTRAGS- LEISTUNGEN derselben Art übliche dies fortlaufend überprüfen und u.a. nach den öffentlichen Äußerungen, der Werbung oder zur Verfügung gestellten Mustern oder Proben erwartbare Beschaffenheit habendokumentieren.‌ 3.2. Der AN wird Software vor einer Überlassung an den AG mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüfen und sicherstellen, dass die Software keine sog. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -wür- mer-würmer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthalten. Der AN stellt anhand aktueller Softwaresicherheitstests vor der Überlassung sicher und weist dem AG etwa durch Vorlage von Zertifikatsnachweisen nach, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten des AG oder derjenigen angebundener Dritter verletzen schädigen können. 3.3. VERTRAGSLEISTUNGEN dürfen keine Funktionen enthalten, die eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige VERARBEITUNG von VW DATEN durch den AN oder durch Dritte ermöglichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich aus- drücklich in dem VERTRAG vereinbart. VERTRAGSLEISTUNGEN müssen so beschaffen, konzipiert, hergestellt und konfiguriert sein, dass der AG seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Zugänglichmachung und Bereitstellung von Daten insbesondere für und auf An- forderung des Nutzers der VERTRAGSLEISTUNGEN erfüllen kann. Der AN dokumentiert dies und stellt dem AG die ent- sprechende Dokumentation zur Verfügung. 3.4. Soweit Zusatzsoftware (z.B. Software Development Kit) die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN ermöglicht oder erleichtert, bietet der AN dem AG diese Zusatzsoftware zu den üblicherweise üblicher- weise mit anderen Kunden vereinbarten Konditionen an. Für die Zusatzsoftware gelten ausschließlich diese IT-AEB. Falls der AG ausnahmsweise Lizenzbedingungen/Nutzungsbedingungen der Zusatzsoftware ausdrücklich aus- drücklich anerkennt, gilt Ziffer 1.6 entsprechend. 3.5. Benötigt der AN zur Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN Zugriff auf die Systeme des AG, so ist dies nur unter Verwendung der Technologien des AG möglich und bedarf dessen vorheriger ausdrücklichen Zustimmung in TEXT- FORMTEXTFORM. Für die Nutzung gegebenenfalls anfallende Kosten trägt der AN. 3.6. VERTRAGSLEISTUNGEN, die in den Räumen oder auf dem Gelände des AG erbracht werden, werden von dem AN unter Beachtung der technischen und organisatorischen Vorgaben des AG unter Aufsicht und alleiniger Weisungs- befugnis Xxx- xxxxxxxxxxxxx der von dem AN benannten verantwortlichen Mitarbeiter als selbständige und eigenverantwortliche Leis- tung eigenverant- wortliche Leistung des AN erbracht. 3.7. Zur Bereitstellung von Ressourcen (Hardware, Software, Räumlichkeiten etc.) ist der AG nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in SCHRIFTFORM vereinbart wird. Die Nutzung von Räumlichkeiten, Flächen oder sonstigen sons- tigen Einrichtungen des AG - insbesondere zum Betrieb von Systemen - durch den AN bedarf eines gesonderten Nut- zungsvertrages gesonder- ten Nutzungsvertrages in SCHRIFTFORM mit dem AG, in dem insbesondere die Nutzungsdauer und das von dem AN zu ent- richtende entrichtende Nutzungsentgelt festgelegt sind. Allein aus dem Umstand, dass VERTRAGSLEISTUNGEN in den Räumen oder auf dem Gelände des AG erbracht werden, ergibt sich nicht, dass der AG Ressourcen bereitstellen bereit- stellen muss. Ressour- cenRessourcen, die von dem AG bereitgestellt werden, dürfen vom AN und dessen Mitarbeitern und/oder Subunternehmern ausschließlich zur Erfüllung der VERTRAGSLEISTUNGEN verwendet werden. Kenn- bzw. Passwörter dürfen nicht gespei- chert gespeichert oder weitergegeben werden; diese müssen jeweils spätestens nach den entsprechenden Informationssicherheitsanforderungen des AG regelmäßig neunzig (90) Tagen geändert werden. 3.8. Sofern für die Leistungserbringung des AN erforderliche, von dem AG übermittelte Informationen oder Un- terlagen aus Sicht des AN inhaltlich unvollständig oder unrichtig sind, wird der AN dem AG dies unverzüglich in TEXTFORM mitteilen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsleistungen. 3.1. Der AN stellt sicher, dass wird die VERTRAGSLEISTUNGEN den subjektiven in der vereinbarten oder allgemein üblichen Qualität und objektiven Anforderungen (u.a. hin- sichtlich Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, IT-Cy- ber-Sicherheit, Integration) entsprechen und gemäß der subjektiven und objektiven Anforderungen genutzt wer- den dürfen, ohne Rechte des AN oder Dritter zu verletzten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechen den subjektiven Anforderungen, wenn sie sich für die nach dem VERTRAG vorausgesetzte Verwendung eignen, die in dem VERTRAG vereinbarte Beschaffenheit haben und die dem AN von dem AG zur Kenntnis gebrachten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechend den objektiven Anforderungen, wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sich für die gewöhnliche Verwendung eignen erbringen und die für VERTRAGS- LEISTUNGEN derselben Art übliche dies fortlaufend überprüfen und u.a. nach den öffentlichen Äußerungen, der Werbung oder zur Verfügung gestellten Mustern oder Proben erwartbare Beschaffenheit habendokumentieren. 3.2. Der AN wird Software vor einer Überlassung an den AG mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüfen und sicherstellen, dass die Software keine sog. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -wür- mer-würmer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthalten. Der AN stellt anhand aktueller Softwaresicherheitstests vor der Überlassung sicher und weist dem AG etwa durch Vorlage von Zertifikatsnachweisen nach, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten des AG oder derjenigen angebundener Dritter verletzen schädigen können. 3.3. VERTRAGSLEISTUNGEN dürfen keine Funktionen enthalten, die eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige VERARBEITUNG von VW DATEN durch den AN oder durch Dritte ermöglichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich aus- drücklich in dem VERTRAG vereinbart. VERTRAGSLEISTUNGEN müssen so beschaffen, konzipiert, hergestellt und konfiguriert sein, dass der AG seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Zugänglichmachung und Bereitstellung von Daten insbesondere für und auf An- forderung des Nutzers der VERTRAGSLEISTUNGEN erfüllen kann. Der AN dokumentiert dies und stellt dem AG die ent- sprechende Dokumentation zur Verfügung. 3.4. Soweit Zusatzsoftware (z.B. Software Development Kit) die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN ermöglicht oder erleichtert, bietet der AN dem AG diese Zusatzsoftware zu den üblicherweise üblicher- weise mit anderen Kunden vereinbarten Konditionen an. Für die Zusatzsoftware gelten ausschließlich diese IT-AEB. Falls der AG ausnahmsweise Lizenzbedingungen/Nutzungsbedingungen der Zusatzsoftware ausdrücklich aus- drücklich anerkennt, gilt Ziffer 1.6 entsprechendentsprechend.‌ 3.5. Benötigt der AN zur Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN Zugriff auf die Systeme des AG, so ist dies nur unter Verwendung der Technologien des AG möglich und bedarf dessen vorheriger ausdrücklichen Zustimmung in TEXT- FORMTEXTFORM. Für die Nutzung gegebenenfalls anfallende Kosten trägt der AN. 3.6. VERTRAGSLEISTUNGEN, die in den Räumen oder auf dem Gelände des AG erbracht werden, werden von dem AN unter Beachtung der technischen und organisatorischen Vorgaben des AG unter Aufsicht und alleiniger Weisungs- befugnis Xxx- xxxxxxxxxxxxx der von dem AN benannten verantwortlichen Mitarbeiter als selbständige und eigenverantwortliche Leis- tung eigenverant- wortliche Leistung des AN erbrachterbracht.‌ 3.7. Zur Bereitstellung von Ressourcen (Hardware, Software, Räumlichkeiten etc.) ist der AG nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in SCHRIFTFORM vereinbart wird. Die Nutzung von Räumlichkeiten, Flächen oder sonstigen sons- tigen Einrichtungen des AG - insbesondere zum Betrieb von Systemen - durch den AN bedarf eines gesonderten Nut- zungsvertrages gesonder- ten Nutzungsvertrages in SCHRIFTFORM mit dem AG, in dem insbesondere die Nutzungsdauer und das von dem AN zu ent- richtende entrichtende Nutzungsentgelt festgelegt sind. Allein aus dem Umstand, dass VERTRAGSLEISTUNGEN in den Räumen oder auf dem Gelände des AG erbracht werden, ergibt sich nicht, dass der AG Ressourcen bereitstellen bereit- stellen muss. Ressour- cenRessourcen, die von dem AG bereitgestellt werden, dürfen vom AN und dessen Mitarbeitern und/oder Subunternehmern ausschließlich zur Erfüllung der VERTRAGSLEISTUNGEN verwendet werden. Kenn- bzw. Passwörter dürfen nicht gespei- chert gespeichert oder weitergegeben werden.; diese müssen nach den entsprechenden entsprechen- den Informationssicherheitsanforderungen des AG regelmäßig geändert werden. 3.8. Sofern für die Leistungserbringung des AN erforderliche, von dem AG übermittelte Informationen oder Un- terlagen aus Sicht des AN inhaltlich unvollständig oder unrichtig sind, wird der AN dem AG dies unverzüglich in TEXTFORM mitteilen.

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